Verwaltungsrecht

Verwirkung des Rechtsschutzbegehrens

Aktenzeichen  B 8 S 19.30194

Datum:
14.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21883
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 81

 

Leitsatz

Wird aufgrund des Antrags das ursprüngliche Asylklageverfahren nicht fortgesetzt, fehlt es an der Grundlage, auf der die Klage auf Fortsetzung des eingestellten Klageverfahren aufschiebende Wirkung entfalten könnte. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 4. Mai 2017 nach Stellung des Fortsetzungsantrags aufschiebende Wirkung hat, sowie die einstweilige Untersagung der Abschiebung bis über einen etwaigen Folgeantrag entschieden worden ist.
Der Antragsteller, afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am …Februar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 (Az.: …*) lehnte das Bundesamt den Asylantrag vollumfänglich ab. Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten M. Klage erheben (B 1 K 17.31938), die mit Schreiben vom 2. Juni 2017 begründet wurde. Seitens der Beklagten wurde in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 Klageabweisung beantragt. Mit der Bildung der 8. Kammer ging das Verfahren auf diese über und wurde unter dem Az.: B 8 K 17.31938 fortgeführt.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilte die Regierung von Oberfranken, Zentrale Ausländerbehörde, mit, dass der Kläger seit 28. April 2018 amtlich unbekannten Aufenthaltes sei (Blatt 50 d. Gerichtsakte des Verfahrens B 8 K 17.31938).
An den damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erging daraufhin eine sogenannte Betreibensaufforderung gemäß § 81 des Asylgesetzes (AsylG) mit der Aufforderung, dem Gericht innerhalb eines Monates die ladungsfähige Anschrift seines Mandanten mitzuteilen. Diese Betreibensaufforderung erhielt der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 29. Juni 2018 (Blatt 52a d. Gerichtsakte des Verfahrens B 8 K 17.31938). Auf die Betreibensaufforderung hin erfolgte keine Reaktion. Mit Beschluss vom 1. August 2018 stellte das Gericht das Klageverfahren im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die Klage wegen Nichtbetreibens gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Der Beschluss wurde dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. August 2018 formlos übermittelt.
Aus den im Verfahren B 8 S 19.30179 vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Antragsteller bereits am 10. April 2018 nach Frankreich ausreiste und dort am 7. Mai 2018 einen Asylantrag stellte. Er wurde sodann am 23. November 2018 mit einem Charter-Flug aus Frankreich nach Deutschland rücküberstellt. Der Antragsteller wurde am Luftfahrzeug von Beamten der Bundespolizei übernommen (Bl. 43 f. d. Gerichtsakte des Verfahrens B 8 S 19.30179). Aufgrund des Sicherungshaftantrages der zuständen Ausländerbehörde vom 22. November 2018 ordnete das Amtsgericht Erding die Abschiebehaft an (Az.: 1 XIV 225/18 (B); Bl. 46 ff., 52 ff. d. Gerichtsakte des Verfahrens B 8 S 19.30179). Aus dem Abschiebehaftantrag ergibt sich, dass der Bescheid des Bundesamtes am 1. August 2018 bestandskräftig wurde und der Antragsteller seit dem 1. September 2018 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Laut dem Protokoll über die Anhörung am 23. November 2018 in dem Freiheitsentziehungsverfahren vor dem Amtsgericht Erding erklärte der Antragsteller, dass er den Antrag verstanden habe. Anlässlich der Anhörung wurde dem Antragsteller die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsbeistandes aufgezeigt. Seit dem Tag der Wiedereinreise sitzt der Antragsteller in Abschiebehaft.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Januar 2019, zeigte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer Vollmacht an, beantragte Akteneinsicht betreffend die Akte B 8 K 17.31938 sowie die Fortsetzung dieses Verfahrens.
Dem Akteneinsichtsgesuch kam das Gericht mit Übermittlung der Akte des Bundesamts sowie der eingescannten Gerichtsakte an das besondere Anwaltspostfach der Bevollmächtigten des Antragsteller mit Eingang auf dem Server der Prozessbevollmächtigten am 16. Januar 2019 um 15.09 Uhr nach (Blatt 13 d. Gerichtsakte des Verfahrens B 8 K 19.30040).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 forderte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Gericht letztmalig auf, umgehend Akteneinsicht zu gewähren. Erstmals wies sie in diesem Schreiben darauf hin, dass die elektronische Übermittlung aufgrund technischer Probleme mindestens noch die nächsten zwei Wochen nicht möglich sei. Eine Verweigerung der Übermittlung per Post oder Fax sei nicht vereinbar mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG).
