Verwaltungsrecht

Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für Förderanträge, hier: Betriebskostenzuschuss für Kindertagesstätte

Aktenzeichen  3 ZB 15.763

Datum:
20.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25004
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
BeamtStG § 45, § 48 S. 2
BayKiBiG Art. 5 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2
BGB § 254, § 276 Abs. 2, § 839 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 S. 1, S. 3
ZPO § 287

 

Leitsatz

1. Grob fahrlässiges Handeln ist gegeben, wenn trotz Kenntnis davon, dass die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Einhaltung einer Ausschlussfrist gebunden ist (hier: Fördermittel für ein Kindergartenjahr), der vollständige Antrag verspätet eingereicht wird.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Kenntnis von der Ausschlussfrist ist gegeben, wenn der Beamte als Geschäftsleiter sowie als Sachbearbeiter für Kindergartenangelegenheiten auch für die Beantragung staatlicher Zuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen verantwortlich ist und ihm bereits aus den Vorjahren bekannt ist, dass die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln an die Einhaltung einer Ausschlussfrist gebunden war, und er zudem durch die zuständige Behörde ausdrücklich an die rechtzeitige Antragstellung erinnert wurde. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Leiden unter „kognitiven Abbauprozessen“ schließt ein Verschulden nicht aus, wenn der Beamte es vorwerfbar unterlassen hat, seinen Dienstherrn rechtzeitig durch eine Überlastungsanzeige auf etwaige alters- bzw. gesundheitsbedingte Probleme bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben hinzuweisen und auf seine Entlastung hinzuwirken. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 12.2289 2015-02-24 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.168,96 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 16. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger als ihrem früheren Geschäftsleitenden Beamten gemäß § 48 BeamtStG Schadensersatz in Höhe von 138.168,96 € verlangt, weil dieser die ihr nach Art. 18 ff. des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) für das Kindergartenjahr 2007/2008 zustehenden staatlichen Fördermittel nicht rechtzeitig vor Ablauf des 30. Juni 2009 beantragt habe, so dass der Freistaat Bayern den Förderantrag abgelehnt und geleistete Abschlagszahlungen zurückgefordert habe, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe grob fahrlässig die ihm obliegende Dienstpflicht zur Wahrung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG verletzt, so dass er nach § 48 Satz 1 BeamtStG zum Ersatz des der Beklagten daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Dagegen könne er gemäß § 254 BGB, § 48 Satz 2 BeamtStG kein Mitverschulden seines Vertreters einwenden. Die Beklagte sei aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) nicht verpflichtet, den Kläger ganz oder teilweise von einer Haftung freizustellen, sondern habe in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe sie von der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs absehe.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner (§ 48 Satz 2 BeamtStG). § 48 BeamtStG regelt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten im Innenverhältnis zum Dienstherrn abschließend (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1) und umfasst sowohl die Haftung für vom Beamten verursachte Eigenschäden des Dienstherrn (d.h. Schäden, die unmittelbar das Vermögen des Dienstherrn betreffen) als auch den Regress für Fremdschäden, die der Dienstherr (insbesondere im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB) Dritten aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Beamten zu ersetzen hat (Reich a.a.O. Rn. 6). Die Vorschrift differenziert nicht nach hoheitlichem und fiskalischem Handeln, sondern beschränkt die Ersatzpflicht in beiden Fällen auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht wurden (Reich a.a.O. Rn. 3).
