Verwaltungsrecht

Verfahren wegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 9 M 18.51557

Datum:
23.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50188
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7, § 151, § 165 S. 1

 

Leitsatz

Eine Verfahrensgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsteht nicht erneut, nachdem sie schon in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden war, gleichgültig ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist (ebenso BeckRS 2016, 46745). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2018.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers im Verfahren Az. M 9 S 14.50250 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 2. Mai 2014 (M 9 K 14.50249) gegen die mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn ab und erlegte dem Antragsteller in Nr. II des Tenors die Kosten des Verfahrens auf. Auf einen Antrag nach § 80 Absatz 7 Satz 2 VwGO (M 9 S7 14.50364) änderte das Gericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 den Beschluss vom 2. Juni 2014 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Unter Nr. II. des Tenors dieses Beschlusses wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Antragsstellers vom 11. Dezember 2017 wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. April 2018 abgelehnt. Auf den Antrag, den Kostenfestsetzungsbeschluss und die zwischenzeitliche Korrespondenz wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 8. April 2018, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am 9. April 2018, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung verwies er mit Schriftsatz vom 19. Mai 2018 auf einen Aufsatz in einer juristischen Zeitschrift.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Der Bevollmächtigte teilte auf entsprechende Nachfrage des Gerichts am 19. Juni 2018 mit, dass keine weitere Äußerung beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und in den übrigen o.g. Verfahren Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVG.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die zu erstattenden Kosten eines Prozessbeteiligten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts gemäß § 164 VwGO auf Antrag fest. Gemäß § 165 S. 1 VwGO i.V.m. § 151 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Strittig ist hier nur, ob die vom Antragstellerbevollmächtigten geltend gemachte Verfahrensgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (erneut) entstanden ist oder nicht.
Die Beantwortung dieser Frage ist in Rechtsprechung und Rechtsliteratur umstritten (vgl. z.B. den vom Antragstellerbevollmächtigten vorgelegten Aufsatz von Enders, JurBüro 2016, 393; vgl. außerdem einerseits VG Ansbach, B.v. 19.5.2016 – AN 9 M 16.50100 – juris Rn. 18 – 21 m.w.N. auch aus der Rspr. des BayVGH, andererseits OVG NW, B.v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A – juris Rn. 7 – 12). Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der verschiedenen, zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen der Auffassung an, der zufolge die Gebühr nicht (erneut) entsteht, nachdem sie schon in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden war, gleichgültig, ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist; das ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall richtig, dass der Antragsteller sowohl im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom selben Bevollmächtigten vertreten wird (vgl. für verschiedene Bevollmächtigte VG Karlsruhe, B.v. 9.4.2018 – A 6 K 2182/18 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. September 2014 (M 11 M 14.50469 – juris Rn. 16 – 19) und macht sich dessen Inhalt zu Eigen.
Erstmals im Abänderungsverfahren entstandene Kosten, die vom Antragsteller im Wege der Kostenfestsetzung im hiesigen Verfahren geltend gemacht werden könnten, sind hier nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylVG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar. § 80 AsylG gilt im Fall der wie hier richterlichen Entscheidung über die Kostenerinnerung (Nds. OVG, B.v. 19.6.2018 – 10 OA 176/18 – juris Rn. 7 – 9).

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