Mit gerichtlichen Schreiben vom 30. Januar 2019 wurde die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass Stand 28. Januar 2019 aus dem EGVP des Gerichts ersichtlich sei, dass die übersandten Akten abgerufen worden seien. Angesichts der technischen Probleme wurde der Prozessbevollmächtigten trotzdem ein Papierausdruck beider Akten – aufgrund ihres Umfangs – auf dem Postweg übermittelt, die der Prozessbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Februar 2019 zugingen.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 11. Februar 2019, beantragte das Bundesamt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (B 8 S 19.30179) festzustellen, dass der Antrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Januar 2019 keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Des Weiteren beantragte das Bundesamt, die Klage im Verfahren B 8 K 19.30040 als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Der Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde vom 26. Juni 2018 liege ein Schreiben der Gemeinschaftsunterkunft zugrunde, in dem darüber informiert werde, dass der Kläger dort nicht mehr anzutreffen sei. Dem Antragsteller sei spätestens seit dem 23. November 2018 bewusst gewesen, dass sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde und er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Es bestehe ein Anspruch auf Rechtssicherheit. Die Möglichkeit eines Fortführungsantrages werde zwar nicht verkannt, jedoch sei die Stellung eines offensichtlich unzulässigen Antrages nicht geeignet, die aufschiebende Wirkung der ursprünglichen Klage wiederherzustellen. Ein halbes Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens müsse nicht mehr mit dessen Fortführung gerechnet werden. In diesen Fällen sei die Fortführung offensichtlich unzulässig. Zwar sei eine entsprechende Antragsfrist nicht geregelt, der Antrag sei jedoch verwirkt. Der Antragsteller habe mit seiner Ausreise nach Frankreich im Klageverfahren gezeigt, dass er offenkundig kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens habe. Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens erscheine es fragwürdig, warum der Antragsteller jetzt wieder ein Interesse am Ausgang seines Klageverfahrens haben solle. Auch sei die zeitliche Komponente der Verwirkung erfüllt, da der Antragsteller spätestens am 23. November 2018 erfahren habe, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei, die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsbeistandes kannte und erst am 14. Januar 2019 – somit knapp zwei Monate später – der Fortführungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Hinsichtlich der Länge des Zeitraumes im Rahmen der Verwirkung sei zu beachten, dass im Asylverfahren der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gelte.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers,
festzustellen, dass die Klage vom 10. Mai 2017 aufschiebende Wirkung hat;
hilfsweise die Abschiebung gemäß § 123 VwGO einstweilen zu untersagen, bis über einen etwaigen Folgeantrag entschieden worden ist.
Der Kläger sei afghanischer Staatsbürger, gehöre dem Volksstamm der Hazara an und sei schiitischer Religionszugehöriger. Er sei am …Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Afghanistan habe er bereits mit 16 Jahren verlassen und damit sein halbes Leben außerhalb von Afghanistan verbracht. Eine Tazkira habe der Kläger nicht. Ebenfalls bestehe kein Kontakt zu Verwandten in Afghanistan. Vor seiner Flucht in den Iran habe der Antragsteller in S* … gelebt. Aufgrund einer familiären Streitigkeit mit seinem Onkel, nachdem dieser seine Eltern getötet hatte, sei er geflohen. Ursprung dieses Streits sei gewesen, dass sein Vater und sein Onkel sich wegen Land gestritten hätten, das die beiden sich teilten. Der Antragsteller befürchte, dass der Onkel ihn bei seiner Rückkehr wegen seiner Erbansprüche töten werde. Der Onkel lebe nach Kenntnislage des Antragstellers immer noch in Afghanistan in demselben Dorf und arbeite inzwischen als Kommandant bei der lokalen Polizei, ebenso wie die anderen Onkel des Antragstellers. Der Onkel sei zum damaligen Zeitpunkt Bürgermeister in dem Dorf gewesen und sei nach wie vor sehr mächtig, sodass das gesamte Dorf den Onkel fürchte. Der Name des Onkels laute … Die Klage sei zulässig und begründet. Weder sei der Fortführungsantrag offensichtlich unzulässig, noch führe eine derartige Annahme dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage „fortwirke“. Die Fortsetzung des Verfahrens sei geboten, denn die Voraussetzung für die Einstellung kraft Gesetz habe nicht vorgelegen. Eine solche Aufforderung erfordere sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Es stelle kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren dar. An derartigen Anhaltspunkten fehle es vorliegend. Allein das zeitweise Untertauchen des Antragstellers oder die kurzfristige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, reichten