Der Kläger hat grob fahrlässig gegen die ihm als zuständigem Sachbearbeiter für die Bearbeitung von Förderanträgen nach Art. 18 ff. BayKiBiG obliegende Pflicht zur Beachtung und Wahrung der zum 30. Juni 2009 ablaufenden Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG (in der Fassung von 2005 = a.F.) verstoßen, indem er trotz Kenntnis davon, dass die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Einhaltung der Ausschlussfrist gebunden war, den vollständigen Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 erst am 10. Juli 2009 beim zuständigen Landratsamt E. eingereicht hat. Aufgrund dessen hat der Freistaat Bayern mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln in Höhe von 187.918,96 € abgelehnt und die an die Beklagte mit Bescheid des Landratsamts E. vom 22. Oktober 2007 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 170.949,06 € zurückgefordert (vgl. dazu im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 1.4.2010 – AN 16 K 09.02317 sowie BayVGH, B.v. 27.6.2011 – 12 ZB 10.1363 ). Durch die verspätete Stellung des Förderantrags hat der Kläger das Vermögen der Beklagten unmittelbar geschädigt, weil dadurch deren Förderanspruch gegen den Staat erloschen ist, wobei der Schaden mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 – 2 B 115.85 – juris Rn. 2). Hierdurch ist der Beklagten, da ihr die gemeindliche Kassenversicherung lediglich einen Betrag von 49.750,- € erstattet hat, ein verbleibender Schaden in Höhe von 138.168,96 € entstanden.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. hat die Gemeinde für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen, einen gesetzlichen Förderanspruch gegen den Staat nach Maßgabe von Art. 21 BayKiBiG, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 10). Bewilligungszeitraum ist das Kindergartenjahr (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG a.F.). Dieses beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres, so dass der vollständige Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 spätestens am 30. Juni 2009 beim Landratsamt E. einzureichen gewesen wäre. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zum Erlöschen des Förderanspruchs führt (vgl. LT-Drs. 15/2479 S. 22). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hat die Gemeinde nur dann einen Förderanspruch, wenn sie den vollständigen Förderantrag innerhalb der Ausschlussfrist stellt (BayVGH a.a.O. Rn. 19).
Der Kläger hat die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. in grob fahrlässiger Weise versäumt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) in einem besonders schweren Maße verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2006 – 2 B 47.06 – juris Rn. 4). Dem Kläger, der als Geschäftsleitender Beamter sowie als Sachbearbeiter für Kindergartenangelegenheiten auch für die Beantragung staatlicher Zuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen verantwortlich war, war bereits aus den Vorjahren bekannt, dass die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln an die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gebunden war. Zudem wurde er mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 und mit E-Mail vom 30. Juni 2009 vom Landratsamt E. auch ausdrücklich an die rechtzeitige Antragstellung erinnert. Trotzdem hat er den vollständigen Förderantrag erst am 10. Juli 2009 und damit verspätet beim Landratsamt E. eingereicht. Dies stellt eine grob fahrlässige Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht zur Beachtung der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. dar. Darüber hinaus befand er sich vom 23. Juni bis 6. Juli 2009 im Urlaub, ohne den Antrag vorher fertiggestellt bzw. für dessen rechtzeitige Bearbeitung und für eine ordnungsgemäße Vertretung gesorgt zu haben. Ein Verschulden ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger damals nach seinen Angaben unter „kognitiven Abbauprozessen“ litt. Er hat es nämlich gleichfalls vorwerfbar unterlassen, die Beklagte rechtzeitig durch eine Überlastungsanzeige auf etwaige alters- bzw. gesundheitsbedingte Probleme bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben hinzuweisen und auf seine Entlastung hinzuwirken.
Diesbezüglich kann der Kläger dem Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht gemäß § 254 BGB ein etwaiges Mitverschulden seines laut Geschäftsverteilung zuständigen Vertreters, Herrn E., entgegenhalten. Der Kläger hat nämlich weder für die Überwachung der Antragsfrist durch Herrn E. während seines Urlaubs gesorgt noch diesen auf den drohenden Fristablauf hingewiesen, obwohl er sich den Termin bereits am 9. Juni 2007 in seinen Kalender eingetragen haben will und der Antrag nach seinen Angaben auch in wenigen Stunden fertiggestellt werden hätte können. Im Übrigen wäre es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte trotz eines etwaigen Mitverschuldens von Herrn E. nur an den Kläger hielte. Die in § 48 Satz 2 BeamtStG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn, so dass es i.d.R. ermessensfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr einen von mehreren Beamten, die gemeinsam den Schaden verursacht haben, in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 32). Insoweit liegt auch kein Organisationsverschulden vor, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, da es gerade Aufgabe des Klägers als Geschäftsleitender Beamter war, Vorkehrungen zu treffen, damit die Abgabefrist eingehalten werden konnte.
