Aktenzeichen Au 5 E 17.31264
Leitsatz
In Afghanistan besteht eine inländische Fluchtalternative, da ein Leben in Kabul in der Anonymität möglich ist. Auch hat die Gefährdungslage dort nicht eine Intensität erreicht, bei der nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen den Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Afghanistan.
Der am … 1989 in … (Afghanistan) geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Tadschiken und sunnitischem Glauben. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lebte der Antragsteller in * (Afghanistan).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. Juni 2016 wurde der Asylerstantrag des Antragstellers abgelehnt. Auf die Gründe des diesbezüglichen Bescheides wird verwiesen. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.
Die vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Bundesamtes erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. August 2016 (Az. Au 6 K 16.30946) abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
Ein gegen die vorbezeichnete Entscheidung gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2017 abgelehnt (Az.: 13a ZB 16.30374). Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
Am 9. Februar 2017 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Weiter begehrte der Antragsteller das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach Afghanistan.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 21. Februar 2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) In Ziffer 2 wurde auch der weitergehende Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14. Juni 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt.
In den Gründen ist ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich zu Gunsten des Antragstellers Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Es sei bereits nicht ersichtlich, warum der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein könnte, seinen jetzt geltend gemachten psychischen Zustand nicht schon im Erstverfahren geltend zu machen. Aus dem im Verfahren vorgelegten Attest gehe u.a. hervor, dass eine psychische Beeinträchtigung seit der Kindheit gegeben sei. Zu dieser habe der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Erstverfahren etwas vorgetragen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Was eine akute Suizidalität im Falle einer Rückführung ins Heimatland angehe, so handele es sich hierbei zudem um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, welches sich der Zuständigkeit des Bundesamtes entziehe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien stets nur solche Umstände, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten ließen und damit in Gefahren begründet lägen, welche dem Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung drohten (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Würden die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, so handele es sich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Die im Erstbescheid erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Februar 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 7. März 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2017 aufzuheben (Az. Au 5 K 17.31263). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Daneben hat der Antragsteller ebenfalls mit Schriftsatz vom 7. März 2017 im Wege vorläufigen Rechtschutzes beantragt,
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG einstweilig zurückzunehmen und der Zentralen Ausländerbehörde, Regierung, mitzuteilen, dass ein Asylfolgeverfahren durchgeführt wird.
Zur Begründung ist vorgetragen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens habe. Es gebe eine Vielzahl neuer Erkenntnismittel, die belegten, dass die Taliban und eine Vielzahl von kriminellen Machthabern das Land Afghanistan beherrschten und imstande seien, Zivilpersonen jederzeit im ganzen Land ausfindig zu machen. Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl neuer Erkenntnisse dazu, dass im gesamten Staatsgebiet Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, wodurch dem Antragsteller eine individuelle Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Ebenfalls belegten die neuen Erkenntnismittel, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem Antragsteller die Verelendung sowie eine konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahr drohe. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Des Weiteren lägen neue Beweise dafür vor, dass der Antragsteller psychisch erkrankt sei. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei medikamentös-psychiatrisch und therapeutisch dringend behandlungsbedürftig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege vor, da dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Heimatstaat eine Verschärfung der Krankheit und eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in Afghanistan nicht erhältlich. Insoweit wurde Bezug genommen auf den fachärztlichen Bericht vom 13. November 2016. Für den weiteren Vortrag des Antragstellers wird auf den weitergehenden Inhalt des Schriftsatzes vom 7. März 2017 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens einstweilen sichern und etwaigen Abschiebemaßnahmen der Ausländerbehörde entgegenwirken will, statthaft.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) bzw. auf Abänderung des Ausgangsbescheides im Erstverfahren vom 14. Juni 2016 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen, § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung bildet die im Bescheid vom 14. Juni 2016 enthaltene bestandskräftige Abschiebungsandrohung i.V.m. der Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung des Antragstellers. Da die auf §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.5.200 – 2 R 186/00 – juris), somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtschutz nach zutreffender Auffassung nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrages an die ergangene Mitteilung eine Abschiebung erfolgen darf (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256; VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 -, InfAuslR 1998, 193; B.v. 13.9.2000 – 11 S 988/00 -, EZAR 632 Nr. 35).
