Aktenzeichen 2 BvE 8/12
§ 24 S 2 BVerfGG
§ 64 Abs 3 BVerfGG
§ 21 Abs 1 S 1 BWahlG vom 17.03.2008
Gründe
I.
1
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung
des Gesetzes vom 17. März 2008, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 20. März 2008 (BGBl I S. 394), soweit danach in einem Kreiswahlvorschlag
als Bewerber einer Partei nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Sie beantragt den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, wonach die Vorschrift bei der kommenden Wahl zum Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Daneben
begehrt sie eine Prüfung des Bundeswahlgesetzes hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unter allen rechtlichen
Gesichtspunkten.
2
Die Anträge im Organstreitverfahren bleiben ohne Erfolg. Sie sind aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. August
2012 genannten Gründen unzulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 13. September 2012 geben keinen Anlass
zu einer abweichenden Beurteilung. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist insbesondere deshalb versäumt, weil ein Gesetz nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Verkündung als allgemein bekannt geworden gilt (vgl. BVerfGE 13,
1 ; 24, 252 ; 27, 294 ; 64, 301 ; 67, 65 ; 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ), so dass es
auf den Zeitpunkt der tatsächlichen individuellen Kenntnisnahme nicht ankommt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit
gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
3
2. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2012 die Feststellung der Gültigkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1
BWG bezüglich des Ausschlusses von Bewerbern begehrt, die Mitglied einer anderen Partei sind, ist dieser Antrag ebenfalls
unzulässig. Unabhängig von der konkreten Auslegung des Antrages hat er mit dem Erlass des § 21 Abs. 1 Satz 1 BWG jedenfalls
eine Maßnahme zum Gegenstand, die die Antragstellerin nicht mehr angreifen kann, weil – ebenso wie bezüglich ihres weiteren
Antrages zu der Norm (vgl. oben 1.) – die Frist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist.
4
3. Soweit die Antragstellerin verlangt, den Gesetzgeber zu verpflichten, “den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG durch die erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze auszugestalten”, ist sie nicht antragsbefugt.
Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich eine gerade politischen Parteien gegenüber bestehende verfassungsrechtliche Pflicht
des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des ordentlichen Rechtswegs gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergeben könnte. Daher kommt
eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin, die diese im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen könnte (vgl. §
64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG), von vornherein nicht in Betracht.
II.
5
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.