Die Beklagte konnte den Schadensersatzanspruch nach vorheriger Anhörung des Klägers (Art. 28 BayVwVfG) auch mit Leistungsbescheid einfordern (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 – II C 147.61 – juris Rn. 9; U.v. 19.7.2001 – 2 C 42.00 – juris Rn. 10). Der Dienstherr ist insoweit auch aus Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in voller Höhe geltend zu machen. Fürsorgeaspekten wird regelmäßig nämlich schon dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Beamten nach § 48 Satz 1 BeamtStG von vornherein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Kann eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens allerdings zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt. Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 – III ZR 67/92 – juris Rn. 34).
2. Die vom Kläger hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung.
2.1 Soweit der Kläger meint, das Erstgericht habe übersehen, dass die Beklagte nicht befugt sei, ihre Forderung durch Leistungsbescheid geltend zu machen, weil es sich um einen Regressanspruch nach Art. 34 Satz 2 GG aufgrund der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB handle, der nach Art. 34 Satz 3 GG nur durch Klage vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden könne, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.
2.1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich nicht. Mit dem Vortrag, aufgrund von Art. 34 Satz 3 GG sei vorliegend der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, kann der Kläger schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil er diese Rüge in erster Instanz nicht erhoben hat (§ 17a Abs. 5 GVG, vgl. BGH, B.v. 23.9.1992 – I ZB 3/92 – juris Rn. 15). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 48 Satz 1 BeamtStG einen unmittelbaren Eigenschaden an ihrem Vermögen und nicht im Regresswege einen Fremdschaden, für den sie dem Freistaat Bayern im Außenverhältnis wegen Amtspflichtverletzung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz geleistet hat, geltend macht.
Die Ausführungen des Klägers zum prozessualen Streitgegenstand liegen insoweit neben der Sache. § 48 Satz 1 BeamtStG regelt im Innenverhältnis des Beamten zum Dienstherren die Beamtenhaftung für Eigen- und Fremdschäden des Dienstherrn abschließend. Auch für den Innenregress im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB bildet § 48 Satz 1 BeamtStG danach die Grundlage für den Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, den Art. 34 Satz 2 und 3 GG voraussetzt (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1).
Das Vorbringen, der Freistaat Bayern habe die Beklagte erfolgreich auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Förderungsvorschüsse in Höhe von 178.071,94 € verklagt, die sie nunmehr, nachdem sie diesem im Außenverhältnis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geleistet habe, vom Kläger unter Abzug der Leistungen der gemeindlichen Haftpflichtversicherung im Regressweg ersetzt verlange, ist nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte wurde vom Freistaat Bayern nicht etwa auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Vielmehr hat dieser mit Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung staatlicher Zuwendungen für das Kindergartenjahr 2007/2008 abgelehnt und die geleisteten Abschlagszahlungen zurückgefordert, weil der vollständige Förderantrag von der Beklagten nicht innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gestellt worden und der Förderanspruch deshalb mit Ablauf des 30. Juni 2009 erloschen ist. Daran ändert auch nichts, dass die damit befassten Gerichte diesbezüglich von einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des Klägers ausgegangen sind, da sich diese Ausführungen lediglich auf die Frage, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sei, bezogen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 12 ff.). Deshalb geht auch die Annahme des Klägers, er und die Beklagte würden im Außenverhältnis nach § 48 Satz 2 BeamtStG als Gesamtschuldner haften, ins Leere. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund des Ausfalls von staatlichen Fördermitteln 49.750,- € von der Kassenversicherung erhalten hat. Bei dieser handelt es sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers nicht um eine Haftpflichtversicherung, sondern um eine Vermögenseigenschadenversicherung (vgl. Anfrage der Beklagten vom 6.11.2009; Antwort der Versicherungskammer Bayern vom 10.11.2009), die Vermögensschäden abdeckt, die der Gemeinde selbst unmittelbar entstehen. Durch das Bestreiten mit Nichtwissen werden keine ernstlichen Zweifel hieran dargelegt.
