Verwaltungsrecht

Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch die Unabhängigkeit Eritreas

Aktenzeichen  RN 2 K 16.31100

Datum:
26.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15830
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 16a Abs. 2

 

Leitsatz

Kein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nur durch die Zuerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit im Wege der Unabhängigkeit. (Rn. 25 und 26)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt ohne Erfolg.
Es konnte auch trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Der Kläger war ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen. Die Ladung wurde mittels Postzustellungsurkunde 18. April 2018 zugestellt. Er wurde dabei auch darauf hingewiesen, dass auch ohne ihn verhandelt werden könne. Eine ausreichende Entschuldigung oder ein Verlegungsantrag erfolgten jeweils nicht. Der Anruf einer angeblichen Taxifahrerin aus der Stadt Regen veranlasste ebenfalls keine Verlegung von Amts wegen. Der Ort des Gerichts ergibt sich aus der Ladung eindeutig, zudem konnte weder die Identität der Anruferin noch die tatsächlichen Angaben überprüft werden. Aus Sicht des Richters war eine Vereitelung der mündlichen Verhandlung beabsichtigt. Denn es ergibt sich für das Gericht nicht, wie man aus Pocking kommend auf dem Weg nach Regensburg, so vom Weg abkommen kann, dass man in der Stadt Regen landet.
Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (a.) und den subsidiären Schutzstatus (b.) nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen (c.) und den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, ist festzustellen, dass er in seiner persönlichen Anhörung den Asylantrag ausdrücklich auf die Flüchtlingsanerkennung beschränkt hat. Ohnehin kann sich der Kläger, da er nach eigenen Angaben über Italien als einem EU Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nicht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wie sich schon aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ergibt.
Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
a) Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris).
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger ist kein Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, da er sich nicht außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch äthiopischer Staatsangehörigkeit ist und in Äthiopien sicher leben kann. Der Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
Zur Zeit der Geburt des Klägers im Jahr 1977 konnte er nicht eritreischer Staatsangehörigkeit sein, da es damals das Land Eritrea und eine entsprechende Staatsangehörigkeit noch nicht gegeben hat. Er hat damit bei seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen.
Demnach müsste ein Verlusttatbestand hinsichtlich der äthiopischen Staatsangehörigkeit eingetreten sein. Ein solcher ergäbe sich allenfalls aus dem Zusammenspiel der „Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia“ (Verordnung 2004) der äthiopischen Regierung vom Januar 2004 in Verbindung mit der äthiopischen Verfassung von 1995 und dem Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens 1930.
Aus diesen Gesetzestexten ergibt sich aber zur Überzeugung des Richters, dass ein Äthiopier, der sich nach der Unabhängigkeit Eritreas nicht durch ein nach außen erkennbares Verhalten (z.B. Erwerb eritreischer Pässe, Absolvierung des eritreischen Nationaldienst, vgl. Ziffern 4.1 und 4.2 der Verordnung 2004) für Eritrea entschieden hat und auch in Äthiopien gelebt oder nach Äthiopien gezogen ist, weiterhin die äthiopische Staatsangehörigkeit hat.
Zwar sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz 1930 vor, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere erwirbt. Was grundsätzlich durch die eritreische Unabhängigkeit möglich erscheint, da Eritrea jedem Abkömmling eines 1933 auf seinem Gebiet Lebenden die eritreische Staatsangehörigkeit zuerkannt hat. Dieses Staatsangehörigkeitsgesetz 1930 widerspricht aber Art. 33 der äthiopischen Verfassung. Nach dieser soll kein Äthiopier gegen seinen Willen die äthiopische Staatsangehörigkeit verlieren. Dies wäre aber der Fall, wenn man den einseitigen Akt Eritreas, allen Bewohnern des Landes die Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, zum Anlass nähme, für sämtliche Betroffenen – die diesen Akt nicht verhindern konnten – von einem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz 1930 die im Jahr 1991 erfolgende Unabhängigkeit eines Landesteils nicht vorhergesehen hat, nicht vorhersehen wollte und daher für diesen Fall auch keine Regelung treffen wollte. Es bestand seinerzeit kein Anlass für den Gesetzgeber, von einer Abspaltung eines Landesteils auszugehen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz 1930 wollte daher mit dem Verlusttatbestand nur solche Fälle regeln, in denen sich ein Äthiopier willentlich (z.B. durch Heirat, Adoption) für eine andere Staatsangehörigkeit entscheidet. Hierfür spricht auch, dass im Fall der Unabhängigkeit eines Landesteils der Mutterstaat im Regelfall jenen, die ihm gegenüber loyal bleiben wollen, weiterhin Schutz bieten möchte. Dies kann er, wenn er sie weiterhin als seine Staatsangehörigen betrachtet. Diese Sichtweise bestätigt sich letztlich auch durch die Verordnung 2004. In dieser wollte Äthiopien, wie in der Einleitung zur Verordnung erkennbar, gerade die Fälle regeln, wo sich Menschen, denen die eritreische Staatsangehörigkeit durch die Unabhängigkeit zuerkannt worden war, eben nicht für Eritrea entschieden hatten. In den Ziffern 4.1. und 4.2 der Verordnung wird deutlich, dass Äthiopien unter den genannten Bedingungen (Keine Entscheidung für Eritrea, Leben in Äthiopien) weiterhin von der äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgeht.
Von einer Entscheidung des Klägers für Eritrea kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Zwar behauptet der Kläger, in Eritrea gelebt zu haben. So habe er dort gearbeitet und sei auch inhaftiert gewesen. Dieser Vortrag ist jedoch schon deshalb unglaubhaft, da er sich nicht an seinen letzten Arbeitgeber erinnern konnte, obwohl er nach seinen Angaben in einer Glasfabrik gearbeitet habe. Auch der Vortrag, dass er in Eritrea im Gefängnis gewesen sei, kann nicht geglaubt werden. So schildert er lapidar, dass er vier Jahre im Gefängnis gewesen sei. Er wisse aber den Grund dafür nicht. Die Frage nach den Haftbedingungen beantwortete er auch auf Rückfrage nicht. Hinzu kommt die Einschätzung des damaligen Dolmetschers, wonach der Dialekt des Klägers nicht für eine Herkunft aus Eritrea spreche. Auch seine geringen Landeskenntnisse führen zu keinem anderen Ergebnis.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Äthiopien gelebt hat. Der Kläger vermochte zudem auch nicht zu erklären, weshalb sich seine Frau, die er im Sudan kennengelernt haben will, und sein Kind in Ad* … Ab* … aufhalten, er aber sich nicht auch dort aufgehalten hat.
Für Äthiopien hat der Kläger schon keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Dort droht ihm damit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Falls ihm, wovon angesichts seines Vortrags nicht ausgegangen werden kann, in Eritrea eine solche drohen würde, könnte er jedenfalls den Schutz seines Herkunftslandes Äthiopien in Anspruch nehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein derartiger Schaden droht dem Kläger nach den obigen Ausführungen in Äthiopien nicht.
c) Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse bzgl. Äthiopien im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 – BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 – BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation könnte sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 – juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für den Kläger in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung leben von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20).
Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, Stand: Februar 2018, IV 1.1, S. 23). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung.
Beim Kläger kommt noch hinzu, dass sich sowohl sein Kind als auch seine Frau vor Ort befinden und er damit jedenfalls Anschluss an seine Familie hat. Anhaltspunkte dafür, dass er sich mangels Erwerbsfähigkeit kein Einkommen sichern könnte, bestehen nicht.
Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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