dafür nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr entweder die dauerhafte Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland oder wie Weigerung des Antragstellers eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, nachdem das Gericht hier wiederholt dazu aufgefordert habe. Das Untertauchen reiche allein nicht aus, wenn der Kläger weiterhin über den Prozessbevollmächtigten zu erreichen sei. Das Untertauchen könne dann zwar ein Indiz sein, jedoch müssen weitere Umstände gegeben sein, um Anhaltspunkte für die Annahme des fehlenden Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Angesichts des strengen Ausnahmecharakters des § 81 AsylG reiche der Verdacht allein nicht aus, dass Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses bestünden. Vorliegend habe der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, weil er kein Interesse mehr an dem Fortgang des Klageverfahrens gehabt habe, sondern aus Angst davor, dass seine Fluchtgeschichte in Deutschland nicht gehört werde. Anlass für die Flucht nach Frankreich sei also nicht das fehlende Interesse hier einen Schutzstatus zu erlangen, sondern die Angst vor einer Abschiebung gewesen. Damit zeige die Flucht nach Frankreich vielmehr ein erhöhtes Interesse an einem ordnungsgemäßen Klageverfahren und der großen Angst vor einer Abschiebung. Es habe auch nicht erwartet werden können, dass der Antragsteller langfristig in ein anderes europäisches Land geflohen sei, denn es sei davon auszugehen, dass er im Rahmen des Dublin-Systems alsbald zurückkehren und dann in Deutschland sein Asylverfahren fortführen werde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe es nicht gegeben; dies wäre ohne Unterstützung der freiwilligen Rückkehr auch unwahrscheinlich, da in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich. Die Angst vor einer Abschiebung in ein Land, in dem man – zumindest aus subjektiver Sicht – Verfolgung befürchte, könne nicht als Indiz für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gesehen werden.
Jedenfalls müsse das Gericht durch Urteil über den Fortführungsantrag entscheiden. Solange habe die Klage aufschiebende Wirkung. Die Klage sei auch nicht verwirkt. Die allein vom hiesigen Gericht konstruierte Rechtsprechung zur Verwirkung von Asylklagen finde keinerlei rechtliche Grundlage. Die Verwirkung der Durchsetzung derartiger tiefgreifender Grundrechte sei bereits zweifelhaft und dürfe dann jedenfalls nur unter besonders strengen Voraussetzungen erfolgen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor. Es fehle sowohl am Zeit- als auch Umstandsmoment. Ein Zeitmoment von wenigen Wochen anzunehmen, sei unter keinen vertretbaren Gesichtspunkten hinnehmbar. Dem Antragsteller sei die rechtliche Möglichkeit, einen Fortführungsantrag zu stellen am 23. November 2018 nicht bekannt gewesen. Eine Rechtsberatung habe nicht zur Verfügung gestanden. Selbst, wenn dem Antragsteller die Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, müsste diese auch erreichbar gewesen sein. Weder sei dem Antragsteller eine Liste von fachkundigen Anwälten zur Verfügung gestellt worden, noch deren Finanzierung gesichert gewesen. Dies müsse der Antragsgegnerin auch bewusst sein. Der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte jedenfalls habe den Kläger nicht weiter vertreten wollen. Nachdem die Unterzeichnerin sodann bevollmächtigt worden sei und Akteneinsicht durch die Antragsgegnerin erhalten habe, habe sie unmittelbar die Fortführung des Verfahrens beantragt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Asylverfahren der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gelte. Zum einen könne dieser Grundsatz nicht die Entrechtung von Asylbewerbern bedeuten, zum anderen müsse dieser Grundsatz auch im Lichte der Praxisrealität betrachtet werden. Sowohl die Asylverfahren vor dem Bundesamt als auch vor den Gerichten dauern mehrere Jahre. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, einerseits Verfahrensdauern durch Behörden und Gerichte von mehreren Jahren zu haben und andererseits seitens des Klägers von einer zeitlichen Verwirkung innerhalb weniger Wochen auszugehen. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn es fehle auch an einem erforderlichen Umstandsmoment. Zu keinem Zeitpunkt habe davon ausgegangen werden können, dass der Antragsteller nicht die Fortführung des Verfahrens beantragen werde. Der Antragsteller habe bei der richterlichen Vorführung am 23. November 2018 vorgetragen, dass er aus Angst vor einer Abschiebung und nicht aufgrund mangelnden Interesses daran, in Deutschland Asyl zu bekommen, nach Frankreich geflohen sei. Die Antragsgegnerin habe damit bereits Ende Juli, spätestens am 23. November 2018 wissen müssen, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin Interesse an der Fortführung des Verfahrens habe, da er eben nicht abgeschoben werden möchte.
