Aktenzeichen M 5 K 15.2378
Leitsatz
1. Ein Verfahren, bei dem der zuständige Sachgebietsleiter die Leistungen mit dem Beamten bespricht, der die fachliche Kontrolle ausübt, und danach dem Beurteiler über die Leistungen berichtet, entspricht den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen nach Art. 54 ff. LlbG. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wie die konkrete Einwertung einer Zwischenbewertung erfolgt, obliegt dem Beurteiler. Es steht ihm frei, wie er die Leistungen aus dem Zeitraum der Zwischenbeurteilung und dem übrigen Beurteilungszeitraum gewichtet und welche Schwerpunkte er setzt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind nach den rechtlichen Vorgaben die erbrachten Leistungen eines Beamten allein am Maßstab des innegehabten Statusamtes zu messen, so sind für die Bewertung nach diesem Maßstab die tatsächlich von dem Beamten erbrachten Leistungen entscheidend. Dies gilt auch, wenn der Beamte einen gebündelten Dienstposten innehat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom … Juni 2014 für den Beurteilungszeitraum … Juni 2011 bis … Mai 2014 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – IIC146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – IIC8/78 – BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).
Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18.11.2010 – VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung – Materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG – i.V.m. Art. 62 LlbG für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei, AllmBl S. 129). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.5.2014) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom … Juni 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Zeugen – an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – haben in der mündlichen Verhandlung das formale Vorgehen wie auch die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe (A 8) dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts einzuwenden.
Es wurde geschildert, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall, wie bei der Bayerischen Polizei üblich, „von unten nach oben“ entwickelt wurde. So wurde zunächst eine Reihung auf Ebene des Sachgebiets „Einsatzzentrale“ vorgenommen, bei welcher der Kläger von fünf Beamten derselben Besoldungsgruppe auf den letzten Platz gesetzt wurde. Bei der anschließenden Reihung auf Sprengelebene erreichte der Kläger Platz 48 von 50 in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten.
Der Beurteiler, der Zeuge Polizeipräsident H., hat nach eigenen Angaben an der zweiten Reihungsbesprechung auf Sprengelebene teilgenommen, ebenso wie der Zeuge Schu. als zuständiger Sachgebietsleiter. Der Zeuge Schu. hat dem Beurteiler dabei von den Leistungen des Klägers berichtet. Soweit vorgetragen wurde, dass die fachliche Kontrolle über die Leistungen des Klägers nicht Herrn Schu., sondern dem Mitarbeiter B. oblag, ist kein fehlerhaftes Vorgehen erkennbar. Denn sowohl die dienstlichen Stellungnahmen der Beamten B. und Schu. als auch die Einvernahme des Zeugen Schu. haben ergeben, dass zwischen den beiden Beamten eine Besprechung der Leistungen des Klägers stattgefunden hat. Darüber hinaus berichtete der Zeuge Schu., dass er im Übrigen auch einen eigenen Eindruck davon hatte, wie der Kläger seine Arbeit erledigt habe.
b) Die Angaben der Zeugen plausibilisieren das für die Beurteilung des Klägers ermittelte Gesamtprädikat von 6 Punkten. Der Beamte ist im streitgegenständlichen Zeitraum vom Polizeipräsidium … zum Polizeipräsidium … … versetzt worden und musste sich dort mit einer völlig neu zusammengesetzten Vergleichsgruppe messen. Er erhielt ein neues Aufgabengebiet, in welches er sich zunächst einarbeiten musste. Der Zeuge Scha. als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, welcher den Beurteilungsentwurf erstellte, gab an, dass der Kläger seine Arbeit zwar zufriedenstellend erledigt habe, allerdings nicht so gut wie die übrigen Beamten. Auch sei das Teamverhalten im Vergleich zu den anderen Beamten nicht so positiv gewesen. Anhand dieser Angaben rechtfertigt sich, dass sich der Kläger im Vergleich zur Vorbeurteilung um einen Punkt verschlechtert hat, obwohl er im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden ist.
Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zwischenbeurteilung nicht ordnungsgemäß eingewertet worden sein könnte. Zwar hat der Beurteiler H. in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine konkrete Erinnerung hieran zu besitzen. Er gehe jedoch davon aus, dass er die Zwischenbeurteilung gekannt habe. Der Zeuge Schu. hat demgegenüber ausdrücklich bestätigt, dass ihm selbst die Zwischenbeurteilung bekannt gewesen sei und er diese beim Reihungsgespräch gegenüber dem Beurteiler auch angesprochen habe. Insofern ist die Erinnerungslücke des Beurteilers nicht zu beanstanden, da die betreffende Beurteilung bereits geraume Zeit zurückliegt und der Kreis der zu beurteilenden Beamten eine erhebliche Zahl umfasst. Es ist davon auszugehen, dass die Zwischenbeurteilung dementsprechend Berücksichtigung gefunden hat. Wie die konkrete Einwertung erfolgt, obliegt letztlich dem Beurteiler. Dem Gericht kommt insoweit nur eine eingeschränkte Kontrolle zu, da dem Beurteiler hierbei ein Bewertungsspielraum eingeräumt ist (VG Augsburg, U.v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684 – juris Rn. 26). Es steht ihm frei, wie er die Leistungen aus dem Zeitraum der Zwischenbeurteilung und dem übrigen Beurteilungszeitraum gewichtet und welche Schwerpunkte er setzt. Aus diesem Grund ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass trotz des Ergebnisses der Zwischenbeurteilung von 8 Punkten die streitbefangene Beurteilung ein niedrigeres Gesamtergebnis von 6 Punkten aufweist.
c) Auch das Argument der Klagepartei, es fehle an einem Maßstab des Beurteilers, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerseite hat gerügt, dass der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten tätig war und der Beurteiler H. in seiner Zeugeneinvernahme keinen konkreten Maßstab habe angeben können, was etwa ein Beamter der Besoldungsgruppe A 9 besser machen müsse als ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang. Denn wie der Zeuge H. zutreffend ausgeführt hat, ist ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8 nicht mit den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe zu vergleichen, sondern ausschließlich mit jenen derselben Besoldungsgruppe. In Art. 58 Abs. 2, 3 LlbG sowie Nr. 3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien ist der Beurteilungsmaßstab für die Erstellung der periodischen Beurteilung ausdrücklich und allgemein festgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die erbrachten Leistungen eines Beamten allein am Maßstab des innegehabten Statusamtes zu messen sind. In den Blick zu nehmen sind für die Bewertung nach diesem Maßstab die tatsächlich von dem Beamten erbrachten Leistungen. Dies gilt auch, wenn der Beamte einen gebündelten Dienstposten innehat (VG München, B.v. 14.11.2016 – M 5 E 16.4372 – juris Rn. 28). Es ist daher unerheblich, welche unterschiedlichen Anforderungen der Zeuge H. konkret an die Leistungen der Beamten der jeweiligen verschiedenen Besoldungsgruppen stellt. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Vergleich zwischen denjenigen Beamten stattgefunden hat, die sich mit dem Kläger in derselben Fachlaufbahn und der gleichen Besoldungsgruppe, A 8, befunden haben. Soweit erkennbar, ist dies in nicht zu beanstandender Weise erfolgt.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).