Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen

Aktenzeichen  M 17 E 17.37783

Datum:
8.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 4 S. 1, § 71 Abs. 1 S. 1
VwVfG VwVfG § 51

 

Leitsatz

Der vorläufige Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, richtet sich nach § 123 Abs. 1  S. 2 VwGO. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen sind serbische Staatsangehörige, albanischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Ein Asylerstantrag der Antragstellerinnen wurde Bescheid vom 10. Juni 2016 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage (M 17 K 16.31599) blieb erfolglos. Am 15. März 2017 stellten die Antragstellerinnen Asylfolgeantrag. Der Ex-Partner der Antragstellerin zu 1., der Vater ihrer Kinder, habe sie telefonisch bedroht. Für den Fall ihrer Rückkehr nach Serbien werde er sie umbringen bzw. werde sie die schlimmsten Dinge erleben. Außerdem sei die Antragstellerin zu 2. krank. Hierzu wurde eine ärztliche Bescheinigung vom … vorgelegt, ausweislich der zum Ausschluss eines zerebralen Anfallsleidens für den … 2017 eine EEG-Untersuchung in der Kinderklinik … geplant sei.
Mit Bescheid vom 31. März 2017, zugestellt am 04. April 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und lehnte die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 10. Juni 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab (Nr. 2).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Antragstellerin zu 1. die Bedrohungen seitens ihres Ex-Lebenspartners bereits als Grund für ihren ersten Asylantrag angegeben habe und eine neue Sachlage bezüglich dieses Vorbringens daher nicht gegeben sei. Der vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom … 2017 könne keine klare Aussage zu den konkreten Auswirkungen einer diagnostizierten Erkrankung entnommen werden. Daher fehle es an einer Tatsachenbasis für eine Entscheidung, die es ermöglichen würde, festzustellen, dass die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung wesentlich oder gar lebensbedrohlich sei. Gleichermaßen lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor.
Die Antragstellerinnen erhoben am 13. April 2017 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 17.37780) mit den Anträgen, den Bescheid vom 31. März 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG festzustellen. Gleichzeitig beantragten sie,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gem. § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen sowie auf die Angaben im Verfahren ihrer weiteren Tochter … M 17 K 17.30533, wonach sie für sich und ihre Kinder in Serbien kein Zuhause mehr habe und von ihrem Mann bedroht werde.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.37780 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich hier nach § 123 VwGO. Grundlage für eine Abschiebung der Antragsstellerinnen ist die fortgeltende bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 10. Juni 2016 mit der Mitteilung an die für die Antragsstellerinnen zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG.
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zusichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
3. Die Antragsstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG erfüllt sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob das Bundesamt den Folgeantrag der Antragsstellerinnen zu Recht abgelehnt hat, ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu beachten. Danach darf die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden.
Derartige ernstliche Zweifel bestehen hier nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da die Antragstellerinnen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne vom § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht glaubhaft gemacht haben. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgebrachten Bedrohungen seitens des Ex-Partners der Antragsstellerin zu 1. bereits in ihrem Asylerstantrag sowie in dem anschließenden Klageverfahren gewürdigt wurden. Ebenso erfolgte eine Würdigung dieser Bedrohung im Verfahren ihrer weiteren Tochter … (geboren … 2016, vgl. Beschluss vom 15.02.2017 M 17 S. 17.30535). Zur Meidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Auch aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergibt sich nichts anderes. Es ist weder ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2. an einer bestimmten Krankheit leidet, noch dass diese in Serbien nicht behandelbar wäre.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO (§ 83 b AsylG) abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen