Aktenzeichen M 3 E 19.4112
GSO § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsatz
1. Geographie stellt ein Fach ohne Schulaufgabe dar, sodass sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen iSd § 23 Abs. 1 und 2 GSO ergibt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Falle der Beurteilung von mündlichen Unterrichtsbeiträgen über einen längeren Zeitraum hat mit dem Abschluss des Beurteilungszeitraums eine Beurteilung in nahem zeitlichen Zusammenhang zu erfolgen. Eine erst Monate später abgegeben Beurteilung aus der Erinnerung der Lehrkraft erscheint nicht mehr sachgerecht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Prüfern bleibt bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bezieht sich der (unvollständige) Erwartungshorizont der Lehrkraft bei der Bewertung einer Aufgabe zur konventionellen Landwirtschaft nur auf den Ackerbau und bezieht sich die Antwort des Schülers allein auf den Aspekt der Tierzucht, so kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Neubewertung für die Beantwortung dieser Aufgabe zumindest 1 Punkt vergeben wird. (Rn. 43 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, den Antragsteller vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Schuljahr 2019/2020 vorrücken zu lassen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die 6. Gymnasialjahrgangsstufe im Schuljahr 2019/2020 vorrücken zu lassen.
Der am … … 2009 geborene Antragsteller besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 5. Jahrgangsstufe des Städtischen …Gymnasiums (im Folgenden: die Schule). Der Notenbildbericht vom 9. April 2019 enthielt die Mitteilung, dass das Vorrücken des Antragstellers sehr gefährdet sei. Im Fach Geographie (4,66) waren die Noten 3 und 5 als kleine schriftliche Leistungsnachweise und die Note 6 als kleiner mündlicher Leistungsnachweis vermerkt.
Die 3. Stegreifaufgabe des Antragstellers im Fach Geographie vom 21. Mai 2019 wurde mit der Note 5 bewertet. Er hatte von insgesamt 20 zu erreichenden Bewertungseinheiten 7,5 erzielt. Für das Erreichen der Note 4 hatte es dem Bewertungsschlüssel zufolge mindestens 8,5 Bewertungseinheiten bedurft. In der Aufgabe 1b, in der 2 Bewertungseinheiten erzielt werden konnten, wird als Landkarte der Umriss von Deutschland mit 4 leeren Kästchen gezeigt. Die Aufgabe lautete: „Trage die Himmelsrichtungen in die Kästchen ein. Du darfst die Abkürzungen verwenden.“ Der Antragsteller trug in das Kästchen oben rechts statt der erwarteten Antwort „Nord-Osten“ nur „Osten“ ein und erhielt dafür eine halbe Bewertungseinheit weniger. In der Aufgabe 2 zur konventionellen Landwirtschaft konnten 6 Bewertungseinheiten erzielt werden. Die Aufgabe lautete: „Erkläre die Entstehung der günstigen Verkaufspreise in der konventionellen Landwirtschaft.“ Der Antragsteller führte dazu aus: „Das Essen der konventionellen Landwirtschaft kostet meistens weniger, da die Tiere nur im Stall sind und auch Medikamente kriegen die für uns schädlich sind. Außerdem erkranken die Tiere oder haben zu viel Stress. Deshalb kostet das Essen weniger.“ Der Antragsteller erhielt hierfür keine Bewertungseinheit.
Die Klassenkonferenz beschloss in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2019 die Empfehlung abzugeben, dem Antragsteller ein Vorrücken gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Gymnasialschulordnung (GSO) wie auch ein Vorrücken auf Probe nicht zu gestatten. Auf dieser Grundlage beschloss die Lehrerkonferenz in ihrer Sitzung vom 15. Juli 2019, der Empfehlung der Klassenkonferenz zu folgen.
