Verwaltungsrecht

Versäumung der Begründungsfrist

Aktenzeichen  3 CS 17.1583

Datum:
20.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO  VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 5 S 17.1049 2017-08-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.038,54 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der (nicht verlängerbaren, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 Hs. 2 ZPO, vgl. OVG NRW, B.v. 13.12.2002 – 10 B 2359/02 – juris Rn. 5) Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet wurde. Der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin laut Empfangsbekenntnis am 9. August 2017 zugestellt. Hiergegen haben diese am 10. August 2017 zwar fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeschriftsatz ist eine Begründung allerdings nicht enthalten, sondern einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Eine Begründung ist innerhalb der am 11. September 2017 (§ 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB) abgelaufenen Begründungsfrist jedoch nicht erfolgt. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO scheidet insoweit aus, da die auf mangelnder Kenntnis der Rechtslage beruhende Fristversäumnis in jedem Fall verschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO wäre (OVG NRW, B.v. 13.12.2002 a.a.O. Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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