Verwaltungsrecht

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 15 S 16.30392

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

In Streitigkeiten nach dem AsylG ist das Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Wohnsitz zu nehmen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Die Bestimmungen über die Verweisung gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, um einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden und die anschließende Entscheidung in der Hauptsache auch im Hinblick auf einen etwaigen weiteren Instanzenzug nicht mehr mit Rechtswegerwägungen zu belasten (vgl. BVerwG BeckRS 2000, 31349814). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.
Der in … (Landkreis …) wohnhafte Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Januar 2016, durch den sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert und bislang auch die Akten noch nicht vorgelegt.
Die Parteien sind zur beabsichtigten Anhörung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Regensburg angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen, weil das Verwaltungsgericht Regensburg örtlich zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Regensburg, über die die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheids zutreffend belehrt, folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem AsylfG (jetzt: AsylG, vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetztes vom 20.10.2015 – BGBl. I S. 1722) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylVfG seinen Wohnsitz zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, so bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO. Danach ist bei Verwaltungsakten, die von einer Behörde erlassen wurden, deren Zuständigkeit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Da der Antragsteller seinen Wohnsitz in …, Landkreis … (Niederbayern) hat, ist – selbst wenn ich die dortige Wohnung nicht zugewiesen worden sein sollte – das Verwaltungsgericht Regensburg für die gerichtliche Entscheidung über sein Asylverfahren örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AG VwGO).
Die Bestimmungen über die Verweisung gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, um einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden und die anschließende Entscheidung in der Hauptsache auch im Hinblick auf einen etwaigen weiteren Instanzenzug nicht mehr mit Rechtswegerwägungen zu belasten (BVerwG vom 15.11.2000 Buchholz 310 Nr. 286 zu § 40 VwGO m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.5.2005 DVBl 2005, 988 f. unter Aufgabe seiner gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom 1.9.1992 DVBl 1993, 260). Es dient nicht dem aus dem Charakter des Eilverfahrens folgenden Gebot der Beschleunigung, wenn der Antrag nicht an das zuständige Gericht verwiesen, sondern als unzulässig abgelehnt wird mit der Folge, dass er beim zuständigen Gericht neu gestellt werden muss (BayVGH München vom 29.7.2002 NVwZ-RR 2003, 74 f.).
Daher hat sich das Verwaltungsgericht München gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 83 Satz 2 VwGO).

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