Die Schule teilte den Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 15. Juli 2019 mit, dass der Antragsteller nicht in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfe und die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen könne. Der Antragsteller hatte im Jahreszeugnis vom 26. Juli 2019 in den Fächern Mathematik und Geographie die Note mangelhaft, in den Fächern Ethik, Deutsch, Natur und Technik die Note ausreichend, in den Fächern Englisch, Musik und Sport die Note befriedigend und in Kunst die Note sehr gut.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 stellte die Schule das Zustandekommen eines Notendurchschnitts von 4,77 im Fach Geographie wie folgt dar:
– 1. Stegreifaufgabe, 9. Oktober 2018: Note 3
– 2. Stegreifaufgabe, 29. Januar 2019: Note 5
– Unterrichtsbeitrag, KW 03-07, Enddatum 12. Februar 2019: Note 5
– Rechenschaftsablage, 26. Februar 2019. Note 6
– 3. Stegreifaufgabe, 21. Mai 2019: Note 5
– Unterrichtsbeitrag, KW 19-23, Enddatum 3. Juni 2019: Note 4
Den im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 1. August 2019 dargelegten Bewertungsrügen folgte die Antragsgegnerin nicht und teilte mit Schreiben vom 8. August 2019 mit, das Jahreszeugnis und die damit verbundene Vorrückensentscheidung nicht abzuändern.
Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung der Entscheidung der Lehrerkonferenz der Schule der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – in die 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums im Schuljahr 2019/2020 vorrücken zu lassen.
Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Geographienote von der Note 5 auf die Note 4 zu berichtigen sei. Zum einen müsse die Note für den Unterrichtsbeitrag der Kalenderwochen 03 bis 07, Enddatum 12. Februar 2019 außer Betracht bleiben. Diese Note sei nicht im Notenbildbericht vom 9. April 2019 enthalten gewesen, sodass diese im Rückschluss nachträglich eingetragen worden sei; diese Notengebung sei unzulässig (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 52 BayEUG, Rn. 13).
Zum anderen wurden gegen die 3. Stegreifaufgabe vom 21. Mai 2019 hinsichtlich der Aufgaben 1b und 2 Bewertungseinwendungen erhoben. Der Antragsteller habe Aufgabe 1b vollständig richtig beantwortet. Bei der Frage nach den Himmelsrichtungen in Aufgabe 1b, könne nicht die Angabe von Zwischenhimmelsrichtungen erwartet werden; dafür sei die Aufgabenstellung nicht präzise genug gewesen. Bezüglich der Aufgabe 2 nach der Erklärung der günstigen Verkaufspreise in der konventionellen Landwirtschaft hätte der Antragsteller angesichts der sechs zu vergebenden Bewertungseinheiten zumindest eine Bewertungseinheit erhalten müssen. Seine zutreffende Antwort zur Viehzucht hätte berücksichtigt werden müssen, da sich die Aufgabe auf die gesamte Landwirtschaft und nicht nur auf den Ackerbau beziehe. Die Antwort des Antragstellers, „da die Tiere nur im Stall stehen und auch Medikamente kriegen“ sei zutreffend, da weniger Flächenbedarf zu weniger Bewegung und Nährstoffbedarf der Tiere führt, somit zu größeren Erträgen, wodurch erhebliche Kosten gespart würden. Der unvollständige Erwartungshorizont könne dem Schüler bei richtiger Beantwortung der Frage nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Dem Prüfling stehe bei einer nicht eindeutig gestellten Frage stets ein Antwortspielraum zu. Die Antwort des Antragstellers entspreche auch den Lerninhalten des Lehrbuchs „Terra, Geographie 5, Gymnasium“ (vgl. dort S. 115 und 117). Hier werde dargestellt, dass sich Tiere der konventionellen Landwirtschaft, anders als bei deren Darstellung der ökologischen Landwirtschaft (Terra, S. 116 f.) nur im Stall befänden. Der Rückschluss des Antragstellers, dass Produkte der konventionellen Landwirtschaft günstiger erzeugt werden können, weil die Tiere nur im Stall sind, sei eine absolut zutreffende Reflexion des Buchinhalts.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass mehrere Lehrkräfte – darunter auch der Mathematiklehrer – gegen Jahresende bestätigt hätten, dass der Antragsteller nun bessere Leistungen erbringe und die Tendenz „in die richtige Richtung“ gehe. In den Fächer Deutsch und Ethik habe er sich gegenüber dem Notenschnitt im April 2018 von mangelhaft auf ausreichend verbessert.
