Verwaltungsrecht

Verfristeter Antrag gegen Abschiebungsanordnung

Aktenzeichen  M 1 S 16.51250

Datum:
16.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 34a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Ein die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG nicht einhaltender Antrag ist unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger.
Er reiste am … Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. August 2016 in Deutschland einen Asylantrag.
Nachdem eine Eurodac- Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits in Bulgarien ein Asylverfahren angestrengt hatte (Eurodac-Treffer Kategorie 1), richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. August 2016 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 20. September 2016 der Rückübernahme zu.
Mit Bescheid vom 25. November 2016 (zugestellt am 29. November 2016) lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit einem am … Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen Telefax Klage (M 9 K 16.51249) gegen den vorgenannten Bescheid. Er beantragt zugleich im vorliegenden Verfahren sinngemäß,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO soweit in Ziff. 3 des Bescheids die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde.
Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass im Asylsystem Bulgariens systemische Mängel bestünden, die die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland erfordern würden. Der Antragsteller sei in Haft genommen und misshandelt worden.
Zum weiteren Vorbringen und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hält die Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG nicht ein. Nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen. Hier wurde der Bescheid vom 25. November 2016 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. November 2016 zugestellt. Die Frist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG endete deshalb am 6. Dezember 2016. Die Klage- und Antragsschrift trägt zwar das Datum „6. Dezember 2016“, ging aber erst am 7. Dezember 2016 und damit verspätet per Telefax bei Gericht ein.
Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, da nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel vorliegen, die eine Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland erfordern würden (BayVGH, B. v. 15.11.2016 – 13a ZB 16.50064 – juris).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)

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