Verwaltungsrecht

Verweisung an Truppendienstgericht

Aktenzeichen  6 C 16.1655

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17a Abs. 2
WBO WBO § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
SG SG § 32 Abs. 1 S. 2, § 82 Abs. 1

 

Leitsatz

Für Klagen, die eine Verletzung der Rechte eines Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand haben, ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 WBO erstinstanzlich der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten gegeben.  (redaktioneller Leitsatz)
Der Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 32 Abs. 1 S. 2 SG gehört zu den Rechten des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 WBO.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 16.3020 2016-07-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 – M 21 K 16.3020 – wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Verpflichtungszeit am 30. September 2015 Soldat auf Zeit im Rang eines Oberfeldwebels. Er wendet sich gegen ein ihm auf seinen Antrag vom 4. März 2016 erteiltes Dienstzeugnis des Leiters des Instandsetzungszentrums 11 vom 10. März 2016.
Mit Beschwerdebescheid vom 6. Juni 2016 wies der Kommandeur des Waffensystemunterstützungszentrums 1 die vom Kläger gegen das Dienstzeugnis erhobene Beschwerde zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2016 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 f. VwGO), aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Truppendienstgericht Süd zu verweisen ist. Der Kläger verfolgt einen Anspruch aus dem Soldatenverhältnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SG, für den nach der Sonderzuweisung des § 17 Abs. 1 und 2 WBO der Rechtsweg zum Truppendienstgericht gegeben ist.
Abweichend von § 82 Abs. 1 SG ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für Klagen, die eine Verletzung der Rechte eines Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand haben, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind, erstinstanzlich der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten eröffnet. Nach § 17 Abs. 2 WBO tritt das Verfahren vor dem Truppendienstgericht insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 SG.
Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Korrektur des ihm erteilten Dienstzeugnisses, der sich nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SG richtet. Danach ist dem Soldaten bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen auf Antrag von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Der Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses gehört zu den Rechten des Soldaten im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Für Streitigkeiten betreffend ein Dienstzeugnis im Sinne des § 32 SG ist somit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 32 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. § 32 SG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Soldaten auf ein Dienstzeugnis dar (BVerwG, B. v. 13.7.2015 – 1 WB 64/14 – juris Rn. 30; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 24).
Die vom Kläger erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.
Seine Auffassung, das Dienstzeugnis sei im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu sehen und Ausfluss der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 31 Abs. 1 SG, verkennt die eigenständige Regelung des § 32 SG. Diese gesetzliche Bestimmung ist kein Unterfall der allgemeinen Fürsorgevorschrift des § 31 Abs. 1 SG, sondern die speziellere Rechtsvorschrift. Das gilt auch für die vom Kläger beantragte Neuerteilung eines Dienstzeugnisses. Damit sind nicht die Verwaltungsgerichte zuständig, sondern die Wehrdienstgerichte (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2014 – 1 WNB 2/14 – juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 24). Daran ändert nichts, dass der Kläger nicht nur eine fehlerhafte Bewertung seiner Leistung und seines Verhaltens rügt, sondern darüber hinaus formale Mängel geltend macht und eine zeitnahe Datierung des Dienstzeugnisses zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst sowie eine vollständige Wiedergabe seines Aufgabengebietes verlangt. Nach § 1 Abs. 3 WBO steht nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt. Das ist hier der Fall, weil auch bei Geltendmachung formaler Mängel die im Dienstzeugnis bewertete Tätigkeit des Klägers während seiner Wehrdienstzeit maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist und der Beschwerdeanlass noch in die Wehrdienstzeit fällt (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2015 – 1 WB 64/14 – juris Rn. 31; Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., § 32 Rn. 17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG‚ B. v. 16.3.1994 – 4 B 223.93 – NVwZ 1994‚ 782).

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