Schließlich käme auch ein Vorrücken auf Probe mit zwei nicht ausreichenden Noten in Betracht. Das Fach Geographie sei im Lehrplan der 6. Klasse gar nicht vorgesehen, sodass somit auch nicht negativ über ein Erreichen des Klassenziels im nächsten Schuljahr befunden werden könne.
Die Antragsgegnerin nimmt mit Schriftsatz vom 21. August 2019 unter Vorlage der Verwaltungsakte zum Antrag Stellung und beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Schule habe zu Recht das Vorrücken des Antragstellers aufgrund der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern verweigert (Art. 53 Abs. 1 BayEUG).
Die Einwendungen gegen die Benotung im Fach Geographie griffen nicht durch. In der Aufgabe 1b der Stegreifaufgabe vom 21. Mai 2019 sei der Oberbegriff der „Himmelsrichtungen“ verwendet worden, sodass die Prüflinge davon hätten ausgehen können, dass auch Nebenhimmelsrichtungen einzutragen seien. Auch sei durch die deutliche Positionierung der Kästchen ausreichend klargemacht worden, dass in den oberen rechten Kasten „Nordosten“ einzutragen sei. Bezüglich der Aufgabe 2 sei der angegebene Erwartungshorizont nicht unvollständig. Die Schülerinnen und Schüler hätten insbesondere die Aspekte der „Mechanisierung“ und „Spezialisierung“ beschreiben sollen. Diese Punkte habe der Antragsteller nicht genannt. Beide Aspekte würden die konventionelle Landwirtschaft prägen, sowohl im Rahmen des Ackerbaus, als auch bei der Viehzucht und führten zu den günstigen Verkaufspreisen.
Der Unterrichtsbeitrag mit Enddatum 12. Februar 2019 (Beobachtungszeitraum KW 03 bis 07) stelle keine sogenannte „Eindrucksnote“ dar, sondern beruhe auf konkreten Unterrichtsbeiträgen, die durch die Fachlehrkraft auch entsprechend dokumentiert worden sei; verwiesen wird diesbezüglich auf eine Notenaufstellung durch die Geographielehrkraft vom 23. Juli 2019. Aus dem Fehlen dieses Leistungsnachweises mit der Note 5 im Notenbildbericht vom 9. April 2019 könne kein Recht auf Vorrücken hergeleitet werden, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayEUG.
Selbst im Falle einer Verbesserung des Notendurchschnitts von 4,66 auf 4,5, sei die Zeugnisnote nicht zwingend von der Note 5 auf die Note 4 anzuheben. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null, die zwingend zu der Vergabe der Note 4 führen würden, seien nicht ersichtlich.
Auch bestünde kein Anspruch auf ein Vorrücken auf Probe. Angesichts der bisherigen Leistungen des Antragstellers bestünde kein Grund, die Richtigkeit der Prognose der Lehrerkonferenz anzuzweifeln. Der Schüler habe in den Fächern Mathematik und Geographie nur mangelhafte Leistungen erzielt. Zwar hätten in den Fächern Ethik und Deutsch dem Antragsteller (noch) ausreichende Leistungen attestiert werden können, die Jahresdurchschnittsnoten hätten aber lediglich 4,4 (Ethik) und 4,44 (Deutsch) betragen. „Sehr gute“ oder „gute“ Leistungen habe der Schüler nur in einem Fach (Kunst) erreicht. Auch bei sämtlichen „befriedigenden“ Leistungen des Antragstellers habe er die Notenstufe „gut“ deutlich verfehlt. Daneben werde die schulische Motivation des Antragstellers im Protokoll der Klassenkonferenz als „sehr wechselhaft“ beschrieben, sodass die Prognose der Lehrerkonferenz nachvollziehbar erschiene. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Erwägung der Lehrerkonferenz, dass das „Wiederholungsjahr im Sinne eines Reifejahres“ für den Schüler sinnvoll sei, im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, ergebe sich daraus kein Anspruch auf ein Vorrücken auf Probe. Wegen des Gesamtnotenbildes seien keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich.
