Aktenzeichen M 3 E 15.4066
VwGO VwGO § 123
LUFV LUFV § 4 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie zum WS 2015/2016 an der LMU München kann nicht glaubhaft gemacht werden, weil die festgesetzte Kapazität erschöpft ist und die Kapazitätsberechnung keine Fehler aufweist. (redaktioneller Leitsatz)
Es ist sachgerecht, wenn bei der Festsetzung der Anteilsquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abgestimmt werden, dass ca. 75% der Bachelorabsolventen ein Masterstudium ermöglicht wird (Parallelentscheidung BeckRS 2016, 48505). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft zum Wintersemester 2015/2016 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU).
Die Antragstellerin ist … Staatsangehörige und studierte an der LMU München Psychologie im Bachelorstudiengang. Laut Bachelorprüfungszeugnis vom 27. Juli 2015 hat die Antragstellerin die Bachelorprüfung im Studiengang Psychologie mit der Gesamtnote gut (1,88) bestanden.
Die Antragstellerin bewarb sich mit Online-Bewerbung bei der LMU für die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft zum Wintersemester 2015/2016.
Mit Bescheid vom … Juli 2015 lehnte die LMU den Antrag auf Zulassung ab. Die Qualifikation für den beantragten Studiengang habe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde, soweit ersichtlich, kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … August 2015 bewarb sich die Antragstellerin bei der LMU um einen Studienplatz außerhalb, hilfsweise innerhalb, der festgesetzten Zulassungszahl.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … September 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 16. September 2015, beantragte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München im 1. Semester zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen,
hilfsweise auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität.
Der Antragsgegner habe mit der festgesetzten Höchstzahl seine Kapazität im beantragten Studienfach nicht erschöpft. Er sei aufgrund seiner personellen, sächlichen und räumlichen Gegebenheiten in der Lage, die Antragstellerin zum gewünschten Studiengang zuzulassen.
Die LMU hat im Masterstudiengang Psychologie (Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften) in § 1 der Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/16 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/16) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:
Fachsemester:
1
2
3
4
Wintersemester 2015/16
61
0
60
0
Σ =
121
Sommersemester 2016
0
61
0
60
Σ =
121
Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 8. Dezember 2015 im Wintersemester 2015/2016 im 1. bis 4. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie (Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft) insgesamt 68 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:
Fachsemester:
1
2
3
4
Studenten/innen
64
3
58
3
Σ = 128
Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden.
Mit weiterem Schreiben vom … Februar 2016 nahm die LMU Stellung zur Entwicklung der addierten Zulassungszahlen der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten und nach der jeweiligen Zulassungszahlsatzung beschränkten Studiengänge und den Ursachen für die Veränderungen, zur Festsetzung der Anteilquoten, die für den streitgegenständlichen Zulassungszeitraum vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst so, wie von der LMU vorgeschlagen, festgesetzt worden waren, zur Ursache der Veränderungen des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie (von ursprünglich 2,8441 auf 2,9984 im Studienjahr 2013/2014, auf 3,1767 im Studienjahr 2014/2015 und auf 3,0727 im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum), sowie zur Auslastung der übrigen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengänge.
Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt
1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 an die LMU betreffend die Festsetzung der Anteilquoten in der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum 2013/2014
2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums
3) aktuelle Curricularwert-Berechnung
4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach.
Mit Schreiben vom … Februar 2016 teilte der Antragsgegner weiter mit, im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft sei zum Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester eine Person beurlaubt, und zwar bereits mehr als ein Semester, d. h. es seien 63 Studierende kapazitätsdeckend immatrikuliert. Damit sei die zur Verfügung stehende Kapazität von 61 Studienplätzen erschöpft.
Die Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:
Gruppe
Stellen aktuell
Stel-len
Vor-jahr
Diff.
Dep. nach LUFV (LVS)
Lehr-ange-bot aktuell
Lehr-ange-bot Vorjahr
Diff. Lehr-ange-bot
Min-derg
aktuell
Min-derg Vorj.
