Aktenzeichen 23 B 17.31671
Leitsatz
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2017 Az. M 11 K 16.33066 ist unwirksam geworden.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Beteiligten verzichten auf Begründung und förmliche Zustellung dieses Beschlusses.
Der Kläger erklärt abschließend: Ich konnte mich mit dem Dolmetscher gut verständigen und verzichte auf eine nochmalige Übersetzung des bei der Protokollierung rückübersetzten Vorbringens.
Nachdem niemand mehr das Wort wünscht, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung.
Gründe
Der Dolmetscher leistet nach Belehrung den vorgeschriebenen Eid.
Der Kläger erklärt: Ich kann mich gut mit dem Dolmetscher verständigen.
Es wird öffentlich verhandelt.
Auf den Vortrag des Sachberichts wird verzichtet.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Der Kläger wird informatorisch gehört.
Der Kläger erklärt: Ich hatte verschiedene Probleme in meiner Heimat. Das eine war mit den Islamisten von der al-Shabaab. Das andere war, dass ich dem Minderheitenclan der Madhiban angehöre. Minderheitenclans wie die Madhiban werden durch andere Clans unterdrückt und als Minderheit beschimpft. Das war aber nicht der Grund für meine Ausreise. Der Grund hierfür war al-Shabaab. Ich habe in der Arbeit meiner Tante mütterlicherseits gearbeitet. Sie hat Obst und Gemüse verkauft. Meine Tante ist 2011 schwer an Diabetes erkrankt, seitdem habe ich im Auftrag der Tante für sie gearbeitet. Am 10. November 2011 war die Tante krank. An diesem Tag sollte ich in ihrem Auftrag von B. nach K. fahren. Dieser Ort ist ca. 20 km von B… entfernt. Damals war in B. die al-Shabaab an der Macht, K. war unter der Kontrolle der Regierungstruppen. Zwischen diesen gab es immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen. Al-Shabaab hat mir vorgeworfen, dass ich ein Spion für die Regierung bin, weil ich immer nach K. gefahren bin. Sie haben gesagt, dass ich alle Sachen aus B. in K. berichte.
Auf Frage des Gerichts, ob dies der erste Kontakt mit der al-Shabaab gewesen sei: Sie haben mich davor telefonisch bedroht. Am 10. November 2011 hat es den Vorfall gegeben.
Auf Frage des Gerichts, woher die al-Shabaab seine Telefonnummer gewusst habe: Die al-Shabaab findet über die Telefongesellschaft immer die Telefonnummer und die Wohnung der Leute heraus.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Kläger schon vorher persönlich Kontakt mit der al-Shabaab gehabt habe, der Anlass zu einer Nachfrage wegen der Telefonnummer und der Wohnung gegeben habe: Ich wusste nicht, dass ich beobachtet wurde und was die al-Shabaab gemacht hat.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob er außer mit der al-Shabaab mit anderen Leuten beim Verkauf Probleme gehabt habe: Ja, mit Leuten aus anderen großen Clans.
Auf Nachfrage des Gerichts, welche Probleme er mit diesen gehabt habe: Sie haben mir die Einnahmen geraubt. Ich habe gut verkaufen können. Manche Leute haben mich während des Verkaufs geschlagen und beleidigt. Das waren Leute aus anderen Mehrheitsclans.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob sich diese Leute auch etwas vom Obst und Gemüse genommen hätten, ohne dafür zu bezahlen: Nein. Das Problem war, dass mir diese Leute nach dem Verkauf meine Einnahmen weggenommen haben.
Auf Nachfrage des Gerichts, wovon der Kläger und die Familie dann gelebt hätten: Ob uns die Einnahmen abgenommen worden sind oder nicht, wir haben immer etwas übrig gehabt, von dem wir gelebt haben. Das Verhalten der anderen Leute war aber nicht der Grund für meine Ausreise. Am 10. November 2011 gab es einen Vorfall. An diesem Tag war ich in K. Es hat an diesem Tag einen Kriegsakt zwischen den Regierungstruppen und der al-Shabaab mit vielen Opfern gegeben. Auf dem Rückweg hat mich dann einer von der al-Shabaab angerufen und gesagt, dass viele Mitglieder der al-Shabaab darunter gewesen sind. Er hat mir vorgeworfen, dass ich daran schuld bin, weil ich ein Spion für die Regierung bin. Als ich nach B. zurückgekehrt bin, war die Straße gesperrt. Ich habe niemand dort auf der Straße getroffen.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob er mit der al-Shabaab in Kontakt gekommen sei: Ich habe niemand von der al-Shabaab getroffen. Da ich die Umgebung gut kannte, bin ich nicht über die gesperrte Straße nach Hause zurückgekehrt.