Folge des Fortführungsantrages sei, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes wieder auflebe. Dabei könne dahinstehen, ob der Antrag aus Sicht des Antragsgegners offensichtlich unzulässig sei. Das Gericht habe durch Urteil darüber zu entscheiden, ob das Verfahren fortgesetzt werde oder die Wirksamkeit der fingierten Klagerücknahme festgestellt werden müsse. Das Gericht habe auch nicht die Möglichkeit, die Klage als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abzulehnen, wenn es die Voraussetzungen von § 81 AsylG als erfüllt ansehe. Jedenfalls sei der Fortführungsantrag auch nicht offensichtlich unzulässig, da unter Verweis auf vorangestellte Ausführungen zumindest strittig sei, ob Anhaltspunkte für den Wegfall eines Rechtsschutzinteresses gegeben waren, denn ob dies bereits im Untertauchen gesehen werden könne, sei umstritten. Ebenso sei es fraglich, ob der Umstand, dass Kläger vermehrt aus Angst zeitweise in europäische Länder fliehen, die Annahme rechtfertige, dass kein Interesse an dem Klageverfahren bestehe, oder vielmehr abzuwarten sei, ob mit einer Rückkehr zu rechnen sei. Dabei könne die Dublin-Frist als Maßstab genommen werden. Dies sei angesichts der langen Klageverfahren auszuhalten.
Für die Antragsgegnerin beantragte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung nahm das Bundesamt auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2019 und die darin enthaltenen Ausführungen (B 8 S 19.30179) Bezug. Durch den offensichtlich unzulässigen Antrag auf Fortführung des Verfahrens entfalte das ehemals rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keine aufschiebende Wirkung mehr.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten der Verfahren B 8 K 17.31938, B 8 K 19.30040, B 8 S 19.30179 und B 8 S 19.30194 Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist im Rahmen des § 88 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der ursprünglichen Klage, über deren Beendigung im Fortsetzungsrechtsstreit entschieden werden soll, auszulegen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der hilfsweise gestellte Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung gemäß § 123 VwGO, bis über einen etwaigen Folgeantrag entschieden worden ist, ist bereits unzulässig.
1. Grundsätzlich kann der Antragsteller gegenüber dem nach § 81 AsylG ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen, über den das Verwaltungsgericht, gegebenenfalls nach mündlicher Verhandlung, durch Urteil zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens steht vorliegend noch aus.
Bei Streit bzw. Unklarheit über die aufschiebende Wirkung der Klage auf Fortsetzung des Verfahrens steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen, um bei drohender Abschiebung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rechtsklarheit zu schaffen.
a) Der vorliegende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. Mai 2017 (Klageverfahren B 8 K 17.31938) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 setzt voraus, dass diese ursprüngliche Klage erneut aufschiebende Wirkung entfaltet. Allerdings ist schon wegen der rechtskräftigen Beendigung dieses in Bezug genommenen Klageverfahrens, eine aufschiebende Wirkung der Klage nur schwer vorstellbar.
b) Sollte beantragt sein, dass der erhobene und streitgegenständliche Fortsetzungsantrag vom 14. Januar 2019 ein Bleiberecht zur Folge hat, nachdem sein Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.1997 – 2 BvR 274/97 – juris Rn. 4; VG Magdeburg, B.v. 19.2.2018 – 8 B 60/18 – juris Rn. 9 ff.; VG München, B.v. 31.3.2017 – M 11 S 17.50839; juris mit Verweis auf: Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 81 AsylG, Rn. 13 ff.), dann hat der Betroffene im Falle des Bestreitens dieses Bleiberechts durch die Antragsgegnerin nur die Möglichkeit, auf diesem Wege des Feststellungsantrages im einstweiligen Rechtsschutz schnellstmöglich Klarheit und Rechtssicherheit zu erhalten.
