Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Anordnung der Bauaufsichtsbehörde wegen Mängel der Feuerstätte

Aktenzeichen  W 5 S 17.19

Datum:
7.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5
BayBO BayBO Art. 40 Abs. 1, Art. 54 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Feuerungsanlagen sind selbst bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO. Unter den Begriff „Feuerungsanlagen“ fallen Feuerstätten und Abgasanlagen. Der Begriff „Anforderungen“ ist weit auszulegen. Dass der mögliche Inhalt der Anforderungen im Gesetz nicht näher festgelegt ist, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Voraussetzung für die Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO ist es, dass die Anforderung zur Abwehr von erheblichen Gefahren, die Leben und Gesundheit betreffen, notwendig ist. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügt, d.h. ein Zustand, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine nicht nur entfernte Möglichkeit entstehender Schäden enthält. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen, mit dem ihr aufgegeben wurde, Arbeiten an den Feuerstätten, Kaminen, Verbindungsstücken und Lüftungseinrichtungen in einem Wohngebäude vorzunehmen.
1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … 
Am 10. Dezember 2014 fand im Anwesen der Antragstellerin eine Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger R. statt, bei der ausweislich des Mängelberichts vom 23. Dezember 2014 (in der überarbeiteten Fassung vom 23. Januar 2015) eine Reihe von Mängeln festgestellt wurden. Hiergegen ließ die Antragstellerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Januar 2015 Einwendungen geltend machen.
Nach weiterem, sich über Monate hinziehenden Schriftverkehr zwischen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger R. gab letzterer die Angelegenheit an das Landratsamt Bad Kissingen ab, das mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 die Antragstellerin zur Beseitigung der (aus ihrer Sicht bestehenden) Mängel aufforderte. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Landratsamt und dem Bevollmächtigten der Antragstellerin hörte das Landratsamt schließlich unter dem 15. November 2016 die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten zum Erlass eines Bescheids – der im Vorentwurf beigefügt war – bis zum 30. November 2016 an. Mit Schreiben vom 16. November 2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass er die Angelegenheit mit seiner Mandantin besprechen werde und davon ausgehe, dass einstweilen keine weiteren Maßnahmen getroffen würden. Auf das Schreiben des Landratsamts Bad Kissingen vom 18. November 2016, dass mit Ablauf der Anhörungsfrist ein Bescheid erlassen werde, erfolgte keine Reaktion.
2. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erließ das Landratsamt Bad Kissingen folgende Anordnungen:
„1. Frau … S …, wird aufgegeben, unverzüglich, jedoch bis spätestens 15.01.2017 in dem auf ihrem Grundstück stehenden Gebäude nachstehende Arbeiten an den Feuerungsstätten, Kaminen, Verbindungsstücken und Lüftungseinrichtungen vorzunehmen:
a) Bei der Einzelraumfeuerstätte der Marke Wamsler, die sich im Flur des Erdgeschosses befindet, sind die defekten Schamottsteine im Brennraum auszutauschen. Die obere Umlenkplatte im Brennraum ist einzubauen. Sofern die in Buchst. a) angeordneten Reparaturen nicht geplant sind, ist der Ofen stillzulegen oder durch einen neuen zu ersetzen.
b) Die sich im Keller befindliche Zuluftöffnung ist beim Betrieb der Feuerstätte zu öffnen.
c) Die schadhaften innenliegenden Reinigungstüren der Revisionsöffnungen des Heizungskamins sind sowohl an der Sohle als auch im Dachbodenbereich instand zu setzen bzw. zu erneuern.
d) Der Abstand der Schornsteinreinigungsöffnung im Dachboden zu den vorhandenen Bauteilen aus brennbaren Stoffen ist auf mindestens 40 cm zu erweitern.
e) Zwischen dem Rauchrohr der Einzelraumfeuerstätte im Erdgeschoss und der brennbaren Türverkleidung ist ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten. Bei doppelwandiger Ausführung des Rauchrohres mit 2 cm Isolierung, kann der Abstand auf 10 cm verkürzt werden.
f) Es ist eine Sicherheitseinrichtung einzubauen, die sicherstellt, dass beim gleichzeitigen Betrieb der Dunstabzugshaube in der Küche sowie der raumluftabhängigen Feuerstelle im Erdgeschoss keine gefährlichen Abgase von der Dunstabzugshaube aus der Feuerstelle gezogen werden können.
g) Die an der Schornsteingruppe angebrachten brennbaren Verkleidungen/Wandvertäfelungen müssen so verändert werden, dass ein Abstand von 5 cm (Hinterlüftung) zum Kamin eingehalten wird.
h) Alle Möbel bzw. brennbaren Baustoffe müssen einen Abstand von mindestens 5 cm zum Kamin einhalten.
2. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 a) bis 1 h) des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird angeordnet.
3. Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus der Ziffer 1 a) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro fällig.
4. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung aus Ziffer 1 b) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro fällig.
5. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung aus Ziffer 1 c) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro fällig.
6. Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus Ziffer 1 d) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro fällig.
7. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung aus Ziffer 1 e) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro fällig.
8. Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus Ziffer 1 f) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro fällig.
9. Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus Ziffer 1 g) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro fällig.
10. Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus Ziffer 1 h) dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro fällig.
11. Frau … S … hat als Veranlasserin dieser Amtshandlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.
12. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 Euro festgesetzt.“
Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO könnten die zuständigen Bauaufsichtsbehörden bei bestehenden baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sei. Die unter Ziffer 1 dieses Bescheids getroffenen Maßnahmen seien nach der gegebenen Sachlage erforderlich, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit des Eigentümers bzw. der Allgemeinheit abzuwehren. Dies ergebe sich aus diversen Mängelanzeigen des Bezirksschornsteinfegermeisters R. Die Maßnahmen stünden nach Art. 8 LStVG auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die unter Ziffer 1 dieses Bescheids getroffenen Maßnahmen stellten die einzige Möglichkeit dar, die momentan vorhandene Gefährdung abzuwenden bzw. die erforderliche Sicherheit im dortigen Bereich zu gewährleisten. Zudem seien diese Maßnahmen auch die, die den geringsten finanziellen Aufwand verursachten. Somit erfüllten die unter Ziffer 1 dieses Bescheids getroffenen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im vorliegenden Fall hätten Zwangsgelder gemäß Art. 31 VwzVG angedroht werden können, um die unter Ziffer 1 dieses Bescheids erhobenen Forderungen durchzusetzen. Die für die Mängelbeseitigung gesetzte Frist sei im Hinblick auf den Umfang der durchzuführenden Arbeiten angemessen. Anordnungen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO seien regelmäßig gemäß § 80 Abs. 2 4 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären, weil hier ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der erheblichen Gefahr bestehe. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheids könnte zur Folge haben, dass der Eigentümer und die Allgemeinheit Schaden an Leben und Gesundheit erlitten, und das Ziel dieses Bescheides letztendlich verfehlt wäre.
3. Gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 ließ die Antragstellerin am 5. Januar 2017 Klage erheben (W 5 K 17.18) mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben.
Am gleichen Tag stellte ihr Bevollmächtigter den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Dezember 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ sie vortragen: Der Antragstellerin sei es – mit Blick auf die lange Dauer der gesamten Angelegenheit – nicht zumutbar, die geforderten baulichen Änderungen an ihrem Anwesen (sofort) vorzunehmen, bevor eine die Sache abschließende Entscheidung vorliege. Im Verlauf des sich über zwei Jahre hinziehenden Schriftwechsels sei weder der Bezirkskaminkehrermeister noch das Landratsamt auf die seitens der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen eingegangen. Die Vornahme der verlangten Änderungen nunmehr über den sofortigen Vollzug zu erzwingen erscheine übereilt. Die vermeintliche Eilbedürftigkeit sei zu bezweifeln.
Der streitgegenständliche Bescheid sei mangels nachvollziehbarer Begründung, hilfsweise aus anderen Gründen, rechtswidrig. Die in der Begründung des Bescheids erfolgenden, pauschalen Ausführungen, wonach sich der vermeintlich rechtswidrige Zustand aus den diversen Mängelanzeigen des Bezirkskaminkehrermeisters ergebe, reichten nicht aus, um die vermeintlich vorliegende akute Gefahr für Leib und Leben zu begründen. Die Behörde habe sich mit den durch die Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen schlichtweg nicht auseinandergesetzt. Der Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt eine Hilfestellung durch den Bezirkskaminkehrermeister angeboten worden. Wenn von Seiten der Behörde darauf hingewiesen werde, dass der Bescheid unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergangen sei, sei darauf hinzuweisen, dass Arbeiten an einer bestehenden Heizungsanlage inmitten der Heizperiode schlichtweg nicht zumutbar seien. Schließlich sei mitzuteilen, dass die Antragstellerin grundsätzlich bereit sei, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Anordnungen in Ziffer 1a) bis c), e) und f) Folge zu leisten.
