Aktenzeichen M 4 K 16.35752
VwGO VwGO § 52 Nr. 2, § 83
Leitsatz
Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zustädigkeit nach § 52 Nr. 2 VwGO ist der Zeitpunkt der Stellung des Antrags. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz – AsylG – das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist dabei auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags abzustellen. Nach der Zuweisungsentscheidung der Landesdirektion … vom 2. Dezember 2015 wurde der Kläger dem Landkreis … zugewiesen. Für den am 22. Februar 2016 gestellten Asylantrag ist daher das Verwaltungsgericht Chemnitz örtlich zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Chemnitz zu verweisen (§ 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).