Verwaltungsrecht

Verstoß gegen eine abfallrechtliche Sammlungsuntersagung von Alttextilien mit anschließender Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfälligstellung

Aktenzeichen  M 17 K 17.4711

Datum:
11.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 16508
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 31 Abs. 2 S. 1, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37
KrWG § 18 Abs. 5 S. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 2 Nr. 5

 

Leitsatz

2 Eine nach bereits ergangener Zwangsgeldandrohung erneute Zwangsgeldandrohung ist nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG möglich, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3 Da die erste Zwangsgeldandrohung nicht abschreckend genug wirkte, durfte das Landratsamt ein neues Zwangsgeld in gesteigerter Höhe für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung androhen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
1 Bei Anzeige einer flächendeckenden, zeitlich unbefristeten Sammlung von Altkleidern unterfallen nicht nur die vor Erlass des Untersagungsbescheids bereits bestehenden, sondern auch (etwaige) erst nach Erlass des Untersagungsbescheids begonnenen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen dem Begriff der angezeigten Sammlung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit die Klage von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € nicht fällig geworden ist, ist die Feststellungsklage – anders als hinsichtlich des erledigten Teils – weiterhin zulässig, da die Beklagtenseite das aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 1.1 des Untersagungsbescheids vom 19. Dezember 2016 fällig gestellte Zwangsgeld auch nach Entfernung der streitgegenständlichen Container weiterhin beitreiben möchte und das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin damit nicht entfallen ist.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da das Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € tatsächlich fällig geworden ist. Das Landratsamt … hat zu Recht einen Verstoß der Klägerin gegen die Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 festgestellt.
1. 1 Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 droht der Klägerin für Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 1.1 des gleichen Bescheides die Fälligstellung eines Zwangsgelds in Höhe von 3000,00 € an. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2017 (Az. M 17 K 17.321) festgestellt.
Die ebenfalls bestandskräftige Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 untersagt der Klägerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … durchzuführen. Zugleich ordnet sie an, dass die Klägerin die gewerblichen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides bzw. für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen hat.
Der Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurde der Klägerin am 27. Dezember 2016 (Bl. 144 der BA) zugestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vorstehenden mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehenen Anordnungen wurde nicht wiederhergestellt. Folglich war die Klägerin ab dem 3. Januar 2017 verpflichtet, die gewerblichen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … zu unterlassen. Dem kam die Klägerin jedoch nicht nach.
a) Anders als der Bevollmächtigte der Klägerin meint, ist die Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 nicht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin hierdurch verpflichtet wird, lediglich ihre bei Erlass des Bescheids vom 19. Dezember 2016 bereits bestehenden Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen einzustellen; die Anordnung einer Aufstellung von neuen Sammelcontainern jedoch nicht entgegenstehe, weil es sich dabei nicht mehr um die (nach § 18 Abs. 1 KrWG) angezeigte Sammlung handele. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Februar 2012 dem Landratsamt … eine flächendeckende, zeitlich unbefristete Sammlung von Altkleidern und Altschuhen angezeigt (Bl. 1 und 2 der Behördenakte). Damit unterfallen nicht nur die vor Erlass des Untersagungsbescheids bereits bestehenden, sondern auch (etwaige) erst nach Erlass des Untersagungsbescheids begonnenen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen dem Begriff der angezeigten Sammlung. Die Durchführung dieser Sammlungen hat das Landratsamt … der Klägerin allgemein und auch mit Wirkung für die Zukunft untersagt. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Klägerin nur verpflichtet werden soll, im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsanordnung bereits bestehende Sammlungen von Alttextilien und -schuhen zu unterlassen, neue Container jedoch nach Belieben neu aufgestellt werden dürfen, enthält der Wortlaut der Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 nicht und kann ihm orientiert an Sinn und Zweck der Untersagungsanordnung aus Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht entnommen werden.
b) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen der Anordnung in der Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 auch nach dem 3. Januar 2017 noch gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen im Landkreis … durchgeführt hat.