Auf Nachfrage der Klägerbevollmächtigten, wann er von der al-Shabaab angerufen worden sei: Ich bin auf dem Rückweg aus K… angerufen worden.
Auf Frage des Gerichts, woher der Kläger wisse, dass die Straße gesperrt gewesen sei, obwohl er auf Schleichwegen nach Hause zurückgekehrt sei: Es gibt Autos, die von K. nach B. fahren. Daher wusste ich, dass die Straße gesperrt ist.
Der Kläger fährt fort: Wegen der telefonischen Drohung bin ich nicht ausgereist. Am Abend des 10. November 2011 sind vier vermummte Männer gekommen und haben mich festgehalten. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ein Spion bin. Meine Tante hat gesagt, dass ich nichts mit diesen Behauptungen zu tun habe. Dann haben sie das Feuer mit Schusswaffen eröffnet. Ich bin nicht getroffen worden, meine Tante ist getroffen worden. Nur ich und meine Tante waren anwesend.
Auf Nachfrage des Gerichts: Mein Bruder und mein Cousin mütterlicherseits waren im Haus. Sie haben geschlafen, den Kindern ist nichts passiert.
Auf Frage des Gerichts, was mit der Tante passiert sei: Sie ist nicht gestorben, sie ist nur verletzt worden.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt (Niederschrift v. 18.08.2016 S. 4 oben) erklärt habe, dass die al-Shabaab „alle erschossen“ habe: Beim Bundesamt habe ich gesagt, dass die al-Shabaab das Feuer eröffnet hat, etwas anderes habe ich nicht gesagt.
Auf Frage des Gerichts, was weiter passiert sei: Sie haben mich festgehalten und zum Auto gezerrt. Es war ein kleines Auto, ein Pkw. In dem Auto waren sechs Leute von der al-Shabaab, zusammen mit mir waren es sieben. Sie haben mir gesagt, dass sie mir die Kehle durchschneiden wollen und haben mir mit einem Messer über den Kopf gekratzt. Ich weiß nicht, ob sie mir schon da die Kehle durchschneiden wollten.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Kläger von den Männern von der al-Shabaab misshandelt worden sei: Ich bin von ihnen auf das rechte Auge geschlagen worden, ich kann auch nicht gut sehen.
Auf Nachfrage des Gerichts, womit sie ihn geschlagen hätten: Sie haben mich mit der Faust aufs Auge geschlagen.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger beim Bundesamt (Niederschrift v. 18.08.2016 S. 5) angegeben habe, durch einen Schlag mit einem Gewehr am Auge verletzt worden zu sein: Beim Bundesamt war ein Dolmetscher, der nicht gut Deutsch konnte, ich konnte damals auch nicht gut Deutsch, er konnte aber gut Somali.
Auf Nachfrage des Gerichts, wie der Kläger dann beurteilen habe können, ob der Dolmetscher nicht gut Deutsch gekonnt habe, obwohl er damals selbst kein Deutsch konnte: Ich glaube, dass der Dolmetscher kein B1 Zertifikat hatte.
Der Kläger erklärt von sich aus auf Deutsch: Der Dolmetscher beim Bundesamt hat mir gesagt, wenn man gegen den Dolmetscher ist, bekommt man einen negativen Bescheid, wenn man gut mit dem Dolmetscher auskommt, einen positiven.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und dass die Niederschrift rückübersetzt worden sei: Ich kann nicht sagen ob das damals richtig oder falsch war. Es war für mich nur wichtig, dass endlich die Anhörung durchgeführt wurde, ich habe lange darauf gewartet. Ich wollte kein Problem damit haben.
Auf Frage des Gerichts, warum der Kläger diese Vorwürfe erst heute erhoben habe: Ich habe einen positiven Bescheid mit einem kleinen Aufenthaltstitel erhalten, vor einem Richter habe ich jetzt zum ersten Mal etwas sagen können.
Die Klägerbevollmächtigte weist darauf hin, dass die Konsistenz der Antworten des Klägers auf Seite 4 und 5 der Niederschrift, wo er wiederholt gesagt habe, dass die Tante noch lebe, dafür spreche, dass die vorhergehende Angabe, alle seien erschossen worden, fehlerhaft übersetzt worden sei.
