Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium

Aktenzeichen  7 CE 16.10308, 7 CE 16.10309, 7 CE 16.10310

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZV BayHZV § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 56 Abs. 2
BayLUFV § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Über die Gewährung der Deputatsverminderung im Rahmen des Budgets nach § 7 Abs. 4 BayLUFV entscheidet der Präsident der Universität, sodass im Regelfall die Deputatsermäßigung keiner Entscheidung des Staatsministeriums bedarf. (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Wortlaut und Regelungssystematik des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BayHZV stellt eine (teilweise) ungenutzte Ausstattung mit Sachmitteln noch keinen Grund für eine Erhöhung der nach der Personalausstattung ermittelten Aufnahmekapazität dar (wie VGH München BeckRS 2012, 52875). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 E 16.10086 2016-06-30 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin und die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016. Sie machen geltend, die FAU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Mit Beschlüssen vom 30. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.
Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragstellerin und die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung sei unzutreffend berechnet worden. Die Anhebung des Lehrdeputats der Stelle eines wissenschaftlichen Angestellten auf neun Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht zum Ausgleich des Verlusts an Lehrdeputat geschehen, sondern allein dem Wegfall eines Befristungsgrundes nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz geschuldet. Bei der Zusammenlegung von zwei befristeten Stellen zu einer unbefristeten wäre ein Lehrdeputat von zehn SWS statt neun möglich gewesen. Ferner hätte das Lehrdeputat von Prof. P. nicht vermindert werden dürfen. Außerdem stelle sich die Frage, ob die FAU nicht verpflichtet sei, Maßnahmen zu ergreifen, um die über die personelle Kapazität hinausgehende ausstattungsbezogene Kapazität auszuschöpfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerbevollmächtigten vom 17. August 2016 und vom 22. September 2016 Bezug genommen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin und der Antragsteller nicht.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die FAU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Die Berechnung des Lehrangebots durch die FAU und das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die Veränderungen im Lehrangebot beruhen auf einem neuen Zuschnitt der Stellen. Der Stellenplan enthält nunmehr statt zweier Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter eine Dauerstelle. Diese Stelle für einen unbefristet beschäftigten Mitarbeiter war in die Berechnung nicht mit dem maximalen Lehrdeputat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 8 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), von zehn Lehrveranstaltungsstunden einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die als Obergrenze normierte Stundenzahl nicht ausgeschöpft werden muss (BayVGH, B. v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10002 – juris Rn. 14; B. v. 15.2.2016 – 7 CE 15.10413 und 7 CE 15.10414 – juris Rn. 13). Zusammen mit der Erhöhung des Lehrdeputats eines wissenschaftlichen Angestellten in Höhe von vier zusätzlichen SWS ergibt sich durch den Neuzuschnitt im Ergebnis kein Verlust an Ausbildungskapazität sondern vielmehr eine Erhöhung des Lehrangebots um 3,4512 SWS. Da einer Minderung des Lehrangebots durch den Neuzuschnitt der Stellen im Ergebnis eine Erhöhung des Lehrangebots gegenübersteht, bedurfte die Verringerung keiner besonderen Begründung seitens der FAU (BayVGH, B. v. 29.6.2011 – 7 CE 11.10338 u. a. – juris Rn. 13).
Die Verminderung des Lehrdeputats von Prof. P. ist durch seine Funktion als Studienfachberater gerechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV). Ob daneben auch eine Funktion als „Studiengangvertreter“, d. h. eines informellen Studiendekans, zur Verringerung der Lehrverpflichtung berechtigt, kann dahingestellt bleiben. Die Funktion hängt ihrerseits nicht davon ab, dass sie im Internetauftritt der Universität dargestellt ist. Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber selbst eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten getroffen (BayVGH, B. v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10062 u. a. – juris Rn. 23). Bedenken gegen den Umfang oder die sachliche Rechtfertigung der Deputatsermäßigung bestehen nicht. Nach § 7 Abs. 4 LUFV räumt das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den Universitäten ein Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein. Über die Gewährung der Deputatsverminderung im Rahmen dieses Budgets entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Universität. Im Regelfall bedarf deshalb die Deputatsermäßigung keiner Entscheidung des Staatsministeriums. Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Regelfall sind weder der Beschwerdebegründung zu entnehmen noch sonst erkennbar.
Die Frage, ob die Universität verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die über die personelle Kapazität hinausgehende ausstattungsbezogene Kapazität ausschöpfen zu können, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Hinsichtlich der unterschiedlichen personellen und ausstattungsbezogenen Ausbildungskapazität ist gemäß § 56 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 (GVBl S. 74), bei der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen. Dies war hier das Ergebnis der Berechnung anhand der personellen Aufnahmekapazität. Deren Zurückbleiben hinter der ausstattungsbezogenen Kapazität verpflichtet den Antragsgegner nicht zu einem Sicherheitszuschlag bei der Festsetzung der Zulassungszahlen. Nach Wortlaut und Regelungssystematik des § 51 Abs. 1 und 2 HZV stellt eine (teilweise) ungenutzte Ausstattung mit Sachmitteln noch keinen Grund für eine Erhöhung der nach der Personalausstattung ermittelten Aufnahmekapazität dar (BayVGH, B. v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris Rn. 7; B. v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10005 u. a. – juris Rn. 17). Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon abweichen.
Nach den Angaben der FAU ist die Jahreskapazität von 110 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerbern zum 9. Mai 2016 mit 56 Studierenden im 1. Fachsemester und 55 im 2. Fachsemester ausgeschöpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Vorlage einer Liste der eingeschriebenen Studenten bedarf es deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich insoweit an Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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