Aktenzeichen RN 5 K 16.1973
BayVwVfG Art. 35 Abs. 1, Art. 51
VwGO § 91 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz
1 Die Erwiderung des Beklagten, der neue Antrag des Klägers betreffe nicht den bisherigen Streitgegenstand, kann als Widerspruch gegen die Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) auszulegen sein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, wenn sie nicht der Prozessökonomie dient. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Klageänderung mit Antrag vom 14.11.2017 ist unzulässig, da die Beklagte nicht eingewilligt hat und sie nicht sachdienlich ist, vgl. § 91 VwGO.
Die Beklagte verwies in Erwiderung auf den Antrag darauf, dass der neue Antrag nicht den Streitgegenstand im hiesigen Verfahren betreffe. Dies ist als Widerspruch im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO zu verstehen, da so zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Beklagte das Verfahren auf den bisherigen Streitgegenstand beschränkt sehen möchte. Eine anderweitige ausdrückliche Einwilligung ist ebenso nicht ersichtlich.
Auch handelt es sich bei dem Antrag vom 14.11.2017 um eine Klageänderung. Sowohl Lebenssachverhalt (neuer Antrag der Klägerin bei der Behörde, oberirdische Verlegung) als auch Antrag (Feststellung statt Verpflichtung) haben sich verändert.
Die so beantragte Klageänderung ist jedoch nicht zulässig, da die (mangels Einwilligung der Beklagten) nötige Sachdienlichkeit nicht vorliegt, vgl. § 91 Abs. 1 VwGO. Der Streitstoff bleibt nicht im Wesentlichen derselbe. Es liegt ein neuer Antrag vom 05.04.2017 vor, mit Wirkung vom 10.11.2016 durch Gesetz vom 04.11.2016 hat sich die Rechtslage bzgl. § 68 TKG und weiterer Vorschriften des TKG geändert und es wurde nunmehr eine oberirdische Verlegung beantragt, wofür § 68 Abs. 3 S. 5 ff. TKG n.F. eigene Vorgaben aufstellt. Es dient nicht der Prozessökonomie, dies im Wege der Klageänderung in das hiesige Verfahren einzuführen, fehlt also an der Sachdienlichkeit.
2. Die Klage mit ihren unveränderten Anträgen vom 20.12.2016 ist jedoch unzulässig.
Die Verpflichtungsklage, in Form der Versagungsgegenklage, ist nicht die statthafte Klageart.
Zunächst wendet sich die Klägerin gerade nicht gegen den Bescheid vom 24.02.2016, wohl da eine solche Klage verfristet wäre.
Das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2016 enthält mangels neuerlicher Regelungswirkung jedoch keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 I BayVwVfG.
Es liegt insbesondere gerade kein Zweitbescheid im Sinne des Art. 51 BayVwVfG vor.
Vorliegend führte die Klägerin an, dass im Schreiben vom 24.03.2016 ein Zweitbescheid zu sehen sei, da die Beklagte aufgrund der Besichtigung am 22.03.2016 erneut in die sachliche Prüfung eingetreten sei. Grundlage dieses Gedankens war, dass sich bei dieser Besichtigung herausstellte, dass die vorgeschlagene Alternativverlegung der Leitungen wegen der durch dicht bewachsenen Wald versperrten Fläche keine Option gewesen sei, so dass Bau- und Verlegungsarbeiten fast unmöglich, jedenfalls völlig unwirtschaftlich und unverhältnismäßig aufwendig gewesen wären.
Dem Schreiben vom 24.03.2016 kommt aber keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von Art. 35 I BayVwVfG zu. Allein der Wortlaut des Schreibens „hat bereits mit Bescheid vom 24.02.2016 ihre Zustimmung (…) verweigert“ und „diese Situation ist unverändert“ weist darauf hin, dass die Beklagte keine neuen Überlegungen angestellt hat, sondern nur eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktscharakter treffen wollte. (vgl. Kopp/Ramsauer 18. Auflage 2017 § 51 Rn. 7d).
Das Schreiben lässt zudem keine seit der letzten Entscheidung geänderten Gedankengänge der Beklagten erkennen. Sie führt lediglich erneut die Argumente auf, die sie bereits in Schreiben und Gesprächen vor Erlass des Bescheides vom 24.02.2016 angeführt hatte.
Die äußere Form lässt zudem nicht auf einen weiteren Bescheid schließen. Dies zeigt sich unter anderem an der nicht beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:, gerade anders als beim Bescheid vom 24.02.2016.
Nach § 154 I VwGO hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 I VwGO i.V.m § 708 ff. ZPO.