Der Kläger erklärt: Es hat einen Unfall mit dem Auto gegeben, ich bin durch das Fenster entkommen. Was mit den Leuten von der al-Shabaab war, kann ich nicht sagen, sie sind nicht mit mir gekommen. Ich war an der Brust und am rechten Arm verletzt und habe geblutet. Der Besitzer einer Landwirtschaft, zu der ich gekrochen bin, hat mich gefunden und einen Arzt geholt. Der Arzt hat bei mir innere Blutungen festgestellt, mich an der rechten Achsel/Brust mit einem Katheter behandelt und mir ein Schmerzmittel gegeben.
Auf Frage des Gerichts, ob es sich beim Besitzer der Landwirtschaft um einen Mann gehandelt habe: Ja. Ich habe ihm die Geschichte erzählt und ihn gebeten, dass ich mich bei ihm verstecken kann. Er hat gesagt, dass er mir nicht helfen kann. Er hat eine Nachbarin gerufen und diese ist dorthin gekommen. Das war in B. Die Nachbarin hat erklärt, dass meine Tante von den Schüssen getroffen worden ist, aber nicht gestorben ist. Vorher wusste ich nicht, was mit meiner Tante war. Bei der Nachbarin handelte es sich um Frau D. Ma. A. Ich bin mit ihren Kindern aufgewachsen. Sie war eine gute Nachbarin und hat uns immer unterstützt. Sie hat mir gesagt, dass ihr Sohn auch Probleme mit der al-Shabaab hat, wir könnten beide zusammen weggehen. Sie wollte ihr Haus verkaufen und in unser Haus einziehen.
Auf Frage des Gerichts, ob das Haus groß genug für zwei Familien gewesen sei: Das Haus ist vielleicht für fünf Personen groß genug gewesen. Die andere Familie waren sieben Personen, wir waren vier Personen, die Tante, ein Sohn, eine Tochter der Tante, mein Bruder und ich. Was mit meinen Eltern los ist, weiß ich nicht, ob sie leben oder im Krieg gestorben sind. Die Nachbarin hat ihr Haus verkauft und ist mit ihrer ganzen Familie in unser Haus eingezogen. Aus dem Hausverkauf sollten ihr Sohn und ich das Geld für die Ausreise bekommen. Ohne den Nachbarssohn war ihre Familie sechs Personen, ohne mich meine Familie vier Personen, insgesamt zehn Personen. In Kriegszeiten kann man in Somalia anders als in Deutschland auch mit bis zu 20 Personen in einem Haus wohnen.
Auf Nachfrage des Gerichts, wer von seiner Familie noch in Somalia lebe: Die Tante, der Bruder und der Cousin. Die Nichte (d.h. die Tochter der Tante) lebt nicht mehr, sie ist an Diabetes gestorben. Die Tante hat Diabetes, lebt aber noch. Die Tochter der Tante war am 10. November 2011 auch im Haus. Bei dem Vorfall ist aber nur die Tante verletzt worden.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger vorher gesagt habe, dass sein Bruder und sein Cousin im Haus gewesen seien: Mit Cousin dachte ich vielleicht Tochter und Sohn.
Auf weiteren Vorhalt des Gerichtes, dass auch bei der Anhörung vor dem Bundesamt nur von einem Cousin die Rede gewesen sei: Vielleicht hat der Dolmetscher die Cousine nicht erwähnt.
Die Klägerbevollmächtigte weist darauf hin, dass bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt bei Frage 9 nach noch lebenden Verwandten von „Tante, Bruder, Cousin“ die Rede sei, während bei der Befragung zu dem Vorfall nichts zu im Haus anwesenden Personen festgehalten worden sei.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 30. Januar 2014 angegeben habe, die Eltern seien verstorben, während er bei der persönlichen Anhörung am 18. August 2016 auf die Frage nach Namen, Vornamen und Anschrift seiner Eltern geantwortet habe, diese seien verschollen: Verschollen kann ich auch heute sagen.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger laut Anhörung vor dem Bundesamt geschildert habe, dass eine Frau ihn gefunden habe, er aber heute gesagt habe, dass ein Mann ihn gefunden habe: Ich kann nur sagen, dass ein Mann mich gefunden hat.
Auf Frage des Gerichts nach seiner Clanzugehörigkeit: Ich gehöre zu den Madhiban, Teilclan Kubeer. Andere Somalis nennen uns auch Gabooye.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass nach Auskunft der SFH vom 5. Juli 2018 Gabooye die Eigenbezeichnung dieser Minderheit (kein Clan) sei, während Midgan oder Madhiban von anderen abwertend gebraucht werde: Midgan ist abwertend, die anderen Leute bei uns nennen uns auch Boon.