1
Professoren
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV
12
12
–
9
108
108
–
2
Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. – AORaZ
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV
4
4
–
7
28
28
–
3
Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. – ARaZ
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV
12
12
–
5
60
60
–
4
Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. – ARaL
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV
11
11
–
höch-stens
10
102
98
+ 4
3,5
3,5
5
Wiss. Angestellte
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV
1,5
1,5
–
indiv.
8,5
8
+ 0,5
Summe
40,5
40,5
–
306,5
298,5
+ 4,5
3,5
3,5
Die Kapazitätsberechnung für den Masterstudiengang Psychologie (Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft) beruht im Übrigen auf folgenden Werten:
Lehrauftragsstunden /2 : 26,00
Dienstleistungsexport: 26,3647 ➔ Sb = 302,6353
Curricularwert: 2,8233
zp: 0,1855
CAp: 2,8233
CA: 1,8648
Schwundfaktor: 0,9878
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Zulassungssatzung müssten u. a. folgende Leistungen aus dem Erststudium nachgewiesen werden:
a) 15 ECTS-Punkte in Klinischer Psychologie,
b) 15 ECTS-Punkte in Neuropsychologie und/oder Biologischer Psychologie,
c) 12 ECTS-Punkte in Allgemeiner Psychologie und
d) 24 ECTS-Punkte in Statistischen Methoden und/oder Grundlagen Psychologischer Diagnostik
wobei in jedem dieser Teilfächer mindestens eine Note von 4,0 erreicht worden sein müsse.
Die Antragstellerin habe bei ihrer Online-Bewerbung zwar den Erwerb der notwendigen ECTS-Punkte für die Teilfächer Klinische Psychologie, Allgemeine Psychologie sowie Statistische Methoden und/oder Grundlagen psychologischer Diagnostik nachgewiesen, nicht aber für das Teilfach Neuropsychologie und/oder Biologische Psychologie. Hier habe sie nur 9 statt 15 ECTS-Punkte erreicht, denn sie habe für diesen Bereich lediglich die Veranstaltungen „Grundlagen und Vertiefung der Biologischen Psychologie“ mit 6 ECTS-Punkten und „Grundlagenorientierungsprüfung Einführung in die Klinische Neuropsychologie“ mit 3 ECTS-Punkten angegeben. Daraus folge, dass die Antragstellerin anstelle der für das wissenschaftliche Anforderungsprofil des streitgegenständlichen Studiengangs erforderlichen 66 ECTS-Punkte nur 60 ECTS-Punkte erreicht habe. Deshalb fehle es bereits am Nachweis der Qualifikation für den Studiengang, so dass sie keinen Anspruch auf Zulassung geltend machen könne.
Höchst vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst dann, wenn sie die Qualifikation nachweisen würde, keinen Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität geltend machen könne, weil ihre Abschlussnote von 1,88 nicht die für die Zulassung erforderliche Grenznote von 1,75 erreicht habe und die vorhandene Kapazität von 61 Studienplätzen mit 64 Studierenden bereits ausgeschöpft sei.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … April 2016 trägt die Antragstellerin vor, es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin nicht die notwendige ECTS-Punktzahl im Fach Neuropsychologie und/oder Biologische Psychologie erreicht habe. Zum Zeitpunkt der Bewerbung im Mai 2015 hätten zwar die letzten 6 ECTS-Punkte der klinischen 1. Neuropsychologie, die vorausgesetzt würden, noch gefehlt. Die Antragstellerin habe jedoch die letzten zwei Neuropsychologie-Klausuren (je mit 3 ECTS-Punkten gewichtet) am Endes des Sommersemesters 2015 bestanden. Seit dem 27. Juli 2015 (Datum des Bachelor-Zeugnisses und der letzten Prüfung) könne die Antragstellerin alle erforderlichen ECTS-Punkte inklusive der fehlenden 6 ECTS-Punkte im Bereich der Neuropsychologie nachweisen. Der Erwerb der fehlenden Punkte sei auch rechtzeitig erfolgt, da es eine Frist für die Nachreichung von Unterlagen gebe, die beim 1. August bzw. 1. September liege.
