Aktenzeichen B 9 K 19.1260
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
II.
Die zulässige Klage auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister. Der Bescheid vom 17. Dezember 2019 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr in diesem Sinne nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig (§ 51 Abs. 2 Satz 1 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist (§ 51 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BMG). Wegen der weitreichenden Konsequenzen sind an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2015 – 5 B 15.1423 – juris Rn. 23 m.w.N.). Ob eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2016 – 6 B 11.16 – juris Rn. 6; BVerwG; B.v. 14.2.2017 – 6 B 49/16 – juris Rn. 6).
Der Kläger trägt hierzu sinngemäß unter Vorlage diverser Dokumente vor, von mehreren Personen, welche er auch namentlich benennt, in übelster Weise und massiv bedroht zu werden. Er bezieht sich dabei maßgeblich auf einen Vorfall im Juli 2018 an seinem vorherigen Wohnort in der Gemeinde L …, als er durch fünf Personen einer „rund dreiviertelstündigen Vandalismus- und Gewaltattacke“ ausgesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer Tondatei auf CD-ROM und dem zugehörigen Textprotokoll. Er habe auch Strafanzeigen wegen Schwarzarbeit und Geldwäsche erstattet. Die dokumentierten illegalen Aktionen hätten rund acht Monate gedauert und erst mit seiner letzten Räumungsaktion am 11. Dezember 2018 bzw. am 5. Januar 2019 geendet. Er habe große Angst, dass die damals beteiligten Personen auch an seinem jetzigen Wohnort gegen ihn aktiv würden. Eine von ihm installierte Überwachungskamera sei im Zeitraum nach dem 6. Mai 2019 von Unbekannten demontiert und entwendet worden.
Unter Zugrundelegung der o.g. Maßstäbe vermag die Kammer eine entsprechende Gefährdungssituation im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG im Falle des Klägers nicht zu erkennen. Das vom Kläger als maßgebliche Grundlage seines Begehrens verwendete, selbst angefertigte Textprotokoll über die angeblichen Geschehnisse am 26. Juli 2018 kann nicht als Beweis herangezogen werden. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die in diesem Protokoll aufgestellten Behauptungen i.S.d. § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, indem Beweismittel hierfür beigebracht werden, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Zutreffen der aufgestellten Behauptungen ergibt (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 1.9.2019, § 294, Rn. 3 ff. m.w.N.). Dass sich das Ereignis überhaupt wie schriftlich festgehalten dargestellt hat, wurde nicht in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Die in mehreren Schreiben erwähnte Tondatei auf CD-ROM brachte der Kläger auf gerichtlichen Hinweis hin zwar bei. Eine Gefährdungslage im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG liegt nach Ansicht der Kammer jedoch auch unter Berücksichtigung der darauf befindlichen Daten nicht vor. Der beschriebene Vorfall ereignete er sich bereits im Juli 2018. Dass es im Nachgang zu weiteren Vorfällen seitens der angegebenen Personen gegen den Kläger kam, sodass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Schwelle des § 51 Abs. 1 BMG überschritten wäre, ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (insb. der von ihm hier zitierten Anlage 11) nicht. Überdies machte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2019 selbst geltend, dass die „illegalen Aktionen“ mit seiner letzten Räumungsaktion im Januar 2019 geendet hätten. Er gibt keine plausible Erklärung dafür ab, warum ihm am neuen Wohnort (noch) Gefahr drohen sollte.
Gegen das Vorliegen einer von für den Kläger bestehenden Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG spricht auch, dass sowohl die Staatsanwaltschaft B …, als auch die Polizeiinspektion B … (in deren Zuständigkeitsbereich sich die Vorfälle vom 26. Juli 2018 zugetragen haben sollen) nicht von einer konkreten Gefahrenlage ausgehen. Die Staatsanwaltschaft gab vielmehr an, dass die Verfahren, in denen der Kläger als Geschädigter erfasst war, zwischenzeitlich eingestellt wurden.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Diebstahls der vom Kläger an seinem neuen Wohnort angebrachten Überwachungskamera und des deshalb eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Aus Sicht des polizeilichen Sachbearbeiters folgt hieraus keine erhöhte Gefährdung des Klägers. Anhaltspunkte, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. März 2020 richtigerweise festgestellt, ist dies auch schon deshalb kein ausreichender Grund für die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister, weil der Dieb oder die Diebe bereits den Aufenthaltsort des Klägers kennen. Überdies erscheint es der Kammer – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt – rechtlich äußerst problematisch, dass der Kläger ohne Wissen der anderen Mieter eine Überwachungskamera, welche auf den Eingangsbereich des Mietshauses gerichtet ist und die bei Bewegung entsprechende Fotos fertigt, installiert.
Die bei der Beantragung einer Auskunftssperre bei der Gemeinde L … vorgebrachten Tatsachen und Ereignisse liegen – als wahr unterstellt – ebenso bereits mehrere Jahre zurück. Eine aktuelle Gefährdung des Klägers aufgrund dessen wurde ebenfalls nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.