Aktenzeichen 65 T 2894/18
Leitsatz
1. Ein vom Betroffenen gestellter Asylantrag steht der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht entgegen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sieht die zuständige Behörde wegen eines aus der Haft heraus vom Betroffenen gestellten Asylantrages von seiner Außerlandesbringung bis zum Ende der zunächst angeordneten Zurückweisungshaft ab, weil eine Einreiseverweigerung nach § 18a Abs. 3 AsylG noch nicht vollziehbar war, verletzt eine aus diesem Grund angeordnete Haftverlängerung um weitere 6 Wochen den Betroffenen nicht in seinen Rechten. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 XIV 193/18 (B) 2018-10-04 Bes AGERDING AG Erding
Tenor
I. Der Antrag auf Feststellung, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 04.10.2018, Az: 1 XIV 193/18 (B), in seinen Rechten verletzt wurde, wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 15.10.2018, mit dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
III. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Telefax vom 14.08.2018 beantragte die Bundespolizeidirektion M., Bundespolizeiinspektion Flughafen M. beim Amtsgericht Erding Haft zur Sicherung der Zurückweisung gegen den Betroffenen.
Die Bundespolizei berichtete, der Betroffene sei ägyptischer Staatsangehöriger und sei am 24.07.2018 gegen 17.20 Uhr bei der Einreisekontrolle des Fluges -, aus Casablanca kommend, ohne jedwede Ausweisdokumente festgestellt worden. Er habe zu verstehen gegeben, keine Dokumente mehr zu besitzen. Im Rahmen einer Nachschau im Luftfahrzeug seien an seinem Sitzplatz mehrere SIM Karten und in der Fäkalienschütte Fragmente eines ägyptischen Reisepasses festgestellt worden. Aus diesen Passfragmenten seien die Personalien des Betroffenen hervorgegangen. Der Betroffene habe bereits im Mai 2018 versucht, über den Flughafen Havanna in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, sei daran aber vor Antritt des Fluges durch die ausführende Fluggesellschaft gehindert worden. Es bestehe deshalb eine Ausschreibung im INPOL-System. Aus dieser Ausschreibung habe eine Kopie des Reisepasses beigebracht werden können, die den Betroffenen als ägyptischen Staatsangehörigen identifiziert. Bei seiner Vernehmung habe der Betroffene angegeben, Syrer zu sein und in Deutschland seine Zukunft zu sehen und nicht zurückreisen zu wollen. Für die Reise nach Deutschland habe er 2000 USD bezahlt. Aufgrund der vorhandenen Passkopie, den Aussagen des Dolmetschers zum Dialekt und fehlendem Hintergrundwissen zu Syrien und seiner dortigen Adresse könne jedoch eine syrische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund der nicht erfüllten Einreisevoraussetzungen sei dem Betroffenen die Zurückweisung nach Casablanca eröffnet worden. Die Nacht vom 24.07. auf den 25.07. habe der Betroffene im Transitbereich des Terminal 1 verbracht. Am 25.07. sei der Betroffene dann notfallmedizinisch aufgrund verschiedener Diagnosen ins Kreiskrankenhaus F. verbracht worden. Dort habe der Betroffene Suizidabsichten geäußert, weshalb er ins Klinikum T. verbracht wurde. Eine Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung sei dort jedoch verneint worden. Nach Rückkehr zur Dienststelle sei seitens der hiesigen Dienststelle ein Termin zur Erlangung von Haft zur Sicherung der Zurückweisung vereinbart worden. Bei der richterlichen Anhörung habe der Betroffene sodann einen Asylantrag gestellt. Durch Stellung dieses Antrags sei der Haftantrag zunächst nicht weiter bearbeitet und der Betroffene zurück zur Dienststelle verbracht worden, um die asylrechtliche Bearbeitung durchzuführen. Im Rahmen der Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland habe der Betroffene immer wieder angegeben, Syrer zu sein und vor dem Krieg geflohen zu sein und dass seine Familie in Syrien gestorben sei. Alle Aussagen zu Syrien hätten sich auf die Stadt Aleppo beschränkt. Weitergehend habe er auch zu Aleppo nichts sagen können. Aufgrund dieser Aussagen und der Gesamtumstände sei durch die Bundespolizei entschieden worden, dass kein Asylantrag vorliegt und für den Fall eines Scheiterns der Zurückweisung eine einstweilige Anordnung für Haft zur Sicherung der Zurückweisung an das Amtsgericht Erding gefaxt wird. Diesem Haftantrag sei durch das Amtsgericht Erding stattgegeben worden. Die Zurückweisung des Betroffenen nach Casablanca sei am 26.07.2018 vorgesehen gewesen. Auf dem Weg zum Luftfahrzeug habe sich der Betroffene allerdings selbst mit dem Kopf gegen einen Türrahmen gestoßen und habe sich zu Boden fallen lassen. Da für diesen Flug keine Sicherheitsbegleitung vorgesehen war, sei die Zurückweisung abgebrochen worden. Der Betroffene habe die Nacht sodann im Gewahrsamsbereich der PI Flughafen M. verbracht und sei am 27.07.2018 erneut dem Amtsgericht Erding vorgeführt worden. Dieses habe Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis einschließlich 23.08.2018 angeordnet.
