Verwaltungsrecht

Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung

Aktenzeichen  M 4 K 15.30699

Datum:
24.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 3

 

Leitsatz

Auch die besondere Belastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge rechtfertigt nicht eine Verfahrensdauer von über drei Jahren. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klageparteien haben mit Schreiben vom 7. April 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 3 VwGO nach Aktenlage zu entscheiden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dann dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dafür spricht im vorliegenden Fall vieles. Nach Aktenlage stellten die Kläger bereits am 17. September 2013 Asylanträge; ein Bescheid erging erst fast 3 ½ Jahre später am 14. Februar 2017. Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auch die besondere Belastung des Bundesamts rechtfertigt nicht eine Verfahrensdauer von über drei Jahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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