Bereits fraglich ist allerdings, welche konkreten Auswirkungen ein Fortsetzungsantrag auf den Vollzug des ursprünglich angegriffenen Bescheides hat. Das Gesetz sagt hierzu nichts aus. Ob deshalb das „Zwischenverfahren“ zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses (auch wenn dieser (nur) deklaratorischer Natur ist) ein vorübergehendes Bleiberecht des Antragstellers zu bewirken vermag, ist deshalb zunächst ungeklärt. In der Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass erst wenn eine gerichtliche Entscheidung darüber vorliegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung nicht vorlagen, das gerichtliche Verfahren an der Stelle fortgesetzt werden kann, an der es unrechtmäßig beendet worden ist und (erst) dann die Wirkungen des fortzusetzenden Klageverfahrens eintreten. Dies entspräche vergleichbaren Rechtsgedanken in § 153 VwGO, § 60 VwGO.
Für diesen Fall hat der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg, da der Fortsetzungsantrag keine aufschiebende Wirkung entfaltet und deshalb kein vorübergehendes Bleiberecht für den Kläger begründet.
Der Betroffene wäre keineswegs schutzlos. In diesem Fall könnte einer drohenden Abschiebung während der Dauer des Fortsetzungsverfahrens als Zwischenverfahren mit einem Antrag nach § 123 VwGO auf Untersagung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag begegnet werden.
c) Soweit die Meinung vertreten wird, dass allein der Fortsetzungsantrag bereits insoweit eine aufschiebende Wirkung beinhaltet, dass der Vollzug des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 zumindest bis zur Entscheidung über diesen Antrag gehemmt wird (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.1997 – 2 BvR 274/97 – juris Rn. 4), so erfährt im vorliegenden Sonderfall der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gem. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO eine Ausnahme mit der Folge, dass auch in diesem Fall der Antrag keinen Erfolg hat.
Der Fortsetzungsantrag vom 14. Januar 2019 entfaltet keine aufschiebende Wirkung, weil das Fortsetzungsbegehren offensichtlich unzulässig ist (zur aufschiebenden Wirkung von Hauptsacherechtsbehelfen die „nicht offensichtlich unzulässig“ sind, siehe BayVGH, B.v. 26.4.2007 – 4 CE 07.266 – juris Rn. 10, zu den einzelnen Fallgruppen offensichtlicher Unzulässigkeit siehe Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 20; siehe auch Rennert in Eyermann, VwGO, a.a.O. § 92 Rn. 26).
Wird aufgrund des Antrags das ursprüngliche Asylklageverfahren nicht fortgesetzt, fehlt es an der Grundlage, auf der die Klage auf Fortsetzung des eingestellten Klageverfahren aufschiebende Wirkung entfalten könnte.
Eine solche Konstellation der offensichtlichen Unzulässigkeit liegt hier vor:
Das Verfahren B 8 K 17.31938 wurde mit (deklaratorischem) Beschluss vom 1. August 2018 eingestellt, weil die Klage nach § 81 AsylG als zurückgenommen galt. Die dem zugrundeliegende Betreibensaufforderung mit Schreiben vom 27. Juni 2018 war rechtmäßig. Denn zu diesem Zeitpunkt war durch die Mitteilung der ZAB Oberfranken vom 26. Juni 2018 dokumentiert, dass der Antragsteller seit 28. April 2018 amtlich unbekannten Aufenthaltes ist. Ein Asylbewerber, der während des Verfahrens in das Ausland ausreist oder in Deutschland untertaucht, zeigt, dass ihm das Rechtsschutzinteresse an seiner noch anhängigen Klage grundsätzlich fehlt, denn im Asylprozess bestehen bereits ohne Aufforderung des Gerichts entsprechende prozessuale Mitwirkungspflichten des Klägers kraft Gesetzes z.B. aus §§ 15, 25 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 2 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 6.8.1996 – 9 C 169/95 – NVwZ 1997, 1136; B.v. 18.9.2002 – 1 B 103/02 – BayVBl 2003, 310; BayVGH, U.v. 18.2.1991 – 11 BZ 90.32232 BeckRS 1991, 09338; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 92 Rn.19). Zum Zeitpunkt der Mitteilung der ZAB Oberfranken war der Antragsteller bereits seit fast zwei Monaten entgegen seiner Verpflichtung aus § 53 AsylG nicht mehr in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft anwesend, so dass nicht von einer nur kurzfristigen, vorübergehenden Abwesenheit ausgegangen werden konnte.