Anschließend habe die Bundespolizei M. eine Anfrage an die ägyptischen Behörden unternommen, ob eine Übernahme des Betroffenen unter Vorlage der Kopie des ägyptischen Reisepasses erfolgen könne. Dies sei allerdings negativ beschieden worden.
Ferner sei mehrfach bundesweit die Verfügbarkeit von Beamten zur Sicherheitsbegleitung abgefragt worden. Dies sei aufgrund der derzeitigen hohen Belastung der Rückführungskräfte jedoch bisher ohne Erfolg geblieben. An verschiedenen deutschen Flughäfen fänden Sammelrückführungen nach Marokko statt. Eine Teilnahme an einer solchen Maßnahme sei nach Angabe des Bundespolizeipräsidiums bisher aufgrund der sehr langen Wartelisten der Ausländerbehörden bisher ebenfalls nicht möglich gewesen. Im Ergebnis sei eine Rückführung bis zum 23.08.2018 aus den oben geschilderten Gründen tatsächlich nicht möglich. Deshalb werde um die Verlängerung der derzeit bestehenden Haft bis zum 04.10.2018 ersucht.
Die Haftdauer sei erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Zurückweisung vorzubereiten. Die Fluggesellschaft XY sei aufgrund des ICAO-Abkommens zur Rückbeförderung aufgefordert und verantwortlich. Aufgrund dieses Abkommens bestehe auch eine völkerrechtliche Übernahmeverpflichtung Marokkos. Eine Zurückweisung sei damit nicht an besondere Formvorschriften gebunden. Die Planung und Organisation der Rückführung bedürfe einiger Zeit. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen sei eine Begleitung durch Beamte der Bundespolizei notwendig. Eine Verlängerung der Haft um weitere 6 Wochen sei erforderlich, da nach den derzeit geplanten Rückführungsmaßnahmen und dem Ende der Sommer- bzw. Ferienzeit auch wieder Begleitkräfte und verfügbare Sitzplätze im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen dürften. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung innerhalb der beantragten Fristen nicht möglich sei, lägen derzeit nicht vor. Eine Zurückweisung nach Casablanca sei auch tatsächlich durchführbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftantrag Bezug genommen.
Am 21.08.2018 hat das Amtsgericht Erding den Betroffenen angehört.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Amtsgericht Erding gegen den Betroffenen die mit Beschluss vom 27.07.2018 angeordnete Haft zur Sicherung der Zurückweisung verlängert bis zum 04.10.2018.
Die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde blieb beim Landgericht Landshut ohne Erfolg (Az.: 64 T 2644/18, 64 T 2654/18).
Am 02.10.2018 ging beim Amtsgericht Erding ein erneuter Antrag auf Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Zurückweisungshaft bis 15.11.2018 ein. Hierbei führte die Bundespolizei aus, dass eine weitere begleitete Rückführung des Betroffenen nach Casablanca für den 27.09.2018 organisiert war. Nachdem der Bundespolizei am 25.09.2018 bekannt geworden war, dass der Betroffene am 24.08.2018 aus der Haft heraus über den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt E. unter Aliasnamen einen Asylantrag gestellt hatte und über den Asylantrag noch nicht abschließend entschieden worden war, wurde die geplante Rückführung für den 27.09.2018 storniert. Nach Durchführung einer Anhörung des Betroffenen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2018 der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Bescheid vom 02.10.2018 verweigerte die Bundespolizeidirektion M. daraufhin dem Betroffenen auf Grund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Einreise. Eine Außerlandesbringung des Betroffenen bis zum Haftende am 04.10.2018 sei nach Vortrag der Bundespolizei nicht möglich. Dies liege ausschließlich an der Tatsache, dass die Einreiseverweigerung nach § 18a Abs. 3 AsylG noch nicht vollziehbar sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lägen keine Anhaltspunkte vor, dass im Falle der Klageerhebung das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von 14 Tagen entscheiden könne. Eine Verlängerung der Haft um weitere 6 Wochen werde beantragt, da zu berücksichtigen sei, dass aufgrund derzeit bundesweit erhöhter Rückführungsmaßnahmen teilweise Personenbegleiter und Flugkapazitäten nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Hinzu kämen die festgelegten Beförderungsobergrenzen der einzelnen Luftverkehrsgesellschaften von ca. 3 bis 5 Rückzuführenden pro Flug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Ausführungen im Haftantrag Bezug genommen.