Im Rahmen von Kontrollen stellte das Landratsamt … im August und September 2017 das Vorhandensein von insgesamt sechs mit dem Aufkleber der Klägerin versehenen Altkleidersammelcontainern im Landkreisgebiet fest. Sämtliche der vorgefundenen Container waren uneingeschränkt für den Einwurf von Altkleidern und Altschuhen zugänglich und auch nicht in einer Art und Weise verriegelt, verplombt, verklebt, eingezäunt oder anderweitig gesichert, um den Einwurf von Altkleidern durch Dritte zu verhindern, sodass davon auszugehen ist, dass auch tatsächlich Sammlungen mit diesen Containern durchgeführt wurden.
Das Gericht ist nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auch davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Container mit Wissen und Willen der Klägerin aufgestellt wurden. Den gegenläufigen Vortrag der Klägerin hält das Gericht für nicht glaubhaft. Welches Interesse Dritte daran haben sollten, Altkleidercontainer der Klägerin zu stehlen, im Landkreis … aufzustellen und mit einem Aufkleber der Klägerin zu versehen, ist nicht ersichtlich. Wären die Container tatsächlich ohne Wissen und Wollen der Klägerin aufgestellt worden, hätte sie die Container wohl kaum unmittelbar nach Erlass der klagegegenständlichen Entfernungsanordnung und erneuter Zwanggeldandrohung entfernt ohne gleichzeitig gegenüber dem Landratsamt zu rügen, dass die Container gar nicht durch sie aufgestellt worden wären. Den in der Klagebegründung vom 10. November 2017 angekündigten angeblichen Zeugen, der beweisen sollte, dass die Klägerin die Aufstellung der streitgegenständlichen Container zu keiner Zeit veranlasst habe, sondern vielmehr sämtliche Container nach Eingang der Sammlungsuntersagung fristgerecht entfernt worden seien, konnte die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht benennen. Insgesamt erfolgte der Vortrag der Klägerin, die aufgestellten Container seien nicht ihr zuzuordnen, damit zu unsubstantiiert, allein eine unterschiedliche äußerliche Gestaltung der Container ist kein hinreichender Nachweis für diese von der Klägerin aufgestellte Behauptung. Das Landratsamt … durfte aufgrund der angebrachten Aufkleber von der Inhaberschaft der Klägerin an den Containern ausgehen, es war nicht verpflichtet, aufgrund der pauschalen, erst zwei Monate nach Erlass des klagegegenständlichen Bescheids im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Behauptung, die Container seien ohne Wissen der Klägerin aufgestellt worden, von der Zwangsgeldbeitreibung abzusehen.
1. 2 Eine Zuwiderhandlung der Klägerin gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 ist damit festzustellen. Das in Ziffer 3 des Untersagungsbescheids angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € ist fällig geworden.
Das Landratsamt … ist auch nicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG verpflichtet, von der Beitreibung des Zwangsgelds abzusehen, weil die Klägerin gegen eine Unterlassungsanordnung verstoßen hat, Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwZVG.
2. Die zulässige Anfechtungsklage gegen die (erneute) Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.1 des klagegegenständlichen Bescheids vom 18. September 2017 ist ebenfalls unbegründet und kann daher keinen Erfolg haben. Die Zwangsgeldandrohung ist formell (2.1) wie materiell (2.2) rechtmäßig und kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. 1 Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 36 BayVwZVG. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich.
2. 2 Der (erneuten) Zwangsgeldandrohung lag ein bestandskräftiger und vollstreckbarer Grundverwaltungsakt zugrunde, nämlich die in Ziffer 1.1. des Bescheids vom 19. Dezember 2016 für sofort vollziehbar erklärte Untersagungs- und Einstellungsverfügung gegen die Klägerin. Eine (bei Unterlassungsanordnungen eigentlich nicht erforderliche) Umsetzungsfrist zur Einstellung der Sammlungen innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung wurde der Klägerin gewährt. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere wurde der Klägerin ein Zwangsgeld in konkreter Höhe (4.500,00 €) angedroht, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG. Eine nach bereits ergangener Zwangsgeldandrohung erneute Zwangsgeldandrohung ist nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG möglich, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin trotz des bereits in Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 3.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 gegen die Untersagungsanordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 verstoßen hat (s.o.). Da somit die erste Zwangsgeldandrohung offensichtlich auf die Klägerin nicht abschreckend genug wirkte, durfte das Landratsamt … ein neues Zwangsgeld in gesteigerter Höhe für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung androhen. Die Erfüllung des Grundverwaltungsaktes, also der Ziffer 1.1 des Untersagungsbescheids vom 19. Dezember 2016 war der Klägerin auch ohne weiteres zumutbar und möglich, da es sich lediglich um eine Unterlassenspflicht handelte, eine (auch kurzfristige) Einstellung der Sammlung wäre der Klägerin auch durch einfaches Verkleben oder Verplomben der Container möglich gewesen, ohne dass es hierfür der Zustimmung durch die Grundstückseigentümer bedurft hätte. Ermessensfehler des Landratsamtes … bei Erlass der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich.
