Aktenzeichen 8 C 17.2520
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 2 M 17.1046 2017-11-22 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.2.2017 – OVG 3 K 16.17 – AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Die Kläger wurden über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Mit Schreiben des Senats vom 20. Dezember 2017 wurden sie nochmals ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen. Mittlerweile ist die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung abgelaufen, ohne dass eine von einem Prozessbevollmächtigten gefertigte Beschwerde eingegangen ist. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).