Auch die Annahme des Klägers, durch Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe die Beklagte eine gegenüber dem Freistaat Bayern zu beachtende Amtspflicht verletzt, vorab und rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse auf Förderleistungen rechtzeitig zu beantragen, um (nachträglich) eine Rechtsgrundlage für die „rechtswidrige Vermögensgefährdung des staatlichen Haushalts“ zu schaffen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Beklagte hat nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. einen Förderanspruch gegenüber dem Staat, wenn sie den vollständigen Antrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einreicht, so dass der Kläger mit der rechtzeitigen Beantragung staatlicher Fördergelder ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte, der durch die verspätete Stellung des Antrags unmittelbar ein Schaden an ihrem Vermögen, das auch Forderungen gegen Dritte umfasst, entstanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 a.a.O.). Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Beklagte ihren entgangenen Förderanspruch im Förderantrag vom 10. Juli 2009 in Höhe von 187.918,96 € auch konkret beziffert.
Auch die Behauptung des Klägers, die Auszahlung von Fördergeldern vor Vorliegen der „gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzung“ des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, geht fehl, weil die Beklagte einen entsprechenden Förderanspruch gegenüber dem Staat besitzt. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte das Eigentum an den an sie überwiesenen Geldern erwirbt und ob sie, solange noch kein endgültiger Förderbescheid vorliegt, die Abschlagszahlungen nur treuhänderisch für den Staat verwaltet. Das Vorgehen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Zuschüsse im laufenden Bewilligungszeitraum zu leisten und nach Ende des Bewilligungszeitraums bei Vorliegen aller Nachweise die Höhe der Förderung zu prüfen und endgültig abzurechnen, entspricht auch der üblichen Förderpraxis (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 6). Im Übrigen gibt es eine Rechtsgrundlage für die Leistung von Abschlagszahlungen an Gemeinden (vgl. § 22 Abs. 2 AVBayKiBiG).
Unabhängig hiervon scheidet die Annahme der Verletzung einer diesbezüglichen, (auch) die Vermögensinteressen des Freistaats Bayern schützenden Amtspflicht auch deshalb aus, weil es sich bei diesem nicht um einen Dritten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Zwar kann „Dritter“ auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der anderen Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (quasi als „Gegner“). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 – III ZR 362/02 – juris Rn. 3). Dies ist bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen der Fall. Nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG sollen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Freistaat Bayern im Rahmen der staatlichen Investitionsförderung (Art. 27 BayKiBiG) Staat und Gemeinden gemeinsam durch die Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG bei (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 – Vf. 75-VI-14 – juris Rn. 25).
2.1.2 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen (Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs und Regress sowie Drittgerichtetheit einer diesbezüglichen Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern) sind in der Rechtsprechung geklärt, so dass es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb dem Kläger wegen des „Grundsatzes der Chancengleichheit im Vergleich mit dem Rechtsmittelrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit“ die Möglichkeit des Instanzenzugs erhalten bleiben müsste.
2.1.3 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Der Kläger formuliert schon keine klärungsbedürftige und -fähige verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern wiederholt lediglich sein Vorbringen zur Drittgerichtetheit der Amtspflichtverletzung und zur Unstatthaftigkeit, Regressansprüche wegen Amtshaftung mit Leistungsbescheid geltend zu machen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt.
2.1.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Er benennt schon keine konkrete Verfahrensnorm, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Wenn er die fehlende Spruchreifmachung im erstinstanzlichen Urteil rügt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären hätte müssen, ob ein Drittbezug der verletzten Amtspflicht vorliege, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das von einem auf § 48 Satz 1 BeamtStG gestützten Schadensersatzanspruch wegen eines unmittelbaren Eigenschadens der Beklagten ausgegangen ist. Aufgrund dieser – zutreffenden – Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus den vom Kläger nunmehr aufgeworfenen Fragen nachzugehen; daran ändert auch nichts, dass eine andere Kammer desselben Gerichts über die Rückforderung entschieden hat, da sich auch im Vorprozess nicht die Frage der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht stellte. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren, wo der anwaltlich vertretene Kläger keine hierauf gerichteten Beweisanträge gestellt hat.
2.2 Auch soweit der Kläger rügt, das Erstgericht habe nicht selbst geprüft, ob bei einer Existenzgefährdung durch den Regress Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG verletzt würden, so dass nach der Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis ein (vollständiger) Regress nicht in Betracht komme, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.