Am 04.10.2018 hat das Amtsgericht Erding den Betroffenen hierzu angehört.
Mit Beschluss vom 04.10.2018 hat das Amtsgericht Erding gegen den Betroffenen die mit Beschluss vom 27.07.2018 angeordnete und mit Beschluss vom 21.08.2018 verlängerte Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 15.11.2018 verlängert.
Noch im Anhörungstermin legte der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding Haftbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 11.10.2018 zeigte Herr Rechtsanwalt F. die anwaltliche Vertretung des Betroffenen an und kündigte eine Beschwerdebegründung nach Gewährung von Akteneinsicht an. Zudem wurde beantragt, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F. zu bewilligen.
Mit gesondertem Schriftsatz vom 11.10.2018 legte der anwaltliche Vertreter des Betroffenen erneut beim Amtsgericht Erding Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 04.10.2018 ein. Zudem wurde beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, sowie dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F. zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 15.10.2018 hat das Amtsgericht Erding den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
Mit Schreiben vom 16.10.2018, eingegangen beim Landgericht Landshut per Telefax am selben Tag, beantragte der anwaltliche Vertreter die sofortige Freilassung des Betroffenen. Hierbei stützte er seinen Antrag auf die beigefügte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15.10.2018, Az.: M 3 ES 18.33780, wonach die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, dem Betroffenen und Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten.
Mit Beschluss vom 16.10.2018 hat das Landgericht Landshut den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 04.10.2018, mit dem gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 15.11.2018 verlängert worden war, aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2018, eingegangen beim Landgericht Landshut am selben Tag, hat der anwaltliche Vertreter des Betroffenen unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15.10.2018 beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Mit Beschluss vom 19.10.2018 hat das Amtsgericht Erding der Beschwerde des Betroffenen vom 18.10.2018 gegen den Beschluss vom 15.10.2018 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde, die gemäß § 62 FamFG in einen Feststellungsantrag geändert wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 04.10.2018 war rechtmäßig. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zurückweisungshaft lagen vor.
1. Es lag ein zulässiger Haftantrag vor. Der Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft wurde vorliegend von der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt, § 417 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 106 Abs. 2 AufenthG. Die Bundespolizeidirektion M. ist sachlich und örtlich zuständig, § 1 Abs. 2 BPolG, § 2 BPolZV iVm § 71 Abs. 3 AufenthG. Der Antrag wurde auch gemäß §§ 23, 417 Abs. 2 FamFG begründet. Die nötigen Darlegungen zur unerlaubten Einreise, zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückweisung und zu der notwendigen Haftdauer im konkreten Fall liegen vor. Die Identität des Betroffenen ist gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Antrag enthalten. Im Antrag ist zudem der momentane Aufenthaltsort, nämlich die Abschiebehafteinrichtung Erding vermerkt. Im Haftantrag sind umfassende Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und ihrer erforderlichen Dauer gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 3, 4 FamFG enthalten. Insbesondere sind konkrete Angaben dazu enthalten, bis wann mit einer Rückführung nach Marokko gerechnet werden konnte. Nach den glaubhaften Ausführungen der Bundespolizei war eine weitere begleitete Rückführung des Betroffenen nach Casablanca für den 27.09.2018 organisiert. Nachdem bekannt geworden war, dass der Betroffene aus der Haft heraus über den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt E. unter Aliasnamen einen Asylantrag gestellt hatte und über den Asylantrag noch nicht abschließend entschieden worden war, wurde die geplante Rückführung für den 27.09.2018 storniert. Nach Durchführung einer Anhörung des Betroffenen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2018 der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Bescheid vom 02.10.2018 verweigerte die Bundespolizeidirektion M. daraufhin dem Betroffenen auf Grund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Einreise. Eine Außerlandesbringung des Betroffenen bis zum Haftende am 04.10.2018 war nach den nachvollziehbaren Angaben der Bundespolizei nicht möglich, da die verhängte Einreiseverweigerung nach § 18a Abs. 3 AsylG noch nicht vollziehbar war. Eine Verlängerung der Haft um weitere 6 Wochen wurde auch nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund bundesweit erhöhter Rückführungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung teilweise Personenbegleiter und Flugkapazitäten nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung standen sowie festgelegte Beförderungsobergrenzen der einzelnen Luftverkehrsgesellschaften von ca. 3 bis 5 Rückzuführenden pro Flug von der Bundespolizei zu beachten waren. Die fehlende Berechtigung zur Einreise wurde im Antrag ausreichend dargelegt, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG.
2. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen in deutscher Sprache ausgehändigt und vollständig in die arabische Sprache übersetzt. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der richterlichen Anhörung vom 04.10.2018. Dies erfolgte vor Beginn der persönlichen Anhörung. Bei dem Sachverhalt handelt es sich um einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne Weiteres auskunftsfähig war. Aus diesem Grund war es auch zulässig, den Haftantrag der Bundespolizei dem Betroffenen nicht schriftlich in arabischer Sprache zu übergeben, sondern ihn durch den Dolmetscher übersetzen zu lassen.
3. In Bayern ist gemäß § 62 a Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG eine Einrichtung für Abschiebungshaft in der JVA E. vorhanden. Die Unterbringung des Betroffenen in der JVA E. ist nicht rechtswidrig. Bei der Justizvollzugsanstalt E. handelt es sich um eine spezielle Hafteinrichtung zur Inhaftierung von Abschiebehäftlingen. Die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 bzw. § 62 a I 1 AufenthG sind eingehalten.
4. Es lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG vor.
Voraussetzung ist, dass eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist, die Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann und ein begründeter Verdacht besteht, dass der Ausländer versuchen wird, unerlaubt einzureisen (vgl. Dollinger in BeckOK Ausländerrecht, 19. Edition, Stand: 01.08.2018, § 15 Rn. 25).
Am 02.10.2018 ist gegen den Betroffenen eine Zurückweisungsentscheidung ergangen, die dem Betroffenen auch ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde. Eine sofortige Vollziehung der Zurückweisung war vorliegend nicht durchführbar.
Zudem bestand eine konkrete Gefahr, dass der Betroffene entgegen der Zurückweisung den Versuch unternehmen wird, unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen: Der Betroffene hat erklärt, dass er seine Zukunft in Deutschland sieht und nicht zurückreisen will. Für seine Schleusung hat er einen hohen Geldbetrag aufgewendet (2000 USD). Seine Dokumente hat er im Flugzeug vernichtet. Ein bereits angesetzter Rückführungsversuch am 26.07.2018 musste abgebrochen werden, weil der Betroffene sich selbst mit dem Kopf gegen einen Türrahmen stieß und sich zu Boden fallen ließ. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 04.10.2018 Bezug genommen.
Bei Abwägung der mit der Anordnung der Zurückweisungshaft für den Betroffenen verbundenen Freiheitsbeschränkung einerseits mit dem Interesse der Allgemeinheit, eine Einreise zu verhindern und die Durchführung der Zurückweisung zu sichern, andererseits, war die Anordnung der Zurückweisungshaft auch verhältnismäßig. Die Abreise des Betroffenen war auch innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten. Die Bundespolizei hat für die Kammer nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, warum eine weitere Verlängerung der Haft um 6 Wochen erforderlich ist. Ein milderes Mittel als die Inhaftnahme war nicht ersichtlich.
5. Wie bereits im Beschluss des Landgerichts Landshut vom 15.10.2018, Az.: 64 T 2644/18, ausgeführt, stand auch der vom Betroffenen gestellte Asylantrag der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht entgegen. Die Zurückweisung dient nicht der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers, sondern der Verhinderung der unerlaubten Einreise. Die Haftgerichte haben nur den Erlass einer Zurückweisungsentscheidung und den Fortbestand einer solchen Entscheidung zu prüfen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung ist keine Frage, die von den Haftgerichten zu prüfen wäre. Diese Prüfung ist nach der Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen. Vorliegend war die Zurückweisungsentscheidung nicht evident rechtswidrig. Die nunmehr durch den Prozessbevollmächtigten des Betroffenen behaupteten Zurückweisungshindernisse waren erstmals mit Übermittlung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15.10.2018 dargelegt worden. Vorherige Erkundigungs- oder Prüfungspflichten des Haftgerichts hinsichtlich des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergaben sich daher nicht.
Die beantragte Zurückweisungshaftdauer hielt sich zudem innerhalb des von §§ 15 Abs. 5 S. 2, 62 Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Rahmens von sechs Monaten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war abzulehnen. Die Haftanordnung war rechtmäßig. Die Rechtsverteidigung des Betroffenen bot von Anfang keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit hat es auch bei der Entscheidung des Amtsgerichts Erding vom 15.10.2018, wonach der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden war, sein Bewenden.
IV.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes folgt aus §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 GNotKG.