Aktenzeichen W 5 S 17.232
TierSchG TierSchG § 2, § 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt grundsätzlich das allgemeine Rechtsschutzinteresse, wenn das Betreten wie auch die Kontrolle von Grundstücken, die mit der angeordneten Duldung des Betretens erreicht werden sollte, bereits abgeschlossen ist und es für ein erneutes Betreten einer erneuten Anordnung bedarf. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer (vollzogenen) Duldungsanordnung zum Betreten ihres Grundstücks.
1. Nachdem wiederholt Beschwerden beim Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld eingegangen waren und die Antragstellerin dem Kontrollpersonal dieser Behörde in der Vergangenheit den Zutritt zu ihren Wohnräumen, in denen Hunde gehalten wurden, mehrfach verweigert hatte, erließ dieses unter dem 6. Februar 2017 einen Bescheid, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Betreten ihrer Grundstücke, Gebäude und Wohnräume in 9 … S.-straße 9 und 13 durch beauftragte Vertreter des Landratsamts Rhön-Grabfeld zu dulden (Ziffer I). Die sofortige Vollziehung der Ziffer I wurde angeordnet (Ziffer II), der Antragstellerin für den Fall, dass sie nicht ab sofort die in Ziffer I festgelegte Duldungspflicht erfüllt, unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer III) und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV und V).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Duldungsanordnung beruhe auf § 16 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 2 TierschG. Im Rahmen des § 16 Abs. 3 TierschG seien die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Personen u. a. befugt, Grundstücke und Wohnräume des Tierhalters zu betreten, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Bei verschiedenen Kontrollen des Veterinäramtes sei es nicht möglich gewesen, die Hundehaltung zu beurteilen, weil die Antragstellerin das Betreten ihrer Wohnräume, in denen die Hunde gehalten werden, verhindert habe. Es liege hier eine dringende Gefahr vor, da als konkreter Anhaltspunkt und somit Verstoß gegen § 2 TierschG der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand der Hunde angesehen werden müsse. Ebenfalls sei die regelmäßige Pflege aller im Anwesen gehaltenen Hunde Grundvoraussetzung für das Wohlbefinden der Tiere und somit zur Vermeidung von Leiden oder Schmerzen. Das Betreten der Wohnräume der Antragstellerin diene daher der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Verdacht einer dringenden Gefahr werde, neben den Bildaufnahmen von der früheren Wohnung der Antragstellerin auch dadurch bestärkt, dass die Tierhalterin bei den vergangenen Kontrollen ihrer Pflicht zur aktiven Mitwirkung nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TierschG nicht nachgekommen sei und sich beständig geweigert habe, alle Hunde vorzuführen. Werde den beauftragten Personen das Betretungsrecht nicht freiwillig eingeräumt, könne dieses Recht durch Duldungsanordnung gegenüber dem Tierhalter durchgesetzt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Duldungsanordnung werde in Ziffer II dieses Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt. Es sei notwendig, dass das Betretungsrecht auch ohne zeitliche Verzögerung ausgeübt werden könne. Die Androhung unmittelbaren Zwangs stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 29, 34 und 36 VwzVG.
Bei der am 8. Februar 2017 durchgeführten Kontrolle wurde der Antragstellerin der Bescheid vom 6. Februar 2017 übergeben. Ausweislich des gefertigten Kontrollberichts wurden verschiedene Missstände bei der Ernährung und Pflege der Hunde sowie problematische Zustände bei deren Haltung und Unterbringung festgestellt.
2. Am 6. März 2017 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragen,
„Die aufschiebende Wirkung gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Antragsgegnerin im Bescheid vom 6. Februar 2017 wird angeordnet“.
Zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wie auch der am 8. März 2017 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 (W 5 K 17.245) wurde vorgetragen: Soweit sich der Antragsgegner auf § 16 Abs. 3 TierschG berufe, verkenne er, dass diese Vorschrift lediglich Nutztiere und Pferdehaltung umfasse. Der Antragsgegner beziehe sich in seinem Bescheid jedoch ausschließlich auf die Hundehaltung. Die Gründe, die vorgetragen würden, würden jedoch nicht tragen, da insoweit lediglich Mutmaßungen und Verdächtigungen vorgebracht würden. Soweit sich der Antragsgegner auf die frühere Wohnung der Antragstellerin beziehe, hätte er im Wege der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht in der Lage sein sollen, zu ermitteln, dass die Antragstellerin dort seit Juli 2015 nicht mehr gewohnt habe. Insofern beruhe auch dieser mögliche Grund lediglich auf einem unbestätigten Verdacht. Das Vernehmen von Hundegebell sei kein Grund für eine Kontrolle. Denn dieses hätte auch von einem Nachbargebäude stammen können. Im Ergebnis sei festzustellen, dass entweder keine konkreten Verstöße genannt würden, sondern lediglich unbewiesene Vermutungen oder die genannten Verstöße die beabsichtigten Maßnahmen nicht tragen würden.
3. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Antragstellerin habe dem Kontrollpersonal des Landratsamts den Zutritt zu ihren Wohnräumen, in denen die Hunde gehalten würden, mit den verschiedensten Ausreden immer wieder verweigert. Bei der durchgeführten Kontrolle hätten sich die Befürchtungen des Antragsgegners bestätigt. Der Zustand der Wohnung gleiche stark den Bildern, welche am 29. Dezember 2015 in der früheren Wohnung der Antragstellerin aufgenommen wurden. Insoweit könne der Vorwurf der Antragstellerseite, die Duldungsanordnung sei aufgrund einer schlecht ausermittelten Behauptung erlassen worden, nicht nachvollzogen werden. Neben verschiedensten Missständen bei der Ernährung und Pflege der Hunde seien untragbare Zustände bei deren Haltung und Unterbringung festgestellt worden. So sei der Pflegezustand aller 12 untersuchten Hunde zu beanstanden. Diese hätten stark nach Urin und Kot gerochen und seien teilweise mit Exkrementen und Erbrochenem verschmutzt gewesen. Ein Teil der Hunde sei unterernährt gewesen, Hundefutter sei keines vorrätig gewesen. Der Zustand der eingesehenen Haltungsräume (Wohnräume) sei schlichtweg als katastrophal zu bezeichnen. Die Meinung des Prozessbevollmächtigten, § 16 Abs. 3 TierschG gelte lediglich für Nutztiere und Pferdehaltungen, könne nicht geteilt werden. Festzuhalten bleibe, dass die streitgegenständliche Duldungsanordnung bereits am 8. Februar 2017 durchgesetzt worden sei. Sollte es erforderlich sein, die Wohnräume der Antragstellerin erneut betreten zu müssen, würde das Betretungsrecht – falls notwendig – durch eine neue Duldungsanordnung durchgesetzt werden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unstatthaft und somit unzulässig.
4. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage W 5 K 17.245 bezüglich der Verfügung unter Ziffer I des Bescheids vom 6. Februar 2017 wiederherzustellen und gegen Ziffer III des Bescheids anzuordnen, kann keinen Erfolg haben. Er ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich hier statthaft, soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen Ziffer I des Bescheids vom 6. Februar 2017 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Antragsgegner getroffene Anordnung entfällt, weil dieser in Ziffer II des Bescheids die unter Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er – als Antrag auf Anord-nung der aufschiebenden Wirkung – ebenfalls grundsätzlich statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
Allerdings fehlt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil das Betreten wie auch die Kontrolle der Grundstücke der Antragstellerin, die mit der in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Duldung des Betretens erreicht werden sollte, bereits abgeschlossen ist und es für ein erneutes Betreten – wie auch das Landratsamt Rhön-Grabfeld in der Antragserwiderung dargelegt hat – einer erneuten Anordnung bedarf. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – wie § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zeigt -, grundsätzlich auch eine rückwirkende Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich ist. Allerdings ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse dann zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin führen kann (vgl. OVG Münster, B.v. 18.1.2000 – 5 B 1956/99 – NVwZ 2001, 231; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 136). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Ein Rückgängigmachen der Vollziehung ist im vorliegenden Fall nicht mehr möglich. Insbesondere ist der streitgegenständliche Verwaltungsakt, der sich durch seinen Vollzug erledigt hat, auch nicht Grundlage für Vollstreckungsakte.