2.2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich ebenfalls nicht. Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.9.1964 – II C 147.61 – juris Rn. 18 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte auch unter Fürsorgegesichtspunkten den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in voller Höhe geltend machen kann, da dieser grob fahrlässig handelte, und ein ggf. extrem hoher, existenzvernichtender Schaden, der – ausnahmsweise – zu einem (teilweisen) Absehen von der Geltendmachung der Forderung führen kann, von der Beklagten ggf. im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs zu prüfen ist.
Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 9. März 2012 gebeten, seine finanzielle Lage darzulegen, damit diese ggf. berücksichtigt werden könne. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 27. April 2012 aber nur auf seine „beschränkten finanziellen Verhältnisse“ hingewiesen und erklärt, er besitze ein sanierungsbedürftiges Haus mit einem Wert von 100.000,- €, einen Bausparvertrag über 1.254,- € und einen PKW mit einem Wert von 6.000,- €, denen Schulden in Höhe von 39.669,02 € gegenüber stünden, ohne – auch in der Folge – Nachweise hierfür vorzulegen. Erst mit Schriftsatz vom 17. April 2014 hat der Kläger einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt, ohne Belege beizufügen. Daraus ergibt sich, dass er über Versorgungsbezüge in Höhe von 3.160,10 € brutto (2.535,77 € netto) verfügte, denen neben Schulden in Höhe von 31.644 € monatliche Ausgaben von 1.317,98 € gegenüben standen, so dass er nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten noch über ca. 1.200,- € monatlich verfügte und ihm auch ohne Existenzgefährdung eine – jedenfalls ratenweise – Begleichung der Schadensersatzforderung grundsätzlich zumutbar war. Die Beklagte ist daher rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass ein besonderer Härtefall vom Kläger nicht dargelegt wurde. Vor diesem Hintergrund hatte auch das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von sich aus nachzugehen. Der Hinweis auf die Härtefallregelung des § 17 AVBayKiBiG liegt insoweit neben der Sache.
Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne darzulegen, dass ihm bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs eine „existenzvernichtende ökonomische Härte“ drohen würde. Zwar stellt die von der Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von 138.168,96 € ohne Zweifel eine – auch bei grob fahrlässigem Handeln – erhebliche finanzielle Belastung für den Kläger dar. Dennoch kann angesichts dessen, dass dem Kläger nach eigenen Angaben von seinen Bezügen nach Abzug sämtlicher Ausgaben noch monatlich ca. 1.200,- € verbleiben, er sein Haus mit 100.000,- € beleihen kann und seine Diensthaftpflichtversicherung für Vermögensschäden des Dienstherrn grundsätzlich bis zu 50.000,- € eintritt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters des 1948 geborenen Klägers nicht davon die Rede sein, dass zumindest die ratenweise Abzahlung der Forderung existenzvernichtend wäre. Dieser wäre dadurch entgegen seiner Behauptung weder gezwungen, sein Haus zu verkaufen, noch außer Stande, seine notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, auch wenn er ggf. derzeit darauf verzichten müsste, sein Haus – wie offenbar von ihm geplant – mit einem erheblichen Kostenaufwand zu renovieren.
Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 – GS 1/89 – BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. Entgegen seiner Annahme ist die o.g. Entscheidung durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht etwa obsolet geworden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge bestätigt worden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – juris Rn. 18). Sie wird in der Sache auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. etwa BGH, U.v. 28.10.1993 – III ZR 67/92 – juris Rn. 34) und liegt – nach wie vor – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung des Beamten bei grob fahrlässigem Handeln zugrunde (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 20.2.2014 – 1 L 51/12 – juris Rn. 76). Hiergegen trägt der Kläger nichts vor. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in der bloßen petitio principii, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht sei dieses verpflichtet gewesen, selbst einen möglichen Härtefall zu prüfen, obwohl ein solcher vom Kläger nicht dargelegt wurde. Der Kläger legt auch nicht dar, weshalb die Anwendung der arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen sollte.