Der Antrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde kommt nur in begründeten Ausnahmefällen etwa dann in Betracht, wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch die beschriebene Mitteilung verhindern kann (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylVfG Rn. 49).
Dies gilt auch für die Sicherung des Wiederaufnahmebegehrens betreffend die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Nach der Asylantragstellung obliegt dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die alleinige Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. An diese Entscheidung ist die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Wirkungsvoller Rechtsschutz ist damit im spezifisch asylrechtlichen Verfahren gewährleistet. Das zu sichernde Wiederaufnahmebegehren zielt darauf ab, im Wege der Änderung der frühen Entscheidung nunmehr eine positive Feststellung des Bundesamtes für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu erlangen. Dieses Ziel ist nach Erlass eines ablehnenden Bescheides mit der Verpflichtungsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16), dementsprechend ist auch hier vorläufiger Rechtschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung § 123 VwGO gegenüber dem Bundesamt als Antragsgegnerin zu gewähren.
2. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54).
Wie sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG ergibt, kann vorliegend einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. VG Augsburg, B.v. 1.10.2015 – Au 4 E 15.30540 – juris Rn. 17).
Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags bzw. des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das Bundesamt bestehen nicht.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
Bereits in dem Folgeantrag hat der Ausländer gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel substantiiert anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Den Asylfolgeantragsteller trifft insoweit die Darlegungspflicht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 13.2.2015 – B 3 S. 15.30037 – juris Rn. 23).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylfolgeantrages des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2017. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wird in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). und ergänzend ausgeführt.
Der Antragsteller hat entgegen § 51 Abs. 1 VwVfG nicht glaubhaft gemacht, dass sich die dem ablehnenden Bescheid zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Die im Antragsschriftsatz vom 7. März 2017 angeführten neueren Erkenntnisse führen nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass dem Antragsteller nunmehr internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Der Antragsteller macht als Wiederaufnahmegrund im Wesentlichen geltend, dass in Afghanistan mittlerweile landesweit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegen würde, der die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich machen würde. Diesbezüglich vermag das Gericht keine veränderte Sachlage zu erkennen, die eine von der bestandskräftigen Entscheidung im Asylerstfahren abweichende Bewertung nahelegen könnte.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13A ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicher Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 22.8.2013 – 5A K 156/11.A – juris Rn. 38).
Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass für den Antragsteller eine inländische Fluchtalternative besteht.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Antragsteller in Afghanistan für ihn zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem er verfolgungssicher ist. Für den Antragsteller als jungen Mann dürfte es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Herkunftsprovinz möglich sein, sich ein Existenzminimum zu sichern. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Stand: September 2016 – im Folgenden: Lagebericht – S.18). Eine schützende Anonymität bieten nach Auffassung des Gerichts daher insbesondere die Städte Kabul, Herat oder Kandahar.
Dem Antragsteller ist nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr insbesondere nach Kabul i.S. einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar. Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris). Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte (Lagebericht vom 6.11.2015, S. 4: Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4). Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Antragsteller dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, ergibt sich aus den Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn.5). Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kunduz geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015 (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
& Chronologie für Kabul, Stand: 5.7.2016, http: …www.ecoi.net/news/188769::
afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm).
Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – Rn. 10 m.w.N.). Auch erreicht die allgemeine Gefährdungslage dort nicht eine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre, denn das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. bisher schon BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris). Dies gilt auch zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt.
b) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juni 2016 bezüglich der Feststellung zur § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller macht vorliegend unter Berufung auf ein fachärztliches Attest vom 13. November 2016 geltend, er leide an einer zielstaatsbezogenen Erkrankung, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstelle bzw. begründe. Ausweislich des im Verfahren vorgelegten Attestes hat der Antragsteller geltend gemacht, er habe Alpträume hinsichtlich seiner Abschiebung nach Afghanistan und seiner Furcht, dort getötet zu werden. Er plage sich mit Suizidgedanken. Für den Antragsteller sei eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode attestiert. Ebenfalls bestünden Suizidgedanken im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan. Ein gesicherter Verbleib in Deutschland sei Voraussetzung für eine Therapie. Diese Diagnosen führen nicht zu einer Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers, da es sich, soweit der Antragsteller bzw. das vorgelegte fachärztliche Attest auf Folgeprobleme im Falle einer Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan hinweisen, nicht um eine zielstaatsbezogene Erkrankung handelt.