Soweit der Antragsgegner die Bachelornote von 1,75 verlange, sei darin eine unangemessen hohe Zugangshürde für den Masterstudiengang zu sehen, in den Vorjahren hätte noch ein weniger gutes Bachelorzeugnis ausgereicht.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Reduzierung um 3 Plätze gegenüber dem Vorjahr notwendig gewesen sei.
Der Antragsgegner lege einen Dienstleistungsbedarf von 26,4 für insgesamt 7 Studiengänge zugrunde. Er werde gebeten, die Notwendigkeit anhand der Studienordnung der jeweiligen Studienfächer zu belegen.
Weiterhin sei zu prüfen, ob ein Schwund berücksichtigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Begehrens, vorläufig zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der LMU München zugelassen zu werden, den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. An der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der LMU bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass § 4 der Zulassungssatzung für die Ablehnung ihres Zulassungsantrags nicht herangezogen werden könnte und ihr infolgedessen unmittelbar aus Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG ein Anspruch auf Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der LMU zustünde.
Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin unstreitig erfüllt.
Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt jedoch die Hochschulen, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss weitere Zugangsvoraussetzungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung. Die Regelung beruht auf dem Beschluss „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, wonach bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden muss (Punkt A 2.) und daher zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden können (A.2.1). Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z. B. die „besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).
Von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG hat die LMU München durch Erlass der Satzung über die Qualifikation, die Zulassung und die Fächerwahl zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft – Zulassungssatzung – vom 15. Mai 2012 Gebrauch gemacht. §§ 1 und 4 der Zulassungssatzung fordern als Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft
-den Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses in einem der dort genannten Studiengänge (§ 1 Satz 1 Zulassungssatzung),
-ein überdurchschnittliches Ergebnis in den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d geforderten Leistungen im Umfang von 66 ECTS-Punkten, d. h. eine Gesamtnote in diesen Leistungen von 2,3 oder besser (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Zulassungssatzung).
Nur in diesem Fall wird die Qualifikation festgestellt, andernfalls wird der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft abgelehnt.
Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin entgegen dem Vortrag des Antragsgegners nach dem dem Gericht vorgelegten Transcript of Records vom 27. Juli 2015 offensichtlich erfüllt. Danach hat die Antragstellerin die 66 notwendigen ECTS-Punkten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d Zulassungssatzung erreicht. Ob diese Leistungen allerdings gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Zulassungssatzung rechtzeitig nachgereicht wurden, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, wenn auch der Antrag der Antragstellerin an die LMU mit Schreiben vom 10. August 2015 auf außerkapazitäre Zulassung, dem zumindest nach dem Hinweis auf die Anlagen auch ein Transcript of Records beigelegen haben soll, ein Indiz dafür sein könnte.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben.
Der von der Antragstellerin begehrte Masterstudiengang ist nämlich zulassungsbeschränkt und durch vorrangig zuzulassende Studierende ist die Kapazität erschöpft.
Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen – zugänglich gemacht. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77).
Obwohl die Antragspartei mit Ausnahme einer pauschalen Infragestellung des Dienstleistungsbedarfs keine weiteren Einwände gegen die vorgenommene Kapazitätsberechnung erhoben hat, hat das Gericht – insoweit seiner bisherigen Spruchpraxis folgend – diese von Amts wegen überprüft, dabei jedoch keinerlei Rechtsfehler, die zum Erfolg des Antrags hätten führen können, festgestellt.
Die 63 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre.
Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält – im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer – keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in § 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in § 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig berücksichtigen darf (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v. 22.1.2015 – AN 2 E 14.10173 – juris Rn. 27).
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudiengang orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den – fachlich bestätigten – schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln.
Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bestätigt, dass bei der Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge eine Abwägung vorgenommen wurde zwischen einerseits dem Anliegen möglichst vieler Bewerber, einen Studienplatz bereits im grundständigen Bachelorstudiengang zu erhalten, und andererseits dem Ziel einer möglichst hohen Übertrittsquote für die Bachelorabsolventen. Für den Berechnungszeitraum 2013/2014 hat das Staatsministerium für die LMU – in Übereinstimmung mit den Quoten der anderen bayerischen Universitäten, die einen zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Psychologie anbieten – eine Übertrittsquote von rund 75% angestrebt. Hierfür wurde laut Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bei der Festsetzung der Anteilquoten für den Beurteilungszeitraum 2013/2014 eine Prognoserechnung durchgeführt, die für das 6. Fachsemester zum Sommersemester 2013 ca. 119 Studierende ergab; im Hinblick auf die angestrebte Übertrittsquote von 75% wurde für das Wintersemester 2013/2014 die Festsetzung von insgesamt 90 Masterstudienplätzen angestrebt. Die Übertrittsquote von ca. 75% der Bachelorabsolventen in ein Masterstudium liegt auch der für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum getroffenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auf den Bachelorstudiengang HF und die beiden Masterstudiengänge zugrunde; laut Zulassungszahlsatzung 2015/2016 wurden für das Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie HF 119 Studienplätze, für den Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie 30 Studienplätze, für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften 61 Studienplätze festgesetzt.
Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca. 75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Die für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums stimmen für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum überein.
Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 auch die Entwicklung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Psychologie HF von 2,8441 auf den aktuellen Wert von 3,0727 nachvollziehbar damit erklärt, dass der Wert von 2,8441 auf der Grundlage des Entwurfs einer dann in dieser Form nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung ermittelt worden und dann versehentlich nicht an die in Kraft getretene Prüfungsordnung angepasst worden war. Einwände gegen die Festsetzung des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie HF wurden im Übrigen auch von der Antragspartei nicht erhoben.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner ausführliche Begründungen für den Ansatz sowohl des Wertes von 0,2 bzw. 0,6 für die Betreuung der Abschlussarbeiten (Bachelor und Master), als auch für die Gruppengrößen von 15 Teilnehmern für die jeweiligen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Psychologie HF vorgelegt. Einwände wurden auch hiergegen nicht erhoben. Der von der LMU – unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands – ermittelte Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt – kapazitätsfreundlich – im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v. 27.3.2015 – M 3 E Y 14.10040). Abgesehen davon müsste eine detaillierte Überprüfung des Ansatzes einzelner Lehrveranstaltungen in die CW-Berechnung bzw. die Berechnung des auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Ausbildungsaufwands dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 – 1 BvR 1560/15 – juris Rn. 4 – und BVerfG, B. v. 15.10.2015 – 1 BvR 1645/14 – juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann. Eine Besonderheit, die die sofortige Klärung bereits im Eilverfahren erfordern würde, wie etwa, wenn die Rechtmäßigkeit der Reduzierung des Lehrdeputats für eine ganze Beschäftigtengruppe im Streit steht, würde die Feststellung der zutreffenderweise anzusetzenden Gruppengröße für einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen der Berechnung des CW-Werts eines einzigen Studiengangs nicht begründen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x z p
2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA (= 1,8648) ➔ 324,5767
x zp (= 0,1855) ➔ 60,2090
: SF (= 0,9878) ➔ 60,9526
gerundet 61 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.
Selbst die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, zum Erfolg des Antrags führen:
Das angesetzte bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage auf 315,0009 erhöhen.
Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018
: CA (= 1,8648) ➔ 337,8388
x zp (= 0,1855) ➔ 62,6691
: SF (= 0, 9878) ➔ 63,4431
gerundet 63 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 63 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Da weitere Einwände, denen das Gericht hätte nachgehen können, gegen die Kapazitätsberechnung nicht erhoben wurden und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung, selbst bei Nichtberücksichtigung etwa noch nicht abschließend zu beurteilender, kapazitätsvernichtender Umstände (Erhöhung des Dienstleistungsexports infolge der Nachfrage neu konzipierter Masterstudiengänge aus einer anderen Lehreinheit) keinen weiteren Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, ergeben hat, war der Antrag abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG