Aktenzeichen M 4 K 17.35970, M 4 S 17.35971
Leitsatz
In Streitigkeiten nach dem AsylG ist das Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit (Klage und Eilverfahren) wird an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Nummer 3. Nach § 52 Nr. 3 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies gilt nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO auch für Verpflichtungsklagen.
Vorliegend hatte der Kläger ab dem 19. Dezember 2016 seinen Wohnsitz in …; mithin ist das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).