Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten und die Einziehung eines Jagdscheins

Aktenzeichen  M 7 S 17.2906

Datum:
21.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133525
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 123 VwGO; § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG;

 

Leitsatz

1 Die Pflicht zur Herausgabe eines abgelaufenen Jagdscheins verletzt den herausgabeverpflichteten Inhaber nicht in seinen Rechten (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit genügt, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4 Sympathiebekundungen für die sog. “Reichsbürgerbewegung” rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit; entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 11.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten und die Einziehung seines Jagdscheins.
Der Antragsteller ist Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten (Nr. 6780 vom 2.7.1980 Nr. 72/2011 vom 26.9.2011), in die zwei Kurz- und elf Langwaffen eingetragen sind. Zudem war auf ihn ein Jagdschein (Nr. 203/14) ausgestellt, der zum
1. April 2017 abgelaufen ist.
Am 23. Februar 2015 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) einen Staatsangehörigkeitsausweis. In den vorgelegten Formularen des Bundesverwaltungsamts – BVA – gab der im Jahr 1956 geborene Antragsteller als Geburtsstaat „Königreich Bayern / Deutschland“ sowie als aktuelle Anschrift und Wohnsitzstaat jeweils „Deutschland (Königreich Bayern)“ an. Zum Erwerb seiner deutschen Staatsangehörigkeit neben der Abstammung vom Vater notierte der Antragsteller unter „Sonstiges“, dass er diese durch
„Abstammung gem. RuStAG 1913 §§ 1, 3.1 4.1“ erlangt habe. Zur Frage einer weiteren Staatsangehörigkeit neben der Deutschen gab er weiter an, seit Geburt die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“ durch
„Abst. gem. RuStAG 1913 § 4.1“ erworben zu haben. Auch in der Anlage „Vorfahren“ zum Antrag bezog er sich zweimal in gleicher Weise auf die Abstammung seines 1914 geborenen Vaters und seines 1878 geborenen Großvaters nach „RuStAG 1913 § 1, 3.1, 4.1“.
Laut Vermerk in den Behördenakten trat der Antragsteller im Zusammenhang mit der Antragstellung „unfreundlich, fordernd und aggressiv (Nazi-Äußerung)“ auf, so dass die Sachbearbeiterin die zugehörige Teamleitung hinzuziehen musste.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wies das Landratsamt den Antragsteller darauf hin, dass er für seinen Antrag den falschen Vordruck (BVA-Formular) verwendet habe.
Mit Eingang am 7. Januar 2016 beantragte der Antragsteller (mit dem nun korrekten Vordruck) erneut die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Das Formularfeld „Ich beantrage zur Vorlage bei “ ergänzte er mit „Staatsangehörigkeit nach Abstammung RuStAG 1913 § 1, 3.1, 4.1“). Im Rahmen der Adressdaten seiner Wohnorte seit Geburt trug er drei Mal als Land „Königreich Bayern“ ein. Die Frage nach anderen Staatsangehörigkeiten als der Deutschen verneinte er.
Am 24. Januar 2017 führte das Landratsamt in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion (PI) Holzkirchen eine unangemeldete Waffenkontrolle beim Antragsteller durch, die bezüglich der Aufbewahrung seiner Waffen keine Beanstandung ergab. Laut zugehörigem Aktenvermerk vom 24. Januar 2017 „lamentierte der Antragsteller unentwegt bezüglich der Entscheidung des Innenministers zur Kriminalisierung von ‚ihnen‘.“ Der Nachfrage, wen er denn mit „ihnen“ meine, sei der Antragsteller ausgewichen und habe geantwortet „die, die einen Antrag nach RuStaG gestellt“ hätten. Zudem übersandte ein Beamter der PI Holzkirchen dem Landratsamt per E-Mail vom 25. Januar 2017 anlässlich der Kontrolle ergänzend eine Einschätzung, nach welcher der Antragsteller „als Bayer stark dem Freistaat verbunden (Brauchtumspflege usw.)“ sei. Der Antragsteller habe zudem geäußert, dass er bereits beim Vermessungsamt gewesen sei, um einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu bekommen. Den Einwand des Polizeibeamten, dass dies alles im Grundbuch gesichert sei, habe der Antragsteller nicht gelten lassen wollen. Einen konkreten Grund, warum er einen Staatsangehörigkeitsnachweis brauche, habe der Antragsteller nicht benennen können; vermutlich habe er Angst, dass ihm etwas weggenommen werde, so dass er seinen Besitz sichern müsse. Der Antragsteller habe weiter geäußert, dass ein Personalausweis nicht die deutsche Staatsangehörigkeit bestätige. Zwar sei keine spezielle Einstellung als Reichsbürger, der keinerlei staatliche Institution anerkenne, ersichtlich gewesen. Dennoch suche der Antragsteller scheinbar immer etwas, was er anzweifeln könne. Er wolle alles „postiliert“ (gemeint ist wahrscheinlich postuliert) haben und wundere sich, dass es bei der Regierung noch keine „Postulierungsstelle“ gebe.
