Verwaltungsrecht

Vorläufige Duldung des Unterrrichtseinsatzes einer Lehrkraft

Aktenzeichen  M 3 E 17.5825

Datum:
10.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 206
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4, Art. 19 Abs. 4
BV Art. 134 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1
BayEUG Art. 94, Art. 99
RL 2005/36/EG

 

Leitsatz

Von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vor dem Hintergrund der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für den Fall des Unterrichtseinsatzes einer Lehrkraft eine Ausnahme zu machen, wenn der Unterrichtseinsatz in angemessener Zeit nicht zu verwirklichen ist, weil der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer der Klage stattgebenden Entscheidung nicht absehbar ist. Der Anspruch ist insoweit auf eine vorläufige Duldung des Unterrichtseinsatzes gerichtet. (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Einsatz der Lehrkraft … an der privaten … Realschule der Antragstellerin in den Fächern Mathematik und Geschichte, Physik und Chemie vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, den Einsatz der Lehrkraft … (im Folgenden: die Lehrerin) an der von ihr als Schulträger betriebenen, privaten staatlich genehmigten … Realschule … (im Folgenden: die Schule) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden.
Mit Anstellungsvertrag vom 12. Dezember 2014 wurde die Lehrerin zum 23. Februar 2015 als Lehrkraft an der Schule der Antragstellerin angestellt, an der sie bis zum aktuellen Zeitpunkt tätig ist. Die Lehrerin weist anhand des Abschlusszeugnisses vom 29. Juni 2009 der Pädagogischen Hochschule … einen Bachelor of Education (BEd) für das Lehramt für österreichische Hauptschulen in den Fächern Mathematik/ Geschichte und Sozialkunde aus, hat einen Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für österreichische Hauptschulen in den Fächern Physik / Chemie absolviert (Abschlusszeugnis vom 30. Juni 2010 der Pädagogischen Hochschule Steiermark) und ein Masterstudium „Master of Arts“ (MA) im Hauptstudienfach Schulpädagogik erfolgreich abgeschlossen (Urkunde der …Universität … vom 16. November 2012).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 bestätigte der Landesschulrat für die … der Lehrerin zur Vorlage beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium), dass sie mit ihren erworbenen Lehrbefähigungen in Österreich berechtigt sei, an allen Hauptschulen und Neuen Mittelschulen sowie an Realschulen (5. bis 10. Schulstufe) zu unterrichten.
Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2017 beim Staatsministerium, ihr für die Unterrichtstätigkeit der Lehrerin in den Fächern Mathematik und Geschichte, Physik und Chemie an der von ihr betriebenen …Realschule eine (endgültige) Genehmigung gemäß Art. 94 BayEUG zu erteilen. Dies lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 26. April 2017 ab.
Aufgrund eines durch die Antragstellerin angestrebten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf vorläufige Duldung des Unterrichtseinsatzes der Lehrerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache (M 3 E 17.3826), erklärte sich der Antragsgegner hierzu mit Schreiben vom 11. September 2017 bereit. Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 gegen den Antragsgegner Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. April 2017 erhoben und beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zur Erteilung einer Genehmigung des Unterrichtseinsatzes der Lehrerin an der Schule zu verpflichten. Über diese Klage wurde am 24. Oktober 2017 mündlich verhandelt, ihr wurde mit Urteil vom 3. November 2017 vollumfänglich stattgegeben (s. M 3 K 17.2186).
Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte das Staatministerium der Antragstellerin mit, dass es den Unterrichtseinsatz der Lehrerin ab dem 8. Januar 2018 nicht mehr dulden werde. Es bezieht sich dabei auf seinen Bescheid vom 26. April 2017, in dem es den Unterrichtseinsatz der Lehrerin letztmalig für das Schuljahr 2016/2017 geduldet habe. Die weitere Duldung sei mit Blick auf die vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in Aussicht gestellte Entscheidung in der Hauptsache bis Ende November 2017 erfolgt. Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht München der Klage stattgegeben habe, beabsichtige der Antragsgegner, in der Verwaltungsstreitsache Rechtsmittel einzulegen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Da nun eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei, käme eine Duldung des Unterrichtseinsatzes nicht mehr in Betracht.
Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2017 (M 3 K 17.2186), das dem Antragsgegner am 14. Dezember 2017 zugestellt wurde, beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 die Zulassung der Berufung.
Am 13. Dezember 2017 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner zu verpflichten, den Einsatz der Lehrerin an der privaten …Realschule in den Fächern Mathematik und Geschichte, Physik und Chemie durch die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden.
Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsgegner den Unterrichtseinsatz der Lehrerin ab dem 8. Januar 2018 nicht mehr dulden werde. Eine sofortige Klärung sei im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen für die Genehmigung der Schule der Antragstellerin erforderlich. Ein Anordnungsanspruch folge daraus, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 94 BayEUG zustehe. Dies wird im Wesentlich damit begründet, dass die von der Lehrerin in Österreich erbrachten Leistungen den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkämen.
Der Antragsgegner zeigte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 seine Vertretung durch die Prozessvertretung der Regierung von Oberbayern an und beantragte den Eilantrag abzulehnen.