4. Das Landratsamt Bad Kissingen beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antragstellerin sei es sehr wohl zuzumuten gewesen, die im Bescheid festgelegten Verpflichtungen bis zum Ablauf der festgesetzten Frist zu erfüllen. Auch die Behauptung, es bestehe keine erhebliche Gefahr für das Leben der Bewohner, könne so nicht nachvollzogen werden. Gerade in der anstehenden Heizperiode ergebe sich beim Betrieb der Einzelraumfeuerstätte eine erhöhte Brandgefahr. Wie aus der bisherigen Verfahrensweise zu ersehen sei, sei die Antragstellerin nicht gewillt, die von ihr zunächst auf formlosen Weg verlangten Mängel zu beseitigen. Eine Anordnung der Mängelbeseitigung ohne zugleich den Sofortvollzug anzuordnen, hätte ein weiteres Hinausschieben zur Folge und damit bliebe die erhöhte Brandgefahr bis zur endgültigen Klärung aufrechterhalten. Im gesamten Verfahren habe die Antragstellerin die in Rede stehenden Mängel nicht ausdrücklich bestritten, sondern vielmehr nur auf eventuell fehlende Begründungen verwiesen. Auch sei seitens der Antragstellerin vor Bescheid-erlass nicht mitgeteilt worden, dass bereits Mängel behoben worden seien bzw. dass eine Bereitschaft hierzu bestehe.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Hauptsacheverfahren W 5 K 17.18 bezüglich der Verfügungen unter Ziffer 1 Buchst. a) – h) des Bescheids vom 1. Dezember 2016 wiederherzustellen und gegen Ziffer 3 – 10 des vg. Bescheids anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1 Buchst. a) – h) des Bescheids vom 1. Dezember 2016 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Landratsamt Bad Kissingen getroffene Anordnung entfällt, weil dieses in Ziffer 2 des Bescheids die unter Ziffer 1 getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 3 – 10 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohungen gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Antrag ist daher nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 3 – 10 des Bescheids vom 1. Dezember 2016 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 1. Dezember 2016 ist nicht begründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Vo-raussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält keine formellen Fehler.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts versehen werden (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 84). Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B.v. 15.12.2010 – 6 CS 10.2697 – juris). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl. 1999, 465). Je nach Fallgestaltung können die Gründe für das Bedürfnis des sofortigen Vollzugs mit denen für den Erlass des Verwaltungsakts weitgehend identisch sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 86 m.w.N.). Bei einer sicherheitsrechtlichen Anordnung, mit der Gefahren für Leib und Leben abgewehrt werden sollen, decken sich typischerweise die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. In einem solchen Fall ist die Behörde nicht gezwungen, bei der Grundverfügung Gründe „zurückzuhalten“, um sie als besondere Erwägungen bei der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung verwenden zu können.
Das Landratsamt Bad Kissingen hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der erheblichen Gefahr bestehe. Es hat dabei darauf abgestellt, dass ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheids zur Folge haben könne, dass der Eigentümer oder die Allgemeinheit Schaden an Leben und Gesundheit erleiden könnten und das Ziel dieses Bescheids letztendlich verfehlt werde. Damit entspricht die im Bescheid vom 1. Dezember 2016 gesondert hervorgehobene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und lässt zugleich die Erwägungen erkennen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich erachtet hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.
2.2. Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die Klage gegen die sicherheitsrechtlichen Anordnungen voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da sich die Anordnungen des Landratsamts Bad Kissingen in Ziffer 1 des Bescheids vom 1. Dezember 2016 als rechtmäßig erweisen.
2.2.1.
Die Antragstellerseite kann mit ihren Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 1. Dezember 2016 nicht durchdringen.
