Aktenzeichen AN 3 S 15.31315
Leitsatz
Nimmt ein Asylbewerber seinen Asylantrag zurück, stellt das Bundesamt nach § 32 S. 1 AsylG fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Dem Asylbewerber ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG die Abschiebung anzudrohen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des
gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe
I.
Der nach eigenen Angaben im Jahr 1970 geborene Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Guragen und protestantischer Christ. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Januar 2014 aus der Schweiz, wo er seit Juli 2013 ein Asylverfahren betrieb, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Januar 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Schreiben der Zentralen Rückkehrberatung für Flüchtlinge in Nordbayern vom 10. Februar 2015 erklärte der Antragsteller, er wolle freiwillig nach Äthiopien zurückkehren und nehme deshalb seinen Asylantrag zurück.
Mit Schreiben vom 18. August 2015 wurde der Antragsteller zur Befristung eines kraft Gesetzes eingetretenen Einreise- und Aufenthaltverbotes angehört.
In seiner Anhörung gem. § 25 AsylG am 8. Dezember 2015 erklärte der Antragsteller, es sei richtig, dass er seinen Asylantrag zurückgenommen hätte, er habe nach Äthiopien zurückkehren wollen, dann aber erfahren, dass in Äthiopien weiterhin große Gefahr für ihn bestehe. Er sei dann nach Norwegen gegangen. Von dort sei er wieder nach Deutschland zurückgeschickt worden. Am 13. August 2015 habe er einen Folgeantrag stellen wollen, dies sei aber noch nicht möglich gewesen, da das alte Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Weitere Angaben zu seinen Asylgründen und zum Bestehen von Abschiebungsverboten machte der Antragsteller nicht.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2015, der ausweislich eines Vermerks in den Akten des Bundesamtes (Bl. 113) als Einschreiben am 10. Dezember 2015 zur Post gegeben wurde, stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Asylverfahren eingestellt sei (Ziff. 1), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls würde ihn die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Der Antragsteller könne auch in einen anderen rücknahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat abgeschoben werden (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 22. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2015. Er beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass für den Antragsteller Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Mit Schreiben weiterer Prozessbevollmächtigter, das am 23. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob der Antragsteller nochmals Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015. Er beantragte nun, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung vorliegender Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2016, das am 11. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht einging,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller erstrebt mit seinem nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Antrag, die aufschiebende Wirkung der von ihm fristgerecht (§ 74 Abs. 1 1. HS AsylG) erhobenen Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten anzuordnen.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Jedoch kann das Gerichtgemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage des Antragstellers wird aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben.
Die angefochtene Abschiebungsandrohung, gegen deren Vollziehung allein sich der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigerweise richten kann, erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG beim Antragsteller vorliegen.
1. Nachdem der Antragsteller seinen Asylantrag am 10. Februar 2015 zurückgenommen hat, war nach § 32 Satz 1 AsylG festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist.
2. Im Verfahren ergaben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Deswegen hat das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen.
Da auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist den Vorgaben des § 38 Abs. 2 AsylG entspricht, erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.