Verwaltungsrecht

Voraussetzungen der Anordnung der Haft

Aktenzeichen  1 XIV 9/17 (B)

Datum:
10.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143555
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Mühldorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 422 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 bis längstens 10.01.2017 angeordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung (58 XIV 34/16) wird bis längstens 20.01.2017 verlängert.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung liegen weiterhin vor.
Insoweit wird vollinhaltlich auf die Begründungen aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 (58 XIV 34/16) sowie des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2016 (18 T 8139/16) Bezug genommen, die sich auch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht.
Die Anordnung der Haft war antragsgemäß bis 20.01.2017 zu verlängern.
Nachdem durch die ukrainischen Behörden ein notwendiger Heimreiseschein ausgestellt worden war, sollte die Abschiebung des Betroffenen zunächst am 09.01.2017 erfolgen. Die Abschiebung mußte jedoch gestoppt werden, da der Heimreiseschein letztendlich nicht rechtzeitig an den Flughafen München verschickt wurde. Nach Mitteilung der Behörden liegt der Heimreiseschein nunmehr auf. Eine Abschiebung ist nunmehr per Flug am 19.01.2017 möglich.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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