Am 22. März 2017 hörte das Landratsamt den Antragsteller auf Basis dieses Sachverhalts zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis sowie der Entziehung des Jagdscheins an.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 teilte das Polizeipräsidium (PP) Oberbayern Süd (SG E 3 – Staatsschutz) dem Landratsamt mit, dass beim Antragsteller nach polizeilicher Einschätzung eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsverleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 2015 verwiesen. Aufgrund eines – mittlerweile aber gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten – Ermittlungsverfahrens und des Aktenvermerks des Landratsamts vom 23. Februar 2017 könne dem Antragsteller durchaus ein grundsätzlich aggressives Verhaltensmuster unterstellt werden.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 nahmen die zwischenzeitlich im Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten des Antragstellers Stellung. Dass Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aufgrund einer Anordnung des Innenministers als regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig zu qualifizieren seien, sei zu begrüßen. Dafür müssten aber entsprechende objektive Sachverhalte vorliegen, was beim Antragsteller nicht der Fall sei. Dieser habe nie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland oder die Gültigkeit von deren Rechtssystem bestritten. Dass der Antragsteller die Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland nicht ablehne, zeige schon die Begleitung einer kleinen Delegation unter Leitung des Bayerischen Ministerpräsidenten anlässlich des Geburtstags des emeritierten Papsts Benedikt XVI. Der Antragsteller habe der etwa ab 2015 in M. auftretenden Mode entsprochen, sich seine deutsche Staatsbürgerschaft bestätigen zu lassen. Dass er im Rahmen der Antragstellung mehrfach den Begriff „Königreich Bayern“ verwendet habe, könne offensichtlich wenig rechtswidrig gewesen sein, denn sonst hätte dem Antragsteller kein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden dürfen. Gerade die Vergangenheit der Familie, insbesondere dass der Großvater des Antragstellers bis zur Machtergreifung der Nationalsozialisten als Landtagsabgeordneter der Zentrumspartei und anschließend bis zu seiner Verhaftung durch die Gestapo weiter politisch aktiv gewesen sei, spreche offensichtlich gegen die Zuordnung des Antragstellers zu einer Bewegung, welche die Fortexistenz des Deutschen Reiches propagiere. Stattdessen habe der Antragsteller unbedingt seine deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben wollen – nicht nach den von den Nationalsozialisten aufgestellten Regeln („siehe Art. 116 GG“), sondern aufgrund des zuvor geltenden RuStAG.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2017, teilweise geändert und in seinen Nrn. 5, 6 und 8 aufgehoben durch Bescheid vom 25. Juli 2017, widerrief der Antragsgegner die zwei Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Nr. 1 des Bescheids) und zog den Jagdschein ein (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein dem Antragsgegner binnen vier Wochen ab Bescheidszustellung zurückzugeben (Nr. 3). Alle auf ihn eingetragenen Waffen und die sich ggf. in Besitz des Antragstellers befindliche, zugehörige Munition seien binnen vier Wochen ab Bescheidszustellung dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies gegenüber dem Landratsamt nachzuweisen (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller die in den Nrn. 1 und 2 genannten Erlaubnisse nicht fristgerecht zurückgibt, wurde ein Zwangsgeld von 500 Euro je Erlaubnis angedroht (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 9). Es wurden Gebühren in Höhe von 235 Euro und Auslagen i.H.v. 7,36 Euro gegenüber dem Antragsteller festgesetzt (Nr. 10).