Die Klage mit dem Antrag auf Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens B 8 K 17.31938 ist zum einen offensichtlich unzulässig, weil der Antragsteller dieses Rechtsschutzbegehren verwirkt hat. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend aus führt – der Fortsetzungsantrag nach Verfahrenseinstellung nicht fristgebunden ist, sieht man von einer analogen Anwendbarkeit der Frist von 9 Monaten in § 33 AsylG und Art. 28 Abs. 2 UAbs. 2 der RL 2013/32/EU ab.
Der Einstellungsbeschluss im Verwaltungsstreitverfahren B 8 K 17.31938 betreffend den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 4. Mai 2017 datiert vom 1. August 2018 und wurde dem damals beauftragten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers postalisch übermittelt, was der damals offenbar in Frankreich untergetauchte Antragsteller – ebenso wie die zugrundeliegende Betreibensaufforderung – gegen sich gelten lassen muss (§ 85 der Zivilprozessordnung – ZPO).
Dem steht der Bezug der jetzigen Prozessbevollmächtigten auf eine Frist von „wenigen Wochen“ bis zur Stellung des Folgeantrags seit seiner Rückkehr aus Frankreich nicht entgegen. Denn der Umstand, dass der Antragsteller sich seiner prozessualen Möglichkeiten durch Untertauchen begeben hat, geht zu seinen Lasten. Aus diesem Grund kann nicht erst auf den Zeitpunkt der nicht freiwillig erfolgten Rückkehr des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des Untertauchens, einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller sich des Einflusses der Bundesrepublik Deutschland gezielt und bewusst entzogen hat.
Auch den Wechsel in der Prozessbevollmächtigung hat der Antragsteller selbst zu vertreten.
Erst am 14. Januar 2019, mithin fast neun Monate nach seinem Untertauchen ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte die Fortsetzung des bereits fünfeinhalb Monate zuvor eingestellten Verfahrens B 8 K 17.31938 beantragen. Bis zur Stellung des Fortsetzungsantrags ließ der Antragsteller fünfeinhalb Monate seit Einstellung des Verfahrens B 8 K 17.31938 verstreichen, obwohl er im Bundesgebiet weiterhin anwaltlich vertreten war und er von Frankreich aus ersichtlich mit seinem Prozessbevollmächtigten hätte Kontakt aufnehmen können. Hinzu kommt das Verstreichenlassen einer fast zweimonatigen Frist seit Rücküberstellung des Antragstellers und seit seiner im Rahmen seiner Anhörung im Freiheitsentziehungsverfahren zu Protokoll gegebenen Erklärung, den Abschiebehaftantrag verstanden zu haben, der die Bestandskraft seines ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 sowie die daraus resultierende vollziehbare Ausreisepflicht beinhaltete. Selbst nach Beauftragung seiner jetzigen Bevollmächtigten dauerte es fast einen Monat bis zur Stellung des Antrags auf Fortführung des Klageverfahrens B 8 K 17.31938. Aufgrund dieser Chronologie und auch vor dem Hintergrund der im Asylrecht zur Verfahrensbeschleunigung allgemein verkürzten Rechtsmittelfristen führt vorliegend die untätig verstrichene Zeitspanne von gut fünf bzw. neun Monaten zum Vorliegen des Zeitmomentes der Verwirkung. Der Antragsgegner musste nach neun Monaten, in denen sich der Antragsteller der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen hatte, und fünf Monate nach dem Einstellungsbeschluss nicht mehr mit einem Begehren auf Fortsetzung des abgeschlossenen Asylverfahrens rechnen.
Neben dem Zeitliegt hier auch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment vor. Der Antragsgegner musste nach dieser Zeitspanne, innerhalb derer sich der Antragsteller der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen hatte, angesichts der Gesamtumstände nicht mehr mit einem Begehren auf Fortsetzung des abgeschlossenen Asylverfahrens rechnen. Das öffentliche Interesse im Sinne der Rechtssicherheit rechtfertigt es, den Antragsteller, der nicht freiwillig, sondern zwangsweise am 23. November 2018 aus Frankreich nach Deutschland zurücküberstellt wurde auf den Verlust seines Klagerechts auf Fortsetzung des abgeschlossenen Asylverfahrens zu verweisen, zumal sich aus dem Vortrag seiner Bevollmächtigten ergibt, dass er nicht freiwillig vorhatte, nach Deutschland zurückzukehren. Dadurch, dass er sich aber gerade durch seine freiwillige Ausreise und den nicht unerheblichen Aufenthalt von sieben Monaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sich hier einem Verfahren entzogen und somit eine Rechtsdurchsetzung in dem von ihm angestrengten Klageverfahren gegen seinen ablehnenden Asylbescheid verhindert hat, hat der Antragsteller kein Interesse an einem Rechtsschutz, sondern vielmehr an einer Rechtsverhinderung nach außen kenntlich gemacht.