Soweit der Kläger ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe nur entschieden, dass die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei „gefahrgeneigter Arbeit“ im Beamtenrecht nur dann keine Anwendung fänden, wenn der Beamte in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (bei hoheitlichem Handeln) einen Schaden verursacht habe, während es bislang offen gelassen habe, ob diese Grundsätze auf schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Handeln anwendbar seien, übersieht er, dass sich diese Frage heute so nicht mehr stellt. § 48 Satz 1 BeamtStG differenziert – anders als frühere Regelungen – nicht nach hoheitlichem und sonstigem Handeln, sondern beschränkt die Schadensersatzpflicht des Beamten unabhängig davon, ob dieser öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat, von vornherein auf die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursachten Schäden, so dass schon deshalb kein Erfordernis für eine Übertragung der arbeitsrechtlichen Haftungsregeln auf die Beamtenhaftung besteht. Im Übrigen handelte der Kläger bei Beantragung der staatlichen Zuschüsse nach Art. 18 Abs. 2 BayBiKiG a.F. auch nicht fiskalisch. Die gemeinsame Förderung von Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinden und den Staat stellt eine öffentliche Aufgabe dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 a.a.O.), mit der diese genuin hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen (vgl. SächsOVG, U.v. 30.9.2015 – 4 A 459/14 – juris Rn. 29).
Auch hinsichtlich der von ihm zitierten Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollten. Soweit er darauf abzielen sollte, dass der Dienstherr aufgrund des in Art. 33 Abs. 4 GG genannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet sei, im Rahmen der Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend ein entscheidungserheblicher Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ergeben sollte. Wenn er dazu ausführt, dass aufgrund der verfassungsrechtlich abgesicherten Fürsorgepflicht ein möglicher Härtefall vom Verwaltungsgericht selbst auf Einwendung von Amts wegen zu prüfen sei, hat er einen solchen vorliegend – wie ausgeführt – nicht dargelegt. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, wieso das Verwaltungsgericht verpflichtet sein sollte, die Prüfung eines Härtefalls selbst vorzunehmen. Vielmehr hat der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. in welcher Höhe er den Beamten unter Berücksichtigung von dessen schutzwürdigen Interessen in Haftung nimmt. Gegen diese Entscheidung kann der Beamte gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanspruchen.
2.2.2 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.
2.2.3 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob
(1) es bei existenzgefährdendem Regress eine Haftungsbegrenzung gibt. In der Literatur und in Gesetzentwürfen wurden insoweit Haftungsbegrenzungen auf 3 Monatsgehälter diskutiert. Die Rechtsprechung des BAG und des BGH gehen von einer Haftungsbegrenzung bei diesem Sachverhalt aus.
(2) der Regress der Höhe nach auf die Versicherungssumme einer Haftpflichtversicherung beschränkt werden kann, die ein Dienstherr für seine Beamten zur Abdeckung haftungsrechtlicher Risiken bei der Dienstausübung abgeschlossen hat.
(3) die Haftungsbegrenzung sich insbesondere aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, welches dem Kläger ein Recht auf ein ökonomisches Existenzminimum garantiert.
(4) im Rahmen der Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 4 GG und der gegenseitigen Rücksichtnahme sich ein Dienstherr das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG entgegenhalten lassen kann.
(5) der Einwand der Existenzvernichtung in einem Verwaltungsprozess ein von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigender Umstand ist und daher ein Gericht und nicht der Dienstherr verpflichtet ist, diesen Einwand in tatsächlicher Hinsicht und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu prüfen.
würden sich in einem Berufungsverfahren nämlich so nicht stellen, da der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass eine Existenzgefährdung vorliegen würde. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt.
2.2.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auch hier greift er mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob eine Existenzvernichtung beim Kläger vorliege, in der Sache die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, dass dies von der Beklagten zu prüfen sei. Aufgrund dieser – zutreffenden – Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus dieser Behauptung nachzugehen. Im Übrigen fehlt es schon an der Darlegung eines Härtefalls. Die Aufklärungsrüge dient auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.
2.3 Mit dem Vortrag, das Erstgericht habe nicht geprüft, ob eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden bestehe, weil offen geblieben sei, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. die übrigen Fördervoraussetzungen nach Art. 18 ff. BayKiBiG vorgelegen hätten, legt der Kläger gleichfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.
2.3.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch in dieser Hinsicht nicht. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten bei fristgerechter Antragstellung für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel nach Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, so dass ihr nach Abzug der Leistung der Kassenversicherung (49.750,- €) ein Schaden von 138.168,96 € verblieb.
Hinsichtlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-/Dienstpflichtverletzung und dem Schaden ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten (vgl. BGH, U.v. 21.10.2004 – III ZR 254/03 – juris Rn. 22). Besteht die Amts-/Dienstpflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH a.a.O. Rn. 31). Hängt der Schadensersatzanspruch davon ab, wie eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung hypothetisch ausgefallen wäre, ist darauf abzustellen, wie sie nach Ansicht des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte getroffen werden müssen; hierbei ist die im früheren Verfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. BGH, U.v. 13.6.1996 – IX ZR 233/95 – juris Rn. 7). Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, darzulegen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amts-/Diensthandlung verlaufen wäre, wobei allerdings nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, ausreicht (BGH, U.v. 21.10.2004 a.a.O. Rn. 31). Demgemäß trägt der Dienstherr bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Beamten durch Leistungsbescheid grundsätzlich die materielle Beweislast (vgl. SächsOVG, B.v. 14.5.2001 – 2 Bs 133/00 – juris Rn. 6), wobei ihm in entsprechender Anwendung die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1998 – 2 C 12.98 – juris Rn. 26).
Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass es genügt, dass die Beklagte dargelegt hat, dass ihr für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel in Form von Betriebskostenzuschüssen gemäß Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, wenn der Kläger den Förderantrag bis 30. Juni 2009 eingereicht hätte, so dass ihr – nach Abzug der Versicherungsleistung von 49.750,- € – kein verbleibender Schaden von 138.168,96 € entstanden wäre.
Die Beklagte hat mit (verspätetem) Antrag vom 10. Juli 2009 erklärt, dass ihr laut beigefügtem Anhang gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Betriebskostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 187.918,96 € für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen zugestanden hätten. Dies reicht zur Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Schaden aus, da die Bewilligung der Zuschüsse lediglich von der Einhaltung der vom Kläger versäumten Frist, nicht vom Nachweis der sonstigen Fördervoraussetzungen abhängig war.
Nach Art. 21 BayKiBiG erfolgt die Förderung kindbezogen und anhand pauschalierter Werte. Zur Vereinfachung des Förderverfahrens prüft die Bewilligungsbehörde (Art. 28 BayKiBiG) gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG beim ersten Förderantrag einer Gemeinde nur das Vorliegen der Erklärung der Gemeinde über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG (Erklärungsprinzip, vgl. Dunkl/Eirich, BayKiBiG, Stand Mai 2017, Art. 26 Rn. 3). Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde nur bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4 BayKiBiG) notwendig (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BayKiBiG); bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung hingegen nur dann notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BayKiBiG). Demgemäß war auch das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen für das Kindergartenjahr 2006/2008 für eine Bewilligung der beantragten Fördermittel nicht Voraussetzung, weil die Beklagte in den Vorjahren Betriebskostenzuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen erhalten hatte, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Fördervoraussetzungen (Art. 19 BayKiBiG) für diese in der Zwischenzeit geändert hätten. Die – fristgerechte – Vorlage des vollständigen Förderantrags mit sämtlichen Einzelnachweisen diente demgegenüber lediglich noch der Überprüfung der – von der geförderten Kinderzahl und den auf diese anzuwendenden Bewertungsfaktoren abhängigen – konkreten Höhe der Fördersumme.
Es trifft daher nicht zu, wenn der Kläger meint, die Beklagte müsse das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. darlegen und trage die materielle Beweislast hierfür. Nach dem eben Ausgeführten war die Prüfung, ob die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vorliegen, gerade nicht Voraussetzung für den geltend gemachten Förderanspruch der Beklagten. Wenn sich der Kläger diesbezüglich auch auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG für Großtagespflegen bezieht, waren diese weder Gegenstand des Förderantrags der Beklagten, noch nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Förderanspruch; diese Tatbestandsalternative wurde nämlich erst durch das Gesetz zur Änderung des BayKiBiG vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 644) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eingeführt. Der Prüfung ist jedoch die 2009 bestehende Rechtslage und nicht eine spätere zugrunde zu legen. Gleiches gilt für den Hinweis darauf, es sei offen, in welchem Verhältnis die Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. zur davon abweichenden Frist des Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG stehe, da auch diese Vorschrift erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Im Übrigen legt der Kläger damit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Fördervoraussetzungen nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. unabhängig davon zu verneinen gewesen wären, dass der Kläger die Ausschlussfrist versäumt hat.