Die Klägerbevollmächtigte weist darauf hin, dass nach Auskunft von ACCORD vom Dezember 2009 Seite 18 lediglich die Bezeichnung Midgan abwertend sei, während Madhiban gebräuchlich sei.
Auf Frage des Gerichts, wer von seiner Familie noch in Somalia lebe: Meine Tante, mein Bruder und mein Cousin. Mein Bruder ist jetzt 20, mein Cousin ca. 22 Jahre alt. Die Tante ist immer noch krank. Der Bruder hat Probleme, weil er eine aus einem großen Clan geheiratet hat. Dem Cousin geht es gut. Sie leben nach wie vor in B… Die al-Shabaab ist jetzt nicht mehr dort, die Regierung hat jetzt dort die Kontrolle. Die al-Shabaab kann aber jederzeit in die Stadt kommen. Meine Familie hat keine Probleme mit der al-Shabaab. Ich weiß jedoch nicht, was mir passieren könnte, wenn ich zurückkehren würde.
Auf Frage der Klägerbevollmächtigten, ob die Familie nach der Ausreise des Klägers Probleme mit der al-Shabaab gehabt habe: Vor der Ausreise hatten sie Probleme. Nach meiner Ausreise hat die al-Shabaab bei meiner Tante angerufen und auch sie bedroht, weil sie ihr vorgeworfen haben, dass ich mich bei ihr verstecke. Sie haben mehrfach bei ihr angerufen und sind zu ihr gekommen und haben nach mir gefragt. Das war nach meiner Ausreise in einem Zeitraum von ca. sieben Monaten. Danach haben sie noch zweimal nachgefragt, dann war Schluss damit.
Auf Frage der Klägerbevollmächtigten, ob die Tante noch in B… lebe: Die Tante ist nach meiner Ausreise für ca. zwei Monate nach K… gegangen, aber dann nach B… zurückgekehrt, weil sie in K… wegen ihrer Krankheit nicht leben konnte.
Auf Frage der Klägerbevollmächtigten, ab wann seine Eltern verschollen gewesen seien: Ich meine ca. 2000/2001. Ich habe das so von meiner Tante gehört, vielleicht sind sie tot. Ich habe seitdem bei meiner Tante gelebt.
Auf Frage der Klägerbevollmächtigten, ob er vor der Arbeit als Gemüseverkäufer für seine Tante eine andere Arbeit gehabt habe: Nein. Ich habe ihr vielleicht im Haushalt geholfen.
Auf Frage der Klägerbevollmächtigten, ob er wisse, als was sein Vater gearbeitet habe: Er soll Polizist gewesen sein. Danach soll er in der Landwirtschaft gearbeitet haben.
Auf Frage des Vertreters der Beklagten, ob der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls gewusst habe, wo er sich befinde: Im Norden, (der Kläger verbessert sich) im Westen der Stadt B…, in der Nähe der Brücke im Stadtviertel Howlwadaag. Ich wusste nicht, wo sie mich hinbringen wollten, aber ich wusste, dass sie mich töten wollten. Sie haben mir eine Tüte über den Kopf gezogen.
Auf Frage des Gerichts, wie sieben Leute in einen kleinen Pkw passen würden: In Somalia hält man sich nicht an die Gesetze, man fährt auch mit mehr Personen in einem Auto, als erlaubt ist. Das Auto hat auch nur einen Sitz für den Lenker gehabt, sonst gab es keine Sitze.
Auf Frage des Gerichts, was er nach seiner Ankunft in Deutschland gemacht habe: Ich habe den Mittelschulabschluss mit „sehr gut“ gemacht. Ich habe in Dänemark ein somalisches Mädchen gesetzlich geheiratet und wir haben zwei ein bzw. zwei Jahre alte Kinder. Die Ehefrau hat 2017 einen blauen Flüchtlingspass bekommen.
Der Vertreter der Beklagten erklärt, dass aktuell kein Widerrufsverfahren hinsichtlich des nationalen Abschiebungsverbots, das dem Kläger erteilt wurde, eingeleitet ist.
Die Sitzung wird von 11:38 Uhr bis 11:45 Uhr unterbrochen.
Die Klägerbevollmächtigte erklärt: Ich nehme die Klage zurück.
v.u.g.
Der Vertreter der Beklagten stimmt der Klagerücknahme zu.
v.u.g.
Es ergeht folgender Beschluss