Soweit der Fortsetzungsantrag im Wissen um die zeitliche Enge vor einer drohenden Abschiebung – wie hier – zeitlich derart knapp gestellt wird, dass eine solche Entscheidung vor Ablauf der Haftanordnung bzw. der bereits geplanten Überstellung regelmäßig nicht mehr möglich ist, so liegt auch hier der Gedanke an eine Verhinderung des rechtlichen Vollzugs näher als an ein Interesses an der Fortführung des ursprünglichen Klageverfahrens und damit einem Schutzersuchen, das bereits etwa fünf Monate möglich gewesen wäre.
Mit der Verwirkung des Rechtsschutzbegehrens geht dieses endgültig unter und kann nicht etwa aufgrund veränderter Umstände wieder aufleben.
Zum anderen ist der Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens unzulässig, weil dem Antragsteller kein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis, das Ausfluss des allgemeinen Verbots eines Rechtsmissbrauchs ist (BayVGH, B.v. 10.12.2001 – 21 B 00.31685 – juris Rn. 20) zur Seite steht. Gegenstand des Fortsetzungsverfahrens nach Einstellung gem. § 81 Satz 1 AsylG ist der „Streit über die Verfahrensbeendigung“ (BVerfG, B.v. 25.2.1997 – 2 BvR 274/97 – juris Rn. 4), d.h. der Streit darüber, ob die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion zu Recht angenommen wurden.
Eine solche rechtsschutzbedürftige Streitigkeit ist nicht erkennbar. Auch dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2019 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens nicht gegeben gewesen sein sollen. Das pauschale Bestreiten, dass die Voraussetzung für die Einstellung kraft Gesetz nicht vorgelegen haben und die für eine Betreibensaufforderung sachlich begründeten Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht vorlägen, genügen dem Erfordernis einer prozessualen Mitwirkungspflicht in keiner Weise.
§ 81 AsylG lässt in Fällen des Nichtbetreibens keinen Entscheidungsspielraum für Gerichte zu. Die Verfahrenseinstellung durch das Gericht ist vielmehr nur deklaratorischer Natur. Dass im Fall des Klägers kein „Nichtbetreiben“ trotz „Aufforderung des Gerichts“ über einen Zeitraum von „länger als einem Monat“ (§ 81 Satz 1 AsylG) vorliegt, wurde nicht dargelegt. Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Das Gericht hat zudem nicht über die gesetzlich festgelegte Frist von einem Monat zu urteilen.
Der Eindruck, dass dem Antragsteller mehr an einer Rechtsverhinderung denn an einem Rechtsschutz liegt, wird durch sein Verhalten bestärkt. So wurde er nach seinem Untertauchen am 28. April 2018 und Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland am 23. November 2018 für längstens drei Monate (Haftende spätestens am 22. Februar 2019) in Abschiebehaft genommen. Er wurde darüber belehrt und aufgeklärt, rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen zu können. Der Zweck einer Abschiebehaft, nämlich die Sicherstellung der alsbaldigen Abschiebung, ist auch für den Antragsteller erkennbar. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde allerdings erst mit Schreiben vom 11. Januar 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Januar 2019, und ohne Angabe von Gründen gestellt. Eine Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und noch vor Haftablauf wird damit erschwert.
Nachdem er einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 erhalten hat, suchte der Antragsteller um Rechtsschutz bei Gericht nach und erhob Klage. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete der anwaltlich vertretene Antragsteller jedoch nicht ab, obwohl er bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Asylverfahren ein Bleiberecht genießt, sondern setzte sich nach Frankreich ab und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Dass er damit sein Rechtsschutzersuchen in der Bundesrepublik Deutschland weiterbetreiben wollte, kann diesem Verhalten jedenfalls nicht entnommen werden.