2.3.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht selbst geprüft habe, ob die Beklagte einen Anspruch auf Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, ein Schadensersatzanspruch sei (schon) deshalb zu bejahen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. nicht beachtet habe und aus diesem Grund der Förderanspruch der Beklagten gegen den Staat abgelehnt worden sei. Dies ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil nach den unter 2.3.1 gemachten Ausführungen die Beklagte die haftungsausfüllende Kausalität für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt hat. Aufgrund dessen bleibt es auch folgenlos, dass das Erstgericht dieser Frage von sich aus nicht nachgegangen ist. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.
2.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten gemäß § 254 BGB nicht geprüft, obwohl die Gerichte im Vorprozess ein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden wegen der fehlenden generellen Vertretungsregelung für den Kläger bejaht hätten (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 15), legt er ebenfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.
2.4.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich schon deshalb nicht, weil dieser Vorwurf nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat sich (S. 15 f. UA) auch mit der Frage eines Mitverschuldens der Beklagten befasst, dieses jedoch in der Sache – zutreffend – verneint, weil etwaige Organisationsmängel, die (ebenfalls) dazu beigetragen hätten, dass die Ausschlussfrist versäumt worden sei, allein in den Verantwortungsbereich des Klägers als Geschäftsleitender Beamter fielen. Weiter hat es das Erstgericht – wiederum zutreffend – auch abgelehnt, dass sich die Beklagte insoweit ein etwaiges Verschulden des zuständigen Vertreters des Klägers, Herrn E., zurechnen lassen muss, sondern zu Recht auf § 48 Satz 2 BeamtStG verwiesen. Wenn der Kläger demgegenüber meint, dass die Gerichte im Vorprozess ein für die Versäumung der Ausschlussfrist ursächliches Organisationsverschulden festgestellt hätten, das der Beklagten zuzurechnen sei, weil keine generelle Vertretungsregelung bestanden habe, bindet diese Feststellung allenfalls die dortigen Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), nicht aber das Erstgericht hinsichtlich der Frage des Verschuldens des am Vorprozess nicht beteiligten Klägers. Im hiesigen Verfahren hat dieser erklärt, dass Herr E. sein nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständiger Vertreter gewesen sei, so dass insoweit auch von einer generellen Vertretungsregelung auszugehen ist.
2.4.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ein Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft habe, obwohl im Vorprozess ein solches bejaht worden sei, wendet er sich in der Sache gegen die Beurteilung dieser Frage durch das Erstgericht, verkennt aber, dass insoweit keine Bindung an die Feststellungen im Vorprozess besteht. Auch trifft es nicht zu, dass das Erstgericht das Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft hat. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.
2.5 Auch soweit er Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob sich aus § 839 Abs. 3 BGB analog die Obliegenheit der Beklagten ergebe, sich und ihre Beamten hinreichend gegen die Inanspruchnahme für Vermögensschäden zu versichern, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.
2.5.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden damit schon deshalb nicht dargetan, weil der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehalten ist, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu grob fahrlässigen Schädigungen durch den Beamten kommen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 a.a.O. Rn. 20). Ebenso wenig ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, eine sog. Regresshaftpflichtversicherung zugunsten des Beamten – noch dazu in bestimmter Höhe – abzuschließen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.1981 – 2 B 4.80 – juris Rn. 2). Da Beamte nach § 48 Satz 1 BeamtStG nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden haften, trifft es auch nicht zu, dass ihnen eine Gefährdungshaftung zugunsten des Dienstherrn auferlegt würde.
2.5.2 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.
2.5.3 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob es zu den Obliegenheiten eines Dienstherrn gehört, sich und seine Beamten hinreichend gegen Haftungsrisiken bei Personen- und Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensttätigkeit zu versichern, ist in der Rechtsprechung geklärt.
2.5.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Obliegenheit der Beklagten zum Abschluss einer hinreichenden Regresshaftpflichtversicherung nicht geprüft habe, wendet er sich in der Sache gegen die – zutreffende – obergerichtliche Rechtsprechung. Die Aufklärungsrüge dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.
3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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