Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 17.10091

Datum:
17.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 10 Abs. 1 S. 4
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehende „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Die im Wege von Überbuchungen ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. BayVGH BeckRS 2014, 51299). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E L 16.10257 2017-03-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und die Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L1.-M1.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. März 2017 abgelehnt.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, die vorgenommene Überbuchung von Studienplätzen sei kapazitätsrechtlich zu beanstanden. Außerdem habe die LMU gegen den „Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage“ verstoßen und „Ausbildungskapazität in der vorklinischen Ausbildung gespart“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 29. Mai 2017 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Aus-bildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehende „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]) und bezwecken, die knappen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege von Überbuchungen ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 im Übrigen ausführlich dargelegt, dass die eingetretene Überbuchung tatsächlich keinem anderen Zweck diente, als demjenigen, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten zeitnah auszuschöpfen.
b) Entgegen der nicht näher substantiierten Ansicht der Antragsteller gibt es schließlich auch keinen Grund zur Annahme, die LMU habe bei ihrer Kapazitätsberechnung gegen einen kapazitätsrechtlich zu beachtenden „Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage“ verstoßen oder „Ausbildungskapazität in der vorklinischen Ausbildung gespart“.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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