Es wurde zugesichert, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin besitze keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach Art. 94 BayEUG für den Einsatz der Lehrerin. Im Wesentlichen wird dies im Schriftsatz des Antraggegners vom 21. Dezember 2017 damit begründet, dass die fachliche Eignung der Lehrerin im Sinne des Art. 94 BayEUG nicht vorliege. Von gleichartigen Ausbildungen sei nicht auszugehen, da das von der Lehrerin in Österreich absolvierte Studium und die Abschlussprüfungen einem Studium für das Lehramt an Realschulen in Bayern im Fach Mathematik im Umfang (28,5 vs. 75 Leistungspunkte), über den Niveau und Tiefe der Fachkenntnisse definiert würden, in Niveau und Qualität nicht entspräche. Die gegenüber der Antragstellerin geduldete Unterrichtstätigkeit vom Schuljahr 2014/2015 bis zum Schuljahr 2016/2017 könne nicht als gleichwertige freie Leistung im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayEUG berücksichtigt werden, da diese nicht durch bloße berufliche Praxis an einer Ersatzschule erworben werden könne; sie müsse vielmehr vor dem Beginn der Lehrtätigkeit an der Ersatzschule erworben worden sein. Im Übrigen wird auf die bereits im Verfahren M 3 E 17.3826 mit Schriftsatz vom 11. September 2017 vorgelegte Begründung abgestellt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte und das bereits mit Urteil vom 3. November 2017 entschiedene Hauptsacheverfahren M 3 K 17.2186 sowie das Verfahren M 3 E 17.3826 verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind vorliegend gegeben.
Auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn der Antragstellerin in vollem Umfang das gewährt würde, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Soweit die Hauptsache mit der weiteren Duldung des Unterrichtseinsatzes der Lehrerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum vorweggenommen wird, ist dies hier ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, weil auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte und die andernfalls für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären. Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wäre der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Unterrichtseinsatz der Lehrerin in angemessener Zeit nicht zu verwirklichen, weil der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der der Klage stattgebenden Entscheidung derzeit nicht absehbar ist. Deshalb ist die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit nicht zuletzt in Hinblick auf den gebotenen Schutz des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 134 Abs. 2 BV gegeben (vgl. VG München, B.v. 6.11.2012 – M 3 E 12.3678 – rechtskräftig).
Eine – bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung befristete – Vorwegnahme der Hauptsache in einer – wie hier – statusrechtlichen Angelegenheit ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Denn das materielle Recht sieht vor, dass die Genehmigung auch nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann; auch im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzungen wäre der Antragsgegner zu einem Widerruf der Genehmigung verpflichtet. Schließlich lässt sich auch der Rechtsprechung des BayVGH in Eilverfahren, gerichtet auf vorläufige Statusänderungen (staatliche Genehmigung oder Anerkennung einer Schule), nicht entnehmen, dass ein solcher Anspruch bereits grundsätzlich im Eilverfahren nicht durchgesetzt werden könnte (vgl. z.B. BayVGH B.v. 8.10.2008 – 7 AE 08.2471 – juris).
Ein Anordnungsgrund besteht auch deshalb, weil mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 2017, die Antragstellerin zur Beendigung des Unterrichtseinsatzes der Lehrerin zum 8. Januar 2018 aufgefordert wurde, andernfalls würde das ihr vom Gericht bereits bestätigte Recht auf Einsatz der Lehrerin im Unterricht vereitelt, wenn nicht die streitgegenständliche Anordnung erginge.
Der Antragsgegner wollte sich mit seiner Erklärung vom 11. September 2017 im Verfahren M 3 E 17.3826, in der ein Unterrichtseinsatz der Lehrerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache geduldet wurde, nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens M 3 K 17.2186 binden, sondern allein bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgericht München. Dies geht aus dem Wortlaut der Erklärung hervor, in der klargestellt wurde, dass eine weitere Duldung im Schuljahr 2018/ 2019 nur mit Blick auf die vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in Aussicht gestellte Entscheidung bis Ende November 2017 erfolgt ist. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich somit nicht schon allein aus der Zusicherung der vorläufigen Duldung im Schreiben des Antragsgegners vom 11. September 2017.
Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Duldung des Unterrichtseinsatzes der Lehrerin an der Schule bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ergibt sich jedoch daraus, dass der Antragstellerin ein bereits noch weitergehender Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für den Einsatz der Lehrerin an ihrer Schule, gemäß Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zusteht.
Vor dem Hintergrund des europäischen Grundsatzes der Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr und der damit einhergehenden besseren Nutzung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, wie sie in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: EU-Berufsanerkennungsrichtlinie) ihren Niederschlag gefunden hat, ist die im streitgegenständlichen Fall von der Lehrerin in Österreich erworbene Ausbildungsbefähigung zur Unterrichtung an österreichischen Realschulen, als fachliche Eignung im Sinne des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG anzusehen. Die Ausbildung der Lehrerin beruht auf einem wissenschaftlichen Hochschulstudium, das sie in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme und Ausübung des reglementierten Berufs berechtigt. Ein – wie im vorliegenden Fall geschehen – Abstellen allein auf die Vorgaben der landesrechtlichen Lehramtsprüfungsordnungen (LPO I und LPO II), steht im Widerspruch zu den in der EU-Anerkennungsrichtlinie vom 7. September 2005 niedergelegten europäischen Gedanken der Anerkennung von Berufsqualifikationen und ist daher nicht zulässig.
Darüber hinaus sind die in Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG genannten Eignungsvoraussetzungen in Bezug auf die Lehrerin gemäß Art. 94 Abs. 2 BayEUG durch den Nachweis gleichwertiger freier Leistungen erfüllt. Ihre fachliche und schulpädagogische Qualifikation und Eignung resultiert aus ihren mit sehr guten Erfolgen abgeschlossenen Ausbildungsstudien sowie ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit.
Zum Anspruch auf Unterrichtsgenehmigung wird im Übrigen vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3.11.2017 (M 3 K 17.2186) verwiesen, an denen das Gericht weiterhin festhält.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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