Auch seine Einlassung bei der Anhörung zur Haft am 23. November 2018, er sei aus Angst vor einer Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich gegangen, lässt nicht erkennen, dass er das Recht der Bundesrepublik Deutschland respektiert und anerkennt. Auch die Tatsache, dass er sich nicht freiwillig in die Bundesrepublik Deutschland zurück begeben hat, sondern abgeschoben werden musste, lässt diesen Schluss zu.
Soweit im Schriftsatz vom 12. Februar 2019 auf eine angeblich besonders hohe Fehlerquote in den Bescheiden des Bundesamtes hingewiesen wird, so erschließt sich nicht, welche Auswirkungen dies auf den vorliegenden Streit in der Hauptsache hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Einstellungsbeschlusses des Gerichts vom 1. August 2018 haben soll.
Soweit auf die Kenntnis der Antragsgegnerin von dem Wiederaufnahmeersuchen aus Frankreich und den Haftantritt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt wird, so ist nicht erkennbar, welche Auswirkungen dies auf die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbeschlusses und auf die Stellung des Fortsetzungsantrages haben könnte.
Aus diesen Gründen ist das Hauptanliegen des Fortsetzungsantrags eindeutig darin zu sehen, den Vollzug des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 zu verhindern, als darzulegen, warum die Einstellung des Verfahrens nicht gesetzeskonform gewesen sein soll.
Die Frage, ob der Behörde in solchen Sonderfällen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, den Sofortvollzug anzuordnen (§ 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), wogegen das Rechtsmittel eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Gericht möglich wäre, ist vorliegend nicht zu entscheiden; ein solcher Sofortvollzug wurde nicht angeordnet.
2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung bis über einen etwaigen Folgeantrag entschieden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Als vorbeugender Rechtsbehelf für einen noch nicht einmal bei der Behörde erhobenen Folgeantrag ist er nicht statthaft.
3. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers auf ein Verbleiben in der Bundesrepublik lässt sich auch nicht der Situation in Afghanistan entnehmen.
Die Abschiebung nach Afghanistan verstößt nicht gegen Art. 3 EMRK. Hiervon werden nur besondere Ausnahmefälle erfasst, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen; der Fall, dass bei einer Rückführung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, ist an sich nicht ausreichend (vgl.: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12, m.w.N.). Dies bedeutet, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK ist auf den gesamten Abschiebezielstaat abzustellen. Strikt von dieser mit hohen Hürden verbundenen rechtlichen Frage zu trennen ist die politisch-humanitäre Leitentscheidung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl.: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12), etwa ob das gesellschaftliche System Afghanistans durch Rückkehrer (zumutbar) belastet wird bzw. ob durch die Rückkehrer eine weitere Destabilisierung des Landes erfolgt. Über diese Fragen zu entscheiden ist die oberste Landesbehörde, nicht aber das Gericht, das an das bestehende Recht gebunden ist, berufen.
Afghanische Rückkehrer teilen mit Millionen ihrer Landsleute Lebensbedingungen, die bis hin zum Überlebenskampf führen können (vgl.: Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff – allerdings fußt dieser Artikel zum Teil auch auf mittlerweile wohl überholtem und teilweise nicht nachprüfbarem Datenmaterial bzw. erschöpft sich stellenweise in bloßen Behauptungen), die in der bundesdeutschen Sozialstaatswirklichkeit keine Entsprechung finden. Art. 3 EMRK verpflichtet die gebundenen Staaten jedoch gerade nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12, m.w.N.). Insofern wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris) und das Urteil des VGH Mannheim vom 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris), das in Ansehung der Erwägungen im Gutachten von Stahlmann vom 28. März 2018 ergangen ist, denen sich das Gericht anschließt, hingewiesen.
Aufgrund des klägerischen Vortrags ist die Schwelle für eine Verletzung der Werte des Art. 3 EMRK jedenfalls nicht erreicht. Allein das Erwähnen einer fehlenden Existenzgrundlage wegen eines vorgeblich fehlenden familiären und sozialen Netzwerkes begründet kein Abschiebungsverbot, denn es ist nach oben Dargelegtem davon auszugehen, dass es einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen wie dem Antragsteller auch ohne familiäres Netzwerk möglich ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer Großstadt ein, wenn auch bescheidenes Auskommen zu finden, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer der Auseinandersetzungen zu werden, bleibt in den einzelnen Provinzen deutlich unter der Schwelle des Art. 3 EMRK.
4. Anhaltspunkte für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind den Akten auch nicht zu entnehmen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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