Auf die ergänzenden Ausführungen zum Antrag im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 22. August 2019, erwiderte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. August 2019.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2019 übermittelte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Fachbetreuung Geographie der Schule vom selbigen Tag, in der hinsichtlich des Einwands des unvollständigen Erwartungshorizonts ausgeführt wird, dass der angegebene Erwartungshorizont richtig sei und sich nicht nur auf den Ackerbau sondern ebenso auf die Viehzucht beziehe. Die Lehrerin hätte nur im Erwartungshorizont beim Punkt „Spezialisierung auf ein Anbauprodukt“, „bzw. eine Tierart“ ergänzen sollen. Auch fehle bei der Beantwortung durch den Antragsteller die klare Darstellung des Zusammenhangs von Bedingungen, Ursachen und Folgen.
Übermittelt werden des Weiteren die Antworten der Geographielehrkraft zu den Fragen der Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West bezüglich der von Antragstellerseite erhobenen Aufsichtsbeschwerde. Hinsichtlich der Umstände, warum die mündliche Note vom 12. Februar 2019 im Notenbildbericht vom April 2019 fehlte, erklärte die Geographielehrkraft dies mit einem Versehen ihrerseits. Auf die Frage nach Aufzeichnungen mit Datumseintrag im Notenbuch verwies die Geographielehrkraft auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2019.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf vorläufiges Vorrücken des Antragstellers in die 6. Gymnasialjahrgangsstufe ist begründet.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet, da der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 3 CE 15.570 – Rn. 3).
Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte.
Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 77ff. m.w.N.). Diesem Maßstab folgend, erscheint die ablehnende Vorrückensentscheidung der Schule der Antragsgegnerin als rechtswidrig; ein Anordnungsanspruch auf vorläufiges Vorrücken in die nächsthöhere 6. Jahrgangsstufe und die Dringlichkeit dieser Regelung (Anordnungsgrund) konnten glaubhaft gemacht werden.
Der Anordnungsanspruch auf vorläufige Erteilung der Vorrückenserlaubnis ergibt sich daraus, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz der Schule der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2019 und dementsprechend die darauf basierende Entscheidung der Lehrerkonferenz vom 15. Juli 2019, aller Voraussicht nach zu Unrecht von der Note „mangelhaft“ im Fach Geographie ausgegangen sind und daher das Jahreszeugnis der Schule vom 26. Juli 2019 hinsichtlich der darin enthaltenen Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach Geographie und der Vorrückensentscheidung rechtswidrig ist. Vom Vorliegen der für das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erforderlichen Leistungsnachweise im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayEUG ist auszugehen.
Die Festsetzung des Jahreszeugnisses erfolgt auf Grundlage des § 39 Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 420) geändert worden ist. Hiernach wird das Zeugnis von der Klassenkonferenz festgesetzt (§ 39 Abs. 4 Satz 1 GSO); in den Fällen des Nichtvorrückens spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus, aufgrund derer die Lehrerkonferenz eine Entscheidung trifft (§ 39 Abs. 4 Satz 2 GSO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GSO bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern, die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO). Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GSO alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport und des Moduls zur beruflichen Orientierung, sodass sowohl Mathematik als auch Geographie Vorrückensfächer darstellen.
Zwar wurden gegen die Bewertung im Fach Mathematik keine Einwendungen vorgebracht, sodass weiterhin von der Note 5 in dem Fach Mathematik auszugehen ist. Den erhobenen Einwendungen im Fach Geographie gegen die Festsetzung der Note 5 aufgrund der Unterrichtsbeiträge in den Kalenderwochen 03 bis 07 (nachfolgend unter 1.) sowie gegen die Bewertung der 3. Stegreifaufgabe vom 12. Mai 2019 mit der Note 5 (nachfolgend unter 2.), ist dagegen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, lediglich summarischen Überprüfung des von der Schule in ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts der Fall, zu folgen.
Geographie stellt ein Fach ohne Schulaufgabe dar, sodass sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen ergibt (§ 28 GSO). Die kleinen Leistungsnachweise setzen sich aus den mündlichen Leistungsnachweisen im Sinne des § 23 Abs. 1 GSO (insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate) sowie den schriftlichen Leistungsnachweisen im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 GSO (insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte) zusammen.