3. Sowohl die Feststellungsklage als auch die Anfechtungsklage der Klägerin waren damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage entspricht es nach § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klagepartei auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre auch die Klage auf Feststellung, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € nicht fällig geworden ist sowie die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.2 des Bescheids vom 18. September 2017 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (der Entfernung der streitgegenständlichen Container und der daraufhin erfolgten Erklärung des Landratsamtes, das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € nicht weiter beitreiben zu wollen) voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen.
3. 1 Auch das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € (1.000,00 € pro nicht entferntem Container) ist fällig geworden, da Klägerin ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1.2. des Bescheids vom 19. Dezember 2016 nicht innerhalb der dort bestimmten Frist nachkam:
Ziffer 1.2 des Untersagungsbescheids vom 19. Dezember 2016 ordnete der Klägerin an, sämtliche im Landkreisgebiet des Landkreises … bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, also bis zum 3. Januar 2017, zu entfernen. Tatsächlich fanden sich zum Zeitpunkt der Kontrollen des Landratsamtes … (August/September 2017) aber sechs aufgestellte und nicht entfernte Altkleidersammelcontainer der Klägerin im Landkreis … Daran, dass die aufgefundenen Container mit Wissen und Wollen der Klägerin aufgestellt wurden, bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel (s.o.). Der Wortlaut der Entfernungsanordnung in Ziffer 1.2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 ist nicht derart eingeschränkt formuliert, dass die Klägerin verpflichtet wird, nur zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Landkreis … bestehende Container zu entfernen. Vielmehr muss nach Sinn und Zweck der Regelung die Entfernungspflicht erst recht gelten, wenn die Klägerin (auch nach Bescheiderlass) entgegen der Untersagungsanordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 erneut neue Altkleidersammelcontainer im Landkreisgebiet aufstellt. Auch eine erst nach Erlass des Untersagungsbescheids neu begonnene Sammlung von Alttextilien ist Bestandteil der mit Schreiben vom 28. August 2012 angezeigten Sammlung, die mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 untersagt wurde (s.o.).
Die Klägerin war zudem auch nicht, wie der Bevollmächtigte vorträgt, aufgrund der fehlenden Duldungsanordnung gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern an der Entfernung der im Landkreisgebiet aufgestellten Container gehindert. Zum einen wäre Klägerin ohnehin zivilrechtlich nach § 1004 BGB zur Entfernung der Container aus dem Grundstück fremder Eigentümer verpflichtet gewesen. Zum anderen erfolgte schon die Aufstellung der Sammelcontainer nach dem Vortrag der Klägerin ohne die entsprechende Gestattung bzw. Duldung der Grundstückseigentümer, sodass die nunmehrige Berufung der Klägerin auf die fehlende Gestattung der Entfernung der Container durch die Grundstückseigentümer wohl rechtsmissbräuchlich ist und keine Rechtsverletzung der Klägerin begründen kann.
3. 2 Die wiederholte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.500,00 € pro nicht entferntem Container in Ziffer 1.2. des Bescheids vom 18. September 2017 für den Fall des erneuten Nichtentfernens der sechs benannten Container entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 1.2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 ist ebenfalls rechtmäßig. Eine erneute Zwangsgeldandrohung war möglich, weil die Klägerin trotz des bereits in Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 € pro nicht entferntem Container für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1.2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 weiterhin nicht sämtliche Container fristgerecht aus dem Landkreisgebiet entfernt hat, sondern stattdessen die benannten sechs Container sich weiterhin im Landkreisgebiet befanden bzw. neu dort aufgestellt wurden. Die gesetzte Frist zur Entfernung der benannten sechs Container (zwei Wochen nach Bescheidzustellung) war angemessen. Auf die fehlende Duldungsanordnung hinsichtlich der Entfernung der Container gegenüber den Grundstückseigentümern kann sich die Klägerin nicht berufen (s.o.). Sonstige Fehler der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich, insbesondere hat das Landratsamt … sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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