Zwar ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zuzubilligen, dass es im Sinne eines bürgerfreundlichen Verhaltens sowohl von Seiten des bevollmächtigten Bezirkskaminkehrers als auch der Bauaufsichtsbehörde zu begrüßen gewesen wäre, wenn von diesen im Rahmen einer sich über fast zwei Jahre hinziehenden Korrespondenz nicht lediglich pauschal auf frühere Mängelberichte verwiesen worden wäre und stattdessen auf konkrete Fragen auch konkrete Antworten gegeben worden wären. Möglicherweise hätte sich dadurch auch dieser Rechtsstreit vermeiden lassen. Letztlich kann dieses Verhalten im Vorfeld des Erlasses eines Verwaltungsaktes aber keinen Formfehler des streitgegenständlichen Bescheids auslösen, der zu dessen Aufhebung führen würde. Wenn die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids auch sehr knapp ausfällt, dürften wohl noch die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gewahrt sein, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass selbst für den Fall, dass ein etwaiger Begründungsmangel nicht im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens bzw. des parallel geführten Klageverfahrens geheilt worden sein sollte (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG), er unbeachtlich sein könnte, weil offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Art. 46 BayVwVfG).
2.2.2.
Die streitgegenständliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 4 BayBO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen vor. Das Landratsamt Bad Kissingen hat zudem das ihm zustehende Ermessen erkannt und in pflichtgemäßer Weise davon Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO. Im Einzelnen:
Gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Feuerungsanlagen sind selbst bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 40 Rn. 2). Unter den Begriff „Feuerungsanlagen“ fallen Feuerstätten und Abgasanlagen (vgl. Art. 40 Abs. 1 BayBO; vgl. auch Simon/Busse, BayBO, Art. 40 Rn. 5). Der Begriff „Anforderungen“ ist weit auszulegen. Dass der mögliche Inhalt der Anforderungen im Gesetz nicht näher festgelegt ist, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, da die Vorschrift kraft Verfassungsrechts zum Inhalt hat, dass die Anforderungen nur rechtmäßig sind, wenn sie notwendig, zweckmäßig und verhältnismäßig sind und dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs genügen (Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 166). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO ist es, dass die Anforderung zur Abwehr von erheblichen Gefahren, die Leben und Gesundheit betreffen, notwendig ist. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügt, d.h. ein Zustand, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine nicht nur entfernte Möglichkeit entstehender Schäden enthält (Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 169). Eine derartige Gefahr ist hier bei den gegebenen Mängeln an der Feuerungsanlage der Antragstellerin zu bejahen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen vor. Im Einzelnen:
Die materiell-rechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen, dies sind Feuerstätten und Abgasanlagen (vgl. Art. 40 Abs. 1 BayBO), ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 40 BayBO sowie aus der auf Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO beruhenden Feuerungsverordnung vom 11. November 2007 (GVBl. S. 800 – FeuV).
Gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO müssen Feuerstätten und Abgasanlagen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen (Art. 40 Abs. 2 BayBO). Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Kamine und Verbindungsstücke so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können; sie müssen leicht gereinigt werden können (Art. 40 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BayBO). Die vg. Anforderungen gelten dann als erfüllt, wenn die einschlägigen technischen Regeln eingehalten sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 40 Rn. 81). Weitere Einzelanforderungen ergeben sich aus der Feuerungsverordnung, der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und den Technischen Bestimmungen (DIN) (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 40 Rn. 82).
Die streitgegenständlichen Feuerungsanlagen im Anwesen der Antragstellerin halten – nach summarischer Prüfung – die einschlägigen technischen Regeln nicht ein. Im Einzelnen:
Die Anordnung in Ziffer 1 Buchst. a) des streitgegenständlichen Bescheids, wonach in der Einzelraumfeuerstätte der Marke Wamsler die defekten Schamottsteine im Brennraum auszutauschen und die obere Umlenkplatte im Brennraum einzubauen, alternativ der Ofen stillzulegen und durch einen neuen zu ersetzen ist, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 40 Abs. 1 BayBO. Ausweislich der Feststellungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers R. sind im Brennraum der Einzelraumfeuerstätte der Marke Wamsler die Schamottsteine defekt und es fehlt die obere Umlenkplatte im Brennraum. Mithin kann nicht von einer betriebssicheren Feuerstätte ausgegangen werden. Insoweit fehlt es auch an einem ordnungsgemäßen technischen Zustand i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV.