1. Nicht zu berücksichtigen bei der Errechnung der Jahresdurchschnittsnote ist aller Voraussicht nach der unter Nr. 3 der chronologisch geordneten Aufstellung der Schule vom 26. Juli 2019 aller Jahresnoten des Antragstellers im Fach Geographie aufgelistete, mündliche Leistungsnachweis über einen „Unterrichtsbeitrag“ während der Kalenderwochen 03-07: Enddatum 12.02.2019. Dieser Leistungsnachweis wurde im Notenbildbericht vom 9. April 2019 nicht erwähnt und wurde erstmals im Schreiben vom 26. Juli 2019 offengelegt. Die Beklagtenseite konnte nicht erklären, weshalb sich der streitgegenständliche mündliche Leistungsnachweis, der sich auf den Zeitraum Januar/ Februar 2019, also auf einen lange vor dem April 2019 liegenden Zeitpunkt bezieht, nicht im Notenbildbericht erwähnt wurde. Vorgetragen wurde allein, dass der fehlende Eintrag auf einem Versehen der Lehrkraft beruhe. Der von Antragstellerseite getroffene Rückschluss, die Note sei erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden, ist somit keineswegs fernliegend.
Zwar besteht kein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, dass mündliche Leistungen jeweils in der betreffenden Unterrichtsstunde oder unmittelbar danach beurteilt werden müssten. Im Falle der Beurteilung von Unterrichtsbeiträgen über einen längeren Zeitraum, hat jedoch zumindest in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Beurteilungszeitraums eine Beurteilung zu erfolgen. Aufgrund der hohen Zahl der Schüler einer Gymnasialklasse und der in der Regel bestehenden Zuständigkeit einer Lehrkraft für weitere Klassen, erscheint eine erst Monate später getroffene Beurteilung einer mündlichen Leistung eines Schülers aus der Erinnerung der Lehrkraft nicht mehr sachgerecht. Dem Zweck, Nachweise über die einzelnen vom Schüler erbrachten Leistungen festzuhalten, wird nicht mehr Rechnung getragen (vgl. auch Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 52 Rn. 13 BayEUG, der den Nachweiszweck dann als erfüllt ansieht, wenn die Leistungsbewertung nach Abschluss der Unterrichtsstunde aufgezeichnet wird).
Gerade wenn der Bewertungszeitraum des Unterrichtsbeitrags wie hier mit 5 Wochen ohnehin sehr lange gestreckt ist, sind die Einzelbeobachtungen zumindest zeitnah im Anschluss an den Beobachtungszeitraum niederzulegen. Wird eine Note zusammenfassend aus den Leistungen in mehreren Unterrichtsstunden gebildet, darf der Beobachtungszeitraum nur so weit ausgedehnt werden, wie der Lehrer bei der zusammenfassenden Wertung noch alle Einzelbeobachtungen – auch aufgrund schriftlicher Aufzeichnungen – so sicher im Gedächtnis haben kann, dass er sie noch zu bewerten und zu gewichten vermag (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.1994 – 7 CE 93.3472; U.v. 22.1.1997 – 7 B 96.466). Es kann damit dahinstehen, ob der hier gewählte Zeitraum nicht bereits die Grenzen der Dauer eines zulässigen Beobachtungszeitraums überschreitet, da vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Note zeitnah nach dem Ende des Beobachtungszeitraums gebildet wurde, da sie im Notenbildbericht vom 9. April 2019 nicht erscheint und auch Aufzeichnungen mit Datumseintrag im Notenbuch der Lehrkraft nicht vorgelegt werden konnten.
Die von der Geographielehrkraft am 23. Juli 2019 und 22. August 2019 getroffenen Stellungnahmen zu den Unterrichtsbeiträgen des Antragstellers im Januar/Februar 2019 (Enddatum 12. Februar 2019) begründen die Note, nehmen jedoch zum Zeitpunkt der Notenbildung nicht Stellung.
Auf die Frage, ob die Schule ihre Informationspflichten im Sinne des Art. 75 BayEUG wahrgenommen hat, kommt es vorliegend nicht mehr an, da die Note aus anderen Gründen (nicht mehr sachgerechte Bildung der Note) wohl außer Acht zu lassen ist. Die sich aus dem Unterrichtsbeitrag in den Kalenderwochen 03 bis 07 ergebende Note 5 ist daher außer Betracht zu lassen.
