Aktenzeichen 1 N 17.1771
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit einem am 15. Juni 2017 eingegangen Schreiben erhob der Antragsteller „Normenkontrollklage“ beim Bayer. Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Satzungsbeschluss des Antragsgegners vom 9. Juni 2017, bekannt gemacht am 15. Juni 2017, aufzuheben. Ersatzweise beantragte er u.a., die Umgriffserweiterung auf das Grundstück FlNr. 475 sowie die Festsetzung einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 475 als öffentliche Verkehrsfläche für unwirksam zu erklären. Das Verwaltungsgericht erklärte sich durch Beschluss vom 22. August 2017 für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an den für Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AGVwGO zuständigen Bayer. Verwaltungsgerichtshof.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2017 darüber belehrt, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sein dürfte, weil er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde. Dem Antragsteller wurde deshalb anheim gegeben, seinen Normenkontrollantrag durch Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof wieder zurückzunehmen. Mit weiterem Schreiben vom 22. November 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass nach dem 7. Dezember 2017 mit einer förmlichen Ablehnung des Antrags wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung zu rechnen ist.
Eine Äußerung des Antragstellers dazu ist beim Gericht nicht eingegangen.
II.
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, über den durch Beschluss entschieden werden kann (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ist unzulässig. Denn er ist ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. Dem Vertretungszwang ist der Antragsteller nicht fristgerecht nachgekommen.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG und § 9 Abs. 2 GKG abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.