Die Anordnung in Ziffer 1 Buchst. b), wonach die sich im Keller befindliche Zuluftöffnung beim Betrieb der Feuerstätte zu öffnen ist, stützt sich auf § 3 Abs. 5 FeuV, wonach Verbrennungsluftöffnungen nicht verschlossen oder zugestellt werden dürfen, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätte nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden kann. Ausweislich der Feststellungen des bevollmächtigten Bezirkskkaminkehrers R. war jedoch bei der Feuerstättenschau am 10. Dezember 2014 die benötigte Zuluftöffnung im Keller verschlossen.
Soweit mit Ziffer 1 Buchst. c) gefordert wird, dass die schadhaften innenliegenden Reinigungstüren der Revisionsöffnungen des Heizungskamins sowohl an der Sohle als auch im Dachbodenbereich instand zu setzen bzw. zu erneuern sind, stellt dies auf die Feststellung des bevollmächtigten Bezirkskaminkehrers ab, wonach bei der Feuerstättenschau vom 10. Dezember 2014 die innenliegenden Reinigungstüren der Revisionsöffnungen des Heizungskamins sowohl an der Sohle als auch im Dachbodenbereich schadhaft waren. Nach § 7 Abs. 7 Nr. 5 FeuV müssen Schornsteine für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben. Die Anordnung stützt sich auf Art. 40 Abs. 1 BayBO, der einen betriebssicheren und brandsicheren Zustand der Abgasanlagen, also auch des Kamins (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 BayBO) verlangt.
Die Anordnung in Buchst. d) der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach der Abstand der Schornsteinreinigungsöffnung im Dachboden zu den vorhandenen Bauteilen aus brennbaren Stoffen auf mindestens 40 cm zu erweitern ist, stellt ab auf § 8 FeuV, der Festlegungen trifft zu Abständen von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen. Abgasanlagen müssen demnach zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85° C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100° C auftreten können (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 40 Rn. 131). Die Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten, wobei ein Abstand von 10 cm genügt, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 FeuV (Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Nov. 2016, Art. 40 Rn. 142a).
Nach Ziffer 1 Buchst. e) ist zwischen dem Rauchrohr der Einzelraumfeuerstelle im Erdgeschoss und der brennbaren Türverkleidung ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten, bei doppelseitiger Ausführung des Rauchrohres mit 2 cm Isolierung kann der Abstand auf 10 cm verkürzt werden. Ausweislich des Mängelberichts des bevollmächtigten Bezirkskaminkehres R. soll diese Forderung gestützt sein auf § 8 Abs. 1 Ziffer 3 und § 8 Abs. 4 FeuV. § 8 Abs. 1 FeuV enthält jedoch – worauf der Bevollmächtigte der Antragstellerin schon gegenüber dem bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer und der Behörde hingewiesen hat – keinen Satz 3. Absatz 4 dieser Vorschrift regelt – worauf von Antragstellerseite ebenfalls ohne Reaktion der Behörde hingewiesen wurde -, dass für den Fall, dass bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen werden, dann nicht brennbare Baustoffe mit geringer Leitfähigkeit verwendet werden müssen und die Anforderungen des Absatz 1 erfüllt werden müssen. Diese Vorschriften können mithin erkennbar nicht auf die getroffene Anordnung herangezogen werden. Heranzuziehen ist vielmehr auch hier § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 FeuV (s.o.). Bei dem Rauchrohr handelt es sich um eine Verbindungsstück i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz1 FeuV, nämlich um eine Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem Schornstein als dem senkrechten Teil der Abgasanlage (vgl. zur Begriffsdefinition Anlage 4 zu § 7 Nr. 23 der Kehr- und Überprüfungsverordnung).
Nach Ziffer 1 Buchst. f) ist eine Sicherheitseinrichtung einzubauen, die sicherstellt, dass beim gleichzeitigen Betrieb der Dunstabzugshaube in der Küche sowie der raumluftabhängigen Feuerstelle im Erdgeschoss keine gefährlichen Abgase von der Dunstabzugshaube aus der Feuerstelle gezogen werden können. Dies stellt ab auf § 4 Abs. 2 FeuV, wonach die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstellen durch den Betrieb von Raumluftabsauganlagen – wie einer Dunstabzugshaube – nicht beeinträchtigt werden darf. Nach Art. 39 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO dürfen Lüftungsanlagen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen daher in Räumen, aus denen Luft mit Hilfe von Dunstabzugshauben abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann, aufgrund dessen gefährliche Abgase in die Raumluft gelangen können (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 40 Rn. 94).