Den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Einziehung des Jagdscheins begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG sowie §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Bundesjagdgesetz – BJagdG. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Aufgrund der Art und Weise seines Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gehöre der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an bzw. würde dieser zumindest nahestehen. Wer Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zur Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Klarstellend sei anzumerken, dass der Antragsteller stets über einen Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – beraten worden sei. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass das RuStAG keine Gültigkeit mehr habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 2 bis 4 wurde mit den besonderen Sicherheitsbelangen des Waffenrechts begründet, welche ein das private des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse zur Folge hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnung, wird ergänzend auf die Bescheide vom 26. Mai 2017 und 25. Juli 2017 Bezug genommen.
Mit Eingang am 27. Juni 2017 erhoben die Bevollmächtigen des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 und beantragten zuletzt außerdem:
1. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (Klage) gegen den Bescheid des LRA M. vom 26.05.2017 (24.1-1351-3-1 sk) wird wiederhergestellt, soweit die dortige Ziff. 2 und 7 betroffen sind (Einziehung des Jagdscheins Nr. 239/11) und soweit Ziff. 1 betroffen ist (Widerruf zweier Waffenbesitzkarten Nr. 6780 und 72/2011) und soweit die Waffen unter Eigentumsverzicht zur Vernichtung bei der zuständigen Waffenbehörde im LRA M. abzugeben sind oder an einen zum Erwerb Berechtigten überlassen werden müssen binnen 4 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids.
2. Das Landratsamt M. wird angewiesen, dem Antragsteller auf Antrag seinen Jagdschein Nr. 239/11 zu verlängern bei Vorliegen der dazu notwendigen Voraussetzungen (Nachweis einer ausreichenden Jagd-Haftpflichtversicherung und Einzahlung der Jagdabgabe), ohne auf die den streitgegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Vorgängen Rücksicht zu nehmen und diese zum Anlass zu nehmen, die Verlängerung generell oder auf Zeit zu versagen.
Zur Begründung vertieften die Bevollmächtigten des Antragstellers ihre bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragene Argumentation. Der Bescheid beinhalte im Wesentlichen nur substanzlose Vorwürfe und formelhafte allgemeine Rechtssätze. Die vom Waffenrecht für eine Unzuverlässigkeit geforderten Sachverhalte würden daher nicht vorliegen. Der Bescheid vom 26. Mai 2017 stütze sich nur auf eine ministerielle Weisung, wonach allen Personen in Bayern, welche sich die deutsche Staatsbürgerschaft bestätigen lassen wollten, als „Reichsbürger“ zu qualifizieren seien, insbesondere dann, wenn der Begriff „Königreich Bayern“ oder das RuStAG benannt würde. Obwohl behauptet werde, dass das RuStAG nicht mehr gelte, würden Staatsangehörigkeitsnachweise ausgegeben, welche einen Hinweis auf dieses Gesetz enthalten würden. Davon abgesehen sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Einziehung des abgelaufenen Jagdscheins übermäßig sei. Mit dem Behalten von alten, abgelaufenen Jagdscheinen sei keine Gefahr verbunden.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 beantragte der Antragsgegner sinngemäß den Antrag abzulehnen, und verteidigte seinen Bescheid vom 26. Mai 2017 in der Fassung vom 25. Juli 2017. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich aus den im Bescheid geschilderten Vorfällen; dies habe auch die Einschätzung der Staatsschutzstelle SG E3 des PP Oberbayern Süd vom 31. März 2017 bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 bezogen die Bevollmächtigten des Antragstellers den Änderungsbescheid vom 25. Juli 2017 mit ins Verfahren ein und verwiesen bezüglich der Äußerung des Antragstellers, dass ein Personalausweis nicht zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit nachweise, auf ein entsprechendes Hinweisblatt des Landratsamts Rosenheim, in dem diese Aussage bestätigt würde. Es werde Zeit, dass der „behördlichen Hexenjagd“ auf legale Waffenbesitzer ein Ende bereitet werde.