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Hingegen ist eine bereits im Bundesgebiet entstandene, auf die Abschiebung bezogene Erkrankung inlandsbezogen.
Soweit der Kläger also Ängste geltend macht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban ermordet zu werden, beziehen sich seine Befürchtungen auf den bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten und vom Verwaltungsgericht insgesamt abschließend bestandskräftig bewerteten Sachvortrag. Dass subjektiv empfundene Ängste die in einem unanfechtbar gewordenen Urteil niedergelegte Würdigung der Sachlage durch das Verwaltungsgericht insoweit nicht erschüttern können, liegt auf der Hand. Sie sind keine Änderung der Sachlage.
Soweit der Kläger aber Ängste in Reaktion auf eine drohende Abschiebung entwickelt haben will, sind diese nicht zielstaatsbezogen sondern beziehen sich auf die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung. Sie sind inlandsbezogen (vgl. zur Differenzierung BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265/278; BVerwGE, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 ff., juris Rn. 14 f.) und führen daher ebenfalls nicht zu einer Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers. Überdies ist eine „erhebliche konkrete Gefahr“ durch eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung einer Erkrankung nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, gegeben (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG); nicht – wie hier – bei einer Erkrankung oder potenziellen Suizidalität in Bezug auf den Abschiebungsvorgang als solchen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 8.99 -, juris Rn. 13).
Soweit der Antragsteller weitergehend darauf verweist, dass er psychische Probleme bereits seit dem Kindheitsalter habe, wäre dieser Umstand vom Antragsteller im Erstverfahren geltend zu machen gewesen. Die Erkrankung war dem Antragsteller seit längerem bekannt und wäre von diesem unschwer möglich im Verfahren vor dem Bundesamt bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das sich über zwei Instanzen erstreckt hat, geltend zu machen gewesen. Gleiches gilt im Übrigen im Hinblick auf das Attest vom 13. November 2016. Da das Asylerstverfahren erst mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 25. Januar 2017 seinen Abschluss gefunden hat, handelt es sich bei den vorgelegten ärztlichen Berichten streng genommen ebenfalls nicht um ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Es wäre am Antragsteller gelegen, dieses fachärztliche Attest im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, was der Antragsteller wohl offensichtlich unterlassen hat. Insoweit ist vom Antragsteller zu verlangen, dass er diese Beweismittel nach § 51 Abs. 2 VwVfG im Asylerstverfahren geltend macht.
c) Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG durch Widerruf des Bescheides vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist ebenso wenig glaubhaft gemacht. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessensspielraums der Antragsgegnerin auf Null mit der Folge ihrer Verpflichtung zu einem solchen Wiederaufgreifen ist auch mit Blick auf die zu schützenden Grundrechte des Antragstellers nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht ersichtlich. Das Gericht vermag ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu erkennen. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der evtl. Abbruch einer begonnenen psychiatrischen Therapie nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht werden kann, dann fremde Staatsangehörige können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen adäquaten Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthaltes gewährt hat (vgl. EGMR, Entscheid vom 7.10.2004 – 33743/03 – NVwZ 2005, S. 1043 ff.). Dies gilt insbesondere auch für die durch eine Abschiebung möglicherweise abgebrochene medikamentöse Therapie des Antragstellers wegen seiner durch die drohende Abschiebung ausgelösten psychischen Reaktionen, die allenfalls – wie aufgezeigt – ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis betreffen.
3. Das ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO mit Blick auf die in Kürze geplante Abschiebung des Antragstellers vorliegt, ändert nichts am Fehlen eines Anordnungsanspruchs, so dass der Antrag nach § 123 VwGO insgesamt erfolglos bleibt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).