2. Bezüglich der Bewertung der 3. Stegreifaufgabe vom 12. Mai 2019 mit der Note 5 ist hinsichtlich der Vergabe von 0 von 6 möglichen Punkten für die Teilaufgabe 2 von einem Bewertungsmangel auszugehen.
Prüfern verbleibt bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG 91, 262/265; 92, 132/137). Denn die Beurteilung von Prüfungsleistungen ist von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrung beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen.
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher im Bereich dieser Entscheidungen auf die Überprüfung, ob die Schule bei ihrer Entscheidung den Sinngehalt der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften verkannt hat, ob sie frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die der Entscheidung zu Grunde liegende pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt ist, die – soweit notwendig – vollständig ermittelt wurden und einer sachlichen Überprüfung standhalten; schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH, U.v. 17.10.2003, 7 B 02.2186, Rn. 32 juris; BayVGH, B.v. 28.9.2009, Rn. 10 juris; BayVGH, B.v. 4.11.2009, Az. 7 CE 09.2474, unter Bestätigung von VG Würzburg, B.v. 17.9.2009, W 2 E 09.853). Bestreitet ein Schüler die der Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen und Feststellungen, so hat das Gericht dem nachzugehen (ständige Rechtsprechung, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen werden die Einwendungen der Antragstellerseite bezüglich der Teilaufgabe 2 der 3. Stegreifaufgabe vom 21. Mai 2019 aller Voraussicht nach Erfolg haben.
Den Einwendungen bezüglich der Teilaufgabe 1b der selbigen Stegreifaufgabe kann zwar nicht gefolgt werden. Auch wenn der Antragsteller die Aufgabe nicht in dem Sinne falsch beantwortete, als die verlangte Himmelsrichtung nicht (auch) im „Osten“ lag, so war seine Antwort nach dem Erwartungshorizont nicht konkret genug, der die Spezifizierung „Nordosten“ verlangte. Auch wenn die Aufgabenstellung nur den Oberbegriff der „Himmelsrichtungen“ genannt hat, so hat damit nicht von vornherein eine Begrenzung auf die 4 Haupthimmelsrichtungen stattgefunden. Durch die visuell erkennbaren Unterschiede zwischen der rechts und links von der Landkarte positionierten Kästchen, wurde die Bewertungsdifferenzierung jedenfalls nachvollziehbar gemacht, sodass der Punktabzug nicht angreifbar ist.
Die Einwendung bezüglich der Bewertung der Aufgabe 2 zur konventionellen Landwirtschaft ist dagegen wohl begründet. Auf die Frage nach der „Entstehung der günstigen Verkaufspreise in der konventionellen Landwirtschaft“, sah der Erwartungshorizont der Lehrkraft wie folgt aus: „Durch Mechanisierung werden Kosten für Arbeitskräfte eingespart. Dabei übernehmen Maschinen die Aufgaben von Menschen. Durch Spezialisierung auf ein Anbauprodukt werden Kosten zur Anschaffung vieler verschiedener Geräte/ Hilfsmittel eingespart.“ Der in der Antragsschrift genannte Einwand, der angegebene Erwartungshorizont sei unvollständig, da er sich offensichtlich nur auf Ackerbau und nicht auch auf Viehzucht beziehe, die aber auch eindeutig ein Teil der Landwirtschaft sei, ist nach Ansicht des Gerichts zutreffend. Die Klarstellung des Fachbetreuers Geographie, dass sich der Erwartungshorizont nicht nur auf den Ackerbau sondern ebenso auf die Viehzucht beziehe und die Lehrkraft in ihrem niedergelegten Erwartungshorizont nur die Ergänzung „bzw. eine Tierart“ hätte treffen müssen, ändert nichts daran, dass die erfolgte Bewertung gerade nicht den Aspekt, der mit der Massentierhaltung – die in aller Regel in Form einer Stallhaltung erfolgt – zusammenhängenden Kostenersparnisse, im Blickfeld hatte.
