Aktenzeichen M 6 S 15.50941
Leitsatz
Ein die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG nicht einhaltender Antrag ist unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren M 6 S 15.50941 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger. Ein bereits am …10.2013 beantragtes Asylverfahren in Deutschland ist seit dem …05.2014 unanfechtbar abgeschlossen.
Am …10.2015 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am …11.2015 wiederum die Durchführung eines Asylverfahrens.
Nach Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Abgleich der Fingerabdrücke sowie Zustimmung Italiens im vorherigen Verfahren – lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates (Italiens) gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).
Am …10.2015 richtete das Bundesamt gem. Art. 28 Abs. 3, 18 Abs. 2 lit. b) Dublin III-VO ein Übernahmeersuchen an Italien. Dieses Ersuchen blieb von der zuständigen italienischen Stelle unbeantwortet.
Mit Bescheid vom … November 2015 wurde der Asylantrag des Antragstellers für unzulässig erklärt (Nr. 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 2). Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sei Italien für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Hierzu erfolgte eine ausführliche Darstellung hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungssituation von Flüchtlingen in Italien.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller in der JVA A. mittels Postzustellungsurkunde am … November 2015 zugestellt.
Am … Dezember 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom … November 2015 (M 6 K 15.50940) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom …11.2015 anzuordnen sowie
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung wird vorgetragen, dem Antragsteller drohe wegen mittlerweile festzustellender systemischer Mängel im italienischen Asylsystem die Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK jedenfalls solange, wie die italienischen Behörden keine individuelle Garantieerklärung dafür abgeben, dass der Betroffene einen Platz in einer Unterkunft erhält.
Das Bundesamt legte die Behördenakte vor, stellte aber keinen Antrag.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist verfristet und hat bereits aus diesem Grund keinen Erfolg.
Der Antrag hält die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht ein. Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom … November 2015 wurde dem Antragsteller am … November 2015 mit Postzustellungsurkunde in der JVA A. zugestellt (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG, § 178 Abs. 1 Ziff. 3 Zivilprozessordnung – ZPO). Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht. Die Wochenfrist lief daher am Donnerstag, 26. November, 24.00 Uhr, ab. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist – zusammen mit der Klage – jedoch erst am … Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Wochenfrist bei Gericht eingegangen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt und auch keine Gründe i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.
Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Aus den dargestellten Gründen hat auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).