Den am 25. August 2017 formulierten Antrag Nr. 2 (Verlängerung des Jagdscheins) begründeten die Bevollmächtigten des Antragstellers damit, dass das Landratsamt aufgrund seiner bisher vertretenen Auffassung den Jagdschein bis zum rechtskräftigen Ende des Hauptsacheverfahrens nicht verlängern werde. Diese und dass der Antragsteller ohne Jagdschein Tag für Tag in seinen Rechten verletzt werde, rechtfertige die vorgenommene Antragserweiterung im Eilverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 K 17.2905 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil er teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. 2 des Bescheids vom 26. Mai 2017 in der Fassung vom 25. Juli 2017 richtet. Der Antragsteller ist insoweit nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) beziehungsweise fehlt ihm insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Pflicht zur Herausgabe des abgelaufenen und damit materiellrechtlich „wertlosen“ Jagdscheins den Antragsteller in eigenen Rechten verletzen oder welches anerkennenswerte rechtliche Interesse er am „Behalten-Dürfen“ dieses Legitimationspapiers haben soll.
2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
2.1 Der Antrag ist nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB bzgl. seiner Nr. 1 sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 17.2905 bezüglich der Nrn. 1 und 7 des Bescheids vom 26. Mai 2017 in der Fassung vom 25. Juli 2017 angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) und bezüglich der Nrn. 3 und 4 wiederhergestellt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) werden soll.
Obwohl die Bevollmächtigten des Antragstellers ihren Antrag nach Erlass des Änderungsbescheids vom 25. Juli 2017 nicht angepasst haben, kann der Antrag in Zusammenschau mit dem Schriftsatz vom 8. August 2017 (Einbeziehung des Änderungsbescheids) noch dahingehend ausgelegt werden, dass sich dieser auch auf die Nr. 4 des Bescheids in Fassung vom 25. Juli 2017 bezieht. Aufgrund seines eindeutigen Wortlauts bezieht sich der Antrag aber auch nach erfolgter Auslegung nicht auf die Nr. 10 des Bescheids.
Bzgl. seiner Nr. 2 ergibt eine Auslegung des Antrags, dass dieser eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zum Gegenstand hat.
2.2 Der so zu verstehende Antrag ist unbegründet.
2.2.1 Der gegen die Nrn. 1, 3, 4 und 7 des Bescheids vom 26. Mai 2017 in der Fassung vom 25. Juli 2017 gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 2 des Bescheids vom 26. Mai 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 26. Mai 2017 in der Fassung vom 25. Juli 2017 in seinen Nrn. 1, 3, 4 und 7 rechtmäßig ist und die Rechte des Antragstellers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Hauptsacheklage ist daher voraussichtlich erfolglos.
Der in Nr. 1 des Bescheids vom 26. Mai 2017 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten ist voraussichtlich rechtmäßig.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris, sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.
Aus den Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, kann eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abgeleitet werden.
Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von – mutmaßlichen – Anhängern der sog. „Reichsbürgerbewegung“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, hat das Gericht bislang in mehreren Eilverfahren bereits summarisch und mit gewisser Differenzierung Stellung bezogen (vgl. VG München, B.v. 13.9.2017 – M 7 S. 17.1632 (Erfolgsaussichten offen); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 (Erfolgsaussichten verneint); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1202 (Erfolgsaussichten bejaht)).
So erscheint dem Gericht fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (VG München, a.a.O.; vgl. insoweit auch VG Gera, U. v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 – juris Leitsatz; kritisch VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – AU 4 S. 17.1196 – juris Rn. 24). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21). Vielmehr ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27). Denn auf dem Umstand allein, dass der Antragsgegner bzw. seine Behörden eine Person als „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter einordnet, kann derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Mit beiden Begriffen werden keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben, sondern eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen.
Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ einerseits und ein „aktive Umsetzung“ solchen Gedankenguts andererseits im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, B.v. 25.07.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1201 – juris; B.v. 23.05.2017 – M 7 S. 17.408 – juris; VG Stuttgart, B.v. 7.4.2017 – 5 K 2101/17 – juris; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.09.2016 – 3 K 305/16 – juris). Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. unter Hinweis auf VG München, B.v. 25.7.2017 a.a.O., zur „Rücksendung“ von Personalausweisen NdsOVG, B.v. 18.07.2017 a.a.O. und VG München, B.v. 23.5.2017 a.a.O., jeweils zur Verweigerung einer Bußgeldzahlung unter Ablehnung einer Bindung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 a.a.O., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 a.a.O., zur – auch nur bedingten – Ankündigung von „aktivem Widerstand durch Gewalt“ gegenüber staatlichen Stellen). Insoweit hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Annahme der Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit darauf gestützt, dass sich der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins mit einem Schreiben an eine Kommune die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und unmissverständlich als eigene Überzeugung vertreten hat (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 15).