Die Antwort des Antragstellers „da die Tiere nur im Stall stehen und auch Medikamente kriegen“ bezieht sich zwar allein auf den Aspekt der Viehzucht. Da die Viehzucht jedoch Teil der Landwirtschaft ist, hätte die zutreffende Antwort der „Stallhaltung“ als Grund günstiger Verkaufspreise zumindest in der Bewertung Berücksichtigung finden müssen. Die Vergabe keiner Bewertungseinheit beruhte vorliegend daher gerade nicht darauf, dass eine klarere Darstellung des Zusammenhangs von Bedingungen, Ursachen und Folgen hätte erfolgen sollen, sondern dass der Aspekt der Viehzucht, dem die Stallhaltung zuzuordnen ist, gar nicht vom Erwartungshorizont erfasst wurde.
Das Erfordernis, auch die Viehzucht zu berücksichtigen, gilt umso mehr bei Betrachtung der Ausführungen zur konventionellen Landwirtschaft im Schulbuch TERRA, Geographie 5, Gymnasium auf Seiten 114 und 115. Die dort zu Beginn des Kapitels gestellte Frage nach den Möglichkeiten der Landwirte die landwirtschaftlichen Produkte wie Getreide, Fleisch, Milch und Eier möglichst billig zu halten – die Frage ist somit inhaltlich identisch mit der in der Stegreifaufgabe gestellten Aufgabe 2 – wird mit den folgenden drei Schlagworten, jeweils mit dazugehörigen Ausführungen beantwortet: „Mechanisierung und Spezialisierung“, „Hightech statt Arbeitskraft“ und „Massentierhaltung“. Schließlich wird auf der nachfolgenden Seite 116 des Lehrbuchs unter den Ausführungen zur ökologischen Landwirtschaft unter anderem auf den Aufenthalt der Tiere im Freien abgestellt in Abgrenzung zur Stallhaltung der konventionellen Landwirtschaft.
Die über die vorgenannten Punkte hinausgehenden, in der Antragsschrift enthaltenen Erläuterungen eines ehemaligen Oberstudiendirektors (Fachbetreuer für Geographie eines bayerischen Gymnasiums) zum unvollständigen Erwartungshorizont stellen sich in schlüssiger Weise dar. Daher ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Begrenzung des Antworthorizonts auf den 1. Antwortkomplex „Mechanisierung und Spezialisierung“ voraussichtlich zu kurz gegriffen war.
Nachdem bei der Bewertung von einem unvollständigen Erwartungshorizont ausgegangen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Neubewertung der streitgegenständlichen Stegreifaufgabe des Antragstellers für diese Aufgabe zumindest 1 Punkt vergeben wird, sodass eine Bewertung der Stegreifaufgabe mit der Note „ausreichend“ wahrscheinlich erscheint.
Dem Vorgesagten folgend ist die Note aus dem Unterrichtsbeitrag der Kalenderwochen 03 bis 07 nicht zu berücksichtigen (s. unter 1.). Von den verbleibenden fünf kleinen Leistungsnachweisen ist bezüglich der 3. Stegreifaufgabe statt von der Note 5 von der Note 4 auszugehen (s. unter 2). Die damit zählenden fünf Leistungsnachweise mit den Noten 3, 5, 6, 4 (statt bisher 5) und 4 ergeben einen Durchschnitt von 4,4 (22:5), mithin eine Gesamtnote 4 in Geographie. Der von der Antragsgegnerin erwähnte pädagogische Beurteilungsspielraum bei der Bildung der Gesamtnote besteht nur im Grenzbereich eines ermittelten Wertes.
Von einem Ausschluss des Vorrückens aufgrund der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO) kann somit nicht mehr ausgegangen werden. Im Rückschluss besteht ein Anordnungsanspruch auf vorläufiges Vorrücken in die nächste Klassenstufe.
Ein Anordnungsgrund besteht ebenfalls. Im Hinblick auf den bereits am 10. September 2019 beginnenden Unterricht ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, auf die Hauptsacheentscheidung zu warten. Zwecks Schulerfolgs und Kontinuität muss der Antragsteller möglichst bald Klarheit darüber gewinnen, welche Jahrgangsstufe er in dem bevorstehenden Schuljahr besuchen darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.