Aktenzeichen 13a ZB 19.30064
VwGO § 86, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 138
Leitsatz
Verfahrensgang
W 1 K 18.31053 2018-11-12 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. November 2018 hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG von Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Amtsermittlung rügt, vermag er hiermit im Asylprozess nicht durchzudringen. Insoweit gilt für das asylrechtliche Zulassungsverfahren nicht § 124 VwGO, sondern der spezialgesetzliche § 78 AsylG, in dessen Absatz 3 die Gründe für eine Berufungszulassung abschließend geregelt sind. Hinsichtlich Verfahrensfehlern ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG eine Berufung dann zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich aber bereits nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2015 – 13a ZB 15.30074 – juris Rn. 7).
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit geltend macht, begründet sein Vortrag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob „das Verwaltungsgericht im Falle widersprüchlicher Erkenntnisquellen ohne eine zwingende Widerlegung einer zugunsten des Asylsuchenden sprechende Erkenntnisquelle dennoch auf eine widersprechende (zu Lasten des Asylsuchenden sprechende) Erkenntnisquelle abstellen [kann] oder … [ob] nicht aufgrund der u.U. überlebenswichtigen Bedeutung für den Asylsuchenden im Zweifel erstere maßgebend sein“ müsste. Das Gericht habe ausgeführt, dass trotz widersprüchlicher Erkenntnisquellen die humanitäre Lage für junge und gesunde Männer in Afghanistan auch nach neuesten Entwicklungen noch als ausreichend eingeschätzt werden müsse.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (OVG NW, B.v. 26.4.2018 – 4 A 869/16.A – juris Rn. 6). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 26.4.2018 – 4 A 869/16.A – juris Rn. 6). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (OVG NW, B.v. 26.4.2018 – 4 A 869/16.A – juris Rn. 8).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung zu der aufgeworfenen Frage nicht. Es fehlt bereits an der fallbezogenen Auseinandersetzung mit den Erkenntnisquellen, die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts aufgeführt sind. Dieses hat sich u.a. bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG eingehend mit einem Gutachten an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 und Stellungnahmen von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Januar 2018 und das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018 auseinandergesetzt (UA S. 24). Es kam zu dem Ergebnis, da keine Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend vorlägen, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände verstorben wären, die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, nicht infrage gestellt oder überholt sei. Eine Auseinandersetzung hiermit ist im Zulassungsantrag nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.