Umgekehrt muss es (ebenso als Frage des Einzelfalls) nicht nur bei „Sympathiebekundungen“, sondern auch bei einem „In-die-Tat-Umsetzen“ sowohl aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen als auch konkret den Anforderungen der o.g. Rechtsprechung zur Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit folgend möglich sein, sich davon glaubhaft zu distanzieren. Eine solche, sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung muss dabei zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Auf eine (ggf. spätere) Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es dagegen im Widerrufsverfahren nicht an (BayVGH, B.v. 5.10.2017 a.a.O.).
Würdigt man die konkreten Umstände vorliegenden Falls, insbesondere das konkrete Verhalten der Antragstellers, so ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass der Antragsteller der „Reichsbürgerbewegung“ angehört oder sich jedenfalls eine entsprechenden Ideologie“ zu eigen gemacht hat.
Der Antragsteller hat mehrfach – zudem in deutlichem zeitlichen Abstand – einen Staatsangehörigenausweis mit den für die Ideologie der Reichsbürger typischen Formulierungen beantragt. Er verhielt sich im Rahmen dieses Antrags derart aggressiv, dass die zuständige Sachbearbeiterin sich nicht anders zu helfen wusste, als die Teamleitung hinzuzuziehen. Der Antragsteller stellte sich also jedenfalls in diesem Moment sehr deutlich und letztendlich auch unangemessen gegen die Autorität und Legitimität der Mitarbeiterin einer staatlichen Stelle. In seiner Gruppenzugehörigkeit der „nach RuStAG-Antragsteller“ fühlt er sich „kriminalisiert“, wie er im Rahmen der Waffenkontrolle äußerte. Auch insofern tritt eine gewisse innere Überzeugung (Ideologie) nach außen, die der Antragsteller zudem gegenüber Dritten sogar verteidigt, wie sich an der vermerkten Diskussion um die Katasterauszüge und „Postilierungsstelle“ zeigt. All diese Aspekte haben in einer Gesamtschau eine deutliche Indiz-wirkung, dass der Antragsteller dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ nahe steht und dieses auch umsetzt.
Umgekehrt hat sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren glaubhaft von solch einer Ideologie oder solchem Gedankengut distanziert. Die durch seine Bevollmächtigten vorgetragene Argumentation versucht im Gegenteil sogar, den Antrag auf Staatsangehörigkeit inkl. der Zusätze nach RuStAG (wenn auch in rechtlicher Hinsicht) zu verteidigen. Ein plausibler, faktischer Grund, warum der Antragsteller einen solchen Antrag gestellt hat, wird aber nicht genannt. Auch die Angaben beispielsweise zu den Wohnorten der Antragstellers („Königreich Bayern“) sind anhand der vorgebrachten Begründung nicht nachvollziehbar bzw. in ihrer Indiz-wirkung entkräftet. Der Vortrag ist insoweit in sich schon teilweise widersprüchlich und hat eher die Tendenz einer Schutzbehauptung. So heißt es einerseits, dass der Antragsteller aufgrund der Familiengeschichte das tiefe Bedürfnis gehabt hätte, sich eine Staatsangehörigkeit ohne „Nazigesetzgebung“ bescheinigen zu lassen – andererseits sei er aber einer 2015 in M. entstandenen Mode gefolgt. Eine differenzierte Sichtweise, wenigstens ein kritisches Reflektieren der Grundhaltung des Antragstellers oder gar ein Eingeständnis beziehungsweise eine Entschuldigung für das unangebrachte Verhalten gegenüber der Sachbearbeiterin findet sich nirgends.
Das Landratsamt hat aus all diesen Umständen daher zu Recht eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG festgestellt.
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Nrn. 3, 4 und 7 des Bescheids vom 26. Mai 2017 in der Fassung vom 25. Juli 2017 erkennbar oder vorgetragen.
2.2.2 Im Hinblick auf seine Nr. 2 ist der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung in Form der (vorläufigen) Verlängerung des Jagdscheins, sprich die Abwendung eines ansonsten drohenden wesentlichen Nachteils, wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Angesichts des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wären an einen solchen Anordnungsgrund ohnehin sehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 25.9.2003 – 5 S 1899/03 – juris). Im Übrigen ist der Antragsteller der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit folgend auch jagdrechtlich unzuverlässig, § 17 Abs. 3 BJagdG.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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