Verwaltungsrecht

Voraussichtlich rechtmäßiges Tierhaltungsverbot

Aktenzeichen  9 CS 17.456

Datum:
14.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

1 Der fachlichen Einschätzung von beamteten Tierärzten kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung im Sinne des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG reichen bereits zwei Verstöße aus. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen ist bereits dann gerechtfertigt, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 S 17.61 2017-02-09 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts D* … vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde- und Schafbestands aufgegeben worden ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Januar 2017 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.
Zum einen sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Zum anderen treffe der vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zu bzw. stelle nur zurückliegende Augenblicksaufnahmen dar, die sofort behoben worden seien.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei den gerügten Missständen der Tierhaltung des Antragstellers handle es sich nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete Verstöße gegen § 2 TierSchG, die zum Teil noch immer nicht behoben worden seien. Aufgrund dieser Mängel in der Tierhaltung, der festgestellten wiederholten erheblichen Vernachlässigung der Tiere sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, der Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen
§ 2 TierSchG begehen werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
1. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 8. Dezember 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16).
2. Das gegenüber dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den mehrfachen Kontrollen der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung des Antragstellers (vgl. zusammenfassend die amtstierärztliche Stellungnahme vom 27.10.2016). Diese Feststellungen haben zum Erlass von verschiedenen Einzelanordnungen gegenüber den Antragsteller geführt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis auf eine Anordnung zur Schafhaltung vom 8. September 2016 bestandskräftig sind. Der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13). Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 5). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Der Vortrag, den Pferden stehe eine ausreichend große Stallfläche mit einer ausreichenden und trockenen Liege- und Stehfläche zur Verfügung, die die Pferde ohne Verletzungsgefahr verlassen könnten, ist angesichts der anlässlich der Kontrollen von der beamteten Tierärztin gefertigten Lichtbilder nicht geeignet, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das vom Antragsgegner vorgelegte, im Rahmen der Wegnahme der Pferde und Schafe am 10. März 2017 gefertigte Fotomaterial gegen die Einlassung des Antragstellers spricht. Diesen Lichtbildern ist u.a. zu entnehmen, dass den Pferden entgegen der Behauptung des Antragstellers auch am 10. März 2017 noch keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich noch immer weitestgehend matschig versumpft war.
Auch der Einwand des Antragstellers, es habe sich bei den gerügten Mängeln wie dem Herumliegen verletzungsträchtiger Gegenstände im Stall und im Auslaufbereich der Schafe, der fehlenden Ausmistung des Stalls, der fehlenden Wasserversorgung und der unterlassenen Scherung der Schafe nur um kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigungen gehandelt, die nicht Grundlage der Entscheidung des Landratsamts sein könnten, ist nicht durchgreifend. Wie die verschiedenen Kontrollberichte mit Lichtbildern und die tierschutzrechtlichen Bescheide belegen, handelt es sich bei den vorgefundenen Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene Zustände. Auch auf den von der beamteten Tierärztin am 10. März 2017 gefertigten Lichtbildern sind noch immer verletzungsträchtige Gegenstände im Auslaufbereich der Schafe erkennbar. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch entnehmen, dass das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller den Tieren durch die Zuwiderhandlungen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Das Landratsamt hat insoweit bei den Schafen auf die fehlende Wasserversorgung, die lange nicht durchgeführte Schafschur sowie die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes bei hochgradiger Lahmheit eines Schafs abgestellt. Bei den Pferden hat es auf das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen und verformbaren Liegefläche und einer morastfreien Auslauffläche sowie die mangelnde Hufpflege verwiesen. Dies erscheint aus Sicht des Senats auf der Grundlage der zusammenfassenden Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 27. Oktober 2016 überzeugend. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller und seinem Bevollmächtigten und erscheinen schon deshalb wenig tragfähig. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.). Angesichts der Vorgeschichte ist auch die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal entgegen der Behauptung des Antragstellers gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt wurde.
b) Soweit weiterhin die Auflösung des Tierbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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