Verwaltungsrecht

Versäumung und Wiedereinsetzung in die Jahresfrist für den Beihilfeantrag

Aktenzeichen  M 17 K 15.66

Datum:
9.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG BayBG Art. 96 Abs. 3a
BayVwVfG BayVwVfG Art. 32
BayBhV aF BayBhV aF § 48 Abs. 7

 

Leitsatz

Die Frist für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von einem Jahr wird nicht durch die Abgabe des Antrags bei der Dienststelle des Beamten, sondern nur durch den Eingang bei der für die Beihilfe zuständigen Festsetzungsstelle gewahrt (§ 48 Abs. 3, Abs. 7 BayBhV).  (redaktioneller Leitsatz)
Obwohl es sich bei der Jahresfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, besteht nach allgemeiner Meinung und den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Beamter ist nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Jahresfrist gehindert, wenn er sich nicht erkundigt, wo der Antrag fristwahrend einzureichen ist. Es besteht auch keine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über die einschlägigen Vorschriften zu belehren.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 11. November 2014 und 16. September 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 08.11.2012 – 5 C 4.12 – juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), weil die streitgegenständliche Rechnung vom 29. Oktober 2013 datiert.
2. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständliche Rechnung sind wegen der Versäumnis der Antragsfrist erloschen.
2.1 Nach Art. 96 Abs. 3a BayBG und § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV in der oben genannten Fassung wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.7.2009 – 14 C 09.1567 – juris Rn. 2).
§ 48 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBhV bestimmt, dass die Beihilfeanträge mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen sind.
2.2 Im vorliegenden Fall ging der Beihilfeantrag für die Rechnung vom … … 2013 unstreitig erst am 30. Oktober 2014 bei der Beihilfestelle ein. Die Jahresfrist endete gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB jedoch bereits mit Ablauf des 29. Oktober 2014 (Mittwoch).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er den Beihilfeantrag innerhalb der Jahresfrist bei der Geschäftsstelle seiner Dienststelle abgegeben hat. Denn für die Feststellung der Einhaltung der einjährigen Antragsfrist kommt es – wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 BayBhV ergibt – auf das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle als zuständiger Behörde an (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2012 – 14 ZB 11.1379 – juris Rn. 5; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, § 48 BayBhV Anm. 11 (6); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 21)
Demnach ist der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Aufwendungen wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß Art. 96 Abs. 3a BayBG und § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV erloschen.
2.3 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (BVerwG, U.v. 28.6.1965 – VIII C 334.63 – BVerwGE 21, 258). Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.1990 – 3 B 89.2831 – juris Rn. 14 – zu § 17 Abs. 9 BBhV; VG München, U.v. 23.4.2015 – M 17 K 14.517). Obwohl es sich bei der Jahresfrist nach § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, gehen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dies ist auch in den entsprechenden Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 48 BayBhV ausdrücklich vorgesehen (vgl. Hinweis Nr. 1 zu § 48 Abs. 7 BayBhV).
2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die abgelaufene Ausschlussfrist liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
a) Nach Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
b) Der Kläger war hier aber nicht ohne Verschulden darin gehindert, die Jahresfrist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U.v. 8.3.1983 – 1 C 34/80 – BayVBl 1983, 476). Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen, ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich vielmehr bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (zum insoweit wortgleichen § 60 VwGO vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 6).
Dementsprechend hätte sich der Kläger hier z. B. bei der Beihilfestelle erkundigen müssen, wo der Antrag (fristwahrend) einzureichen ist, zumal er von der Jahresfrist und ihrem baldigen Ablauf Kenntnis hatte. Insbesondere durfte er nicht darauf vertrauen, dass das (mehr oder weniger automatische) Aufbringen eines Eingangsstempels auf dem Beihilfeantrag durch seine Dienststelle für die Fristwahrung ausreichend ist. Dem Dienstherrn obliegt auch keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte – wie hier – unschwer selbst verschaffen kann. Dem Bediensteten obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2011 – 15 ZB 02.1631 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – juris Rn. 16; LAG Nds., U.v. 9.9.1997 – 12 Sa 2121/96 – juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 29.10.1992 – 2 C 19/90 – juris Rn. 20).
c) Im Übrigen scheidet hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch aufgrund der Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG aus, innerhalb derer die Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 32 Rn. 51).
Nach der Dreitagesfiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt der Beihilfebescheid vom 11. November 2014 am 14. November 2014 als bekannt gegeben. Der Kläger hat zwar angegeben, dass er den Bescheid am 2. Dezember 2014 aus seinem Prüferfach entnommen habe, dies sagt aber nichts darüber aus, wann der Bescheid bei seiner Dienststelle einging. Zumindest hat der Kläger aber nicht – was erforderlich wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 41 Rn. 43) – einen atypischen Geschehensablauf vorgetragen, der einen verspäteten Zugang plausibel machen würde.
Die Zwei-Wochen-Frist endete somit mit Ablauf des 28. November 2014, der Widerspruch, in dem die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Fristversäumnis und damit auch für eine etwaige Wiedereinsetzung dargelegt wurden, ging jedoch erst am 5. Dezember 2014 (nicht unterschriebener Widerspruch) bzw. am 8. Dezember 2014 (unterschriebener Widerspruch) und damit zu spät beim Beklagten ein. Da diese Wiedereinsetzungsgründe nicht offensichtlich waren, war deren (fristgemäßer) Vortrag auch nicht entbehrlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 32 Rn. 52).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 126,90 festgesetzt (§ 52 Abs. Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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