Die Anordnung in Ziffer 1 Buchst. g), wonach die an der Schornsteingruppe angebrachten brennbaren Verkleidungen/Wandvertäfelungen so verändert werden müssen, dass ein Abstand von 5 cm (Hinterlüftung) zum Kamin eingehalten wird, wird gestützt auf § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeuV. Nach dieser Vorschrift müssen Schornsteine zu Bauteilen aus brennbaren Stoffen einen Abstand von 5 cm einhalten (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 40 Rn. 142).
Schließlich wird nach Ziffer 1 Buchst. h) angeordnet, dass alle Möbel bzw. brennbaren Baustoffe einen Abstand von mindestens 5 cm zum Kamin einhalten müssen. Diese Anordnung wird von Seiten des Antragsgegners gestützt auf § 8 Abs. 1 Ziffer 2 FeuV. Gemeint ist wohl § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeuV. Allerdings dürfte die Vorschrift nicht eingreifen, soweit es sich hier um Möbel und nicht um Baustoffe handelt. Zu bedenken ist insoweit, ob hier die Regelung des Art. 21 Abs. 2 der Verordnung zur Verhütung von Bränden vom 29. April 1981 (VVB) anzuwenden ist, wonach an Kaminen keine brennbaren Stoffe gelagert werden dürfen.
Der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen steht auch kein nach § 114 Satz 1 VwGO im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu beanstandender Ermessensfehler entgegen. Insbesondere genügen die getroffenen Anordnungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch für die Frage der Fristsetzung in Ziffer 1 Halbs. 1 der streitgegenständlichen Anordnungen. Die Kammer hat nicht den geringsten Zweifel daran, dass eine Frist von sechs Wochen ausreichend ist, um es der Antragstellerin zu ermöglichen, die ihr aufgezeigten Mängel zu beheben, zumal ihr die Mängel schon seit langer Zeit bekannt sind und in der Sache – jedenfalls im Wesentlichen – auch gar nicht bestritten wurden. Darüber hinaus musste der Antragstellerseite schon seit Mitte November 2016 durch Übersendung des Vorentwurfs des streitgegenständlichen Bescheids und der Erklärung mit Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 17. November 2016 klar sein, dass mit Ablauf der Anhörungsfrist die Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen wird. Dass die Antragstellerin nunmehr mitten in der Heizperiode – wie ihr Bevollmächtigter bemängelt – die seit fast zwei Jahren vorliegenden Mängel beheben muss, hat sie sich selbst zuzuschreiben, denn es wäre ausreichend Zeit gewesen, vorher für Abhilfe zu sorgen, zumal die Bauaufsichtsbehörde sie dazu mehrfach aufgefordert hat, zuletzt mit Schreiben vom 27. Juni 2016 unter Fristsetzung bis 1. September 2016, also vor Beginn der Heizperiode. Schließlich bleibt insoweit darauf zu verweisen, dass die gerügten Mängel durch relativ kleine (Bau-)Maßnahmen behoben werden können, so dass die Feuerungsanlage allenfalls für einige Stunden außer Betrieb genommen werden muss. Für die Beseitigung eines Großteils der gerügten Mängel ist ein Abschalten ohnehin nicht erforderlich, vielmehr können diese bei laufendem Anlagenbetrieb erfolgen.
Ohne Relevanz auf die hier (summarisch) zu prüfende Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen ist die nun, nämlich erstmals im gerichtlichen Verfahren, erfolgte Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass diese grundsätzlich „bereit ist – selbstverständlich ohne Anerkennung einer hierzu bestehenden Rechtspflicht – die Anordnungen Ziffer 1) a – c, e und f Folge zu leisten“, zumal hier entscheidend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist.
3. Der (sinngemäß gestellte) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 3 – 10 des Bescheids vom 1. Dezember 2016 ist ebenfalls unbegründet. Die Kammer hegt keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach Art. 21a Satz 1 VwZVG vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen, so dass insoweit keine Veranlassung besteht, dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.
Die Androhung der Zwangsgelder in Ziffer 3 – 10 des streitgegenständlichen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Be-denken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht, zumal Einwendungen hiergegen auch nicht vorgebracht wurden. Insbesondere sind diese ausreichend bestimmt. Die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder liegt mit 150,00 EUR bis 300,00 EUR im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG.
4. Mithin war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legende Streitwert von 1.400,00 EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte auf 700,00 EUR zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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