Aktenzeichen M 6 S 16.50268
AsylG AsylG § 34a Abs. 2 S. 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2
Leitsatz
Verlangt § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ein Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche zu stellen, beträgt auch die Frist zur Klageerhebung nach § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG eine Woche. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller reisten unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurden angetroffen, ohne im Besitz gültiger Aufenthaltstitel zu sein. Es wurde ein EURODAC-Treffer zum … April 2014 in Italien ermittelt. Ein Wiederaufnahmeersuchen vom … März 2016 an Italien blieb unbeantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ordnete mit Bescheid vom 11. April 2016 die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2).
Die Abschiebung nach Italien sei gem. § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Der Bescheid wurde den Antragstellern mittels Postzustellungsurkunde am … April 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom … April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller für diese Klage gegen den Bescheid (M 6 K 16.50267). Zugleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.04.2016 anzuordnen.
Eine Begründung des Antrags und der Klage erfolgten bis jetzt nicht. Die dem Klage- und Antragsschriftsatz beigegebene Vollmacht datiert auf den … April 2016.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 beantragte der Antragsgegner die Klage (M 6 K 16.50267) abzuweisen und
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die Behördenakte des Bundesamts ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig, weil er zu spät gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -) und damit auch die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht eingehalten wurde.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 11. April 2016 wurde den Antragstellern nach Aktenlage ordnungsgemäß am … April 2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Damit lief die Klagefrist mit Ablauf des … April 2016 (24:00 Uhr) ab. Der Klage- und Antragsschriftsatz ging aber erst am … April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein, datiert auch erst auf den … April 2016 und auch die von den Antragstellern ausgestellte Vollmacht trägt dieses Datum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
…