2. Der Antrag ist darüber hinaus unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Vo-raussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antrag-stellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnungen unter Ziffer I und III des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 6. Februar 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.
Die Duldungsanordnung in Ziffer I des Bescheides findet nach summarischer Prüfung ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG. § 16 Abs. 2 TierSchG regelt eine umfassende Auskunftspflicht des Tierhalters, in deren Rahmen der Behörde die Rechte des § 16 Abs. 3 TierSchG eingeräumt sind. Adressat des § 16 Abs. 2 TierSchG wie auch des § 16 Abs. 3 TierSchG ist, wie sich aus § 2 TierSchG ergibt, jeder Tierhalter, nämlich jeder (potentielle) Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16 Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 15.5.2007 – W 5 S. 07.624 – juris; VG Stuttgart, B.v. 14.08.1997 – 4 K 2936/97 – NuR 99, 232). Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, ist die Auskunftspflicht wie auch das Betretungsrecht nicht auf die Einrichtungen nach Absatz 1 (so nach dessen Nr. 1: Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen) und deren Inhaber beschränkt. Vielmehr betrifft das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen und somit auch den privaten Tierhalter, mithin die private Hundehaltung der Antragstellerin (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2007 – 25 CS 07.1409; VG Stuttgart, B.v. 14.8.1997 – 4 K 2936/97; OLG Schleswig-Holstein, B.v. 12.4.2007 – 2 Ss OWI 44/07 (36/07) – alle juris; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16 Rn. 17).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) TierSchG liegen nach summarischer Prüfung vor. Danach dürfen u.a. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, im Rahmen des Absatzes 2 zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. Grundstücke, Gebäude und Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor. Dabei muss sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit – nicht bloß die entfernte Möglichkeit – ergeben, dass auf den betroffenen Grundstücken bzw. in den betroffenen Gebäuden und Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet oder für die Zukunft unmittelbar bevorsteht (vgl. VG Würzburg, B.v. 15.5.2007 – W 5 S. 07.624; VG Arnsberg, B.v. 27.3.2012 – 8 L 140/12 – beide juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16 Rn. 9). Bezüglich der von der Antragstellerin gehaltenen Hunde besteht eine solche dringende Gefahr. Aufgrund des bei verschiedenen Kontrollen festgestellten schlechten Ernährungs- und Pflegezustandes der Hunde ist zu besorgen, dass die Antragstellerin ihre Hundehaltung entgegen § 2 TierSchG praktiziert. Neben dem bei den Kontrollen festgestellten teilweise mäßigen bis mageren Ernährungszustand einzelner Hunde zeigte sich auch ein mäßiger Pflegezustand (vgl. u.a. Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin vom 9. Juni 2016, Bl. 70 f. der Behördenakte). Die Feststellung der Behörde wird untermauert durch Beschwerden aus der Nachbarschaft (vgl. e-mail des Veterinäramtes vom 19.8.2016, Bl. 106 der Behördenakte) sowie aus den der Behörde im Januar 2017 zugeleiteten Lichtbildern, die den Zustand der früheren Wohnung der Antragstellerin zeigen (Bl. 110 ff. der Behördenakte). Schließlich ging beim Veterinäramt am 2. Februar 2017 eine weitere Beschwerde ein, in der der Absender über unzumutbare Zustände in der Hundehaltung der Antragstellerin berichtete.
Angesichts der Vielzahl dieser konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften kann der Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, der einzige Grund für die Überprüfung sei eine schlecht ermittelte Behauptung gewesen, nicht nachvollzogen werden. Nicht nachvollzogen werden kann auch der weitere Vortrag der Antragstellerseite, das Hundegebell habe auch von einem Nachbargebäude stammen können, da dem Bericht des Veterinärs Dr. K. (vgl. e-mail über die Kontrolle vom 6.6.2016) nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass das Hundegebell nicht aus dem Wohnhaus der Antragstellerin herrühren würde.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld ist angesichts dieser Umstände zu Recht vom Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für stattfindende Verletzungen tierschutzrechtlicher Normen (§ 2 TierSchG) besteht.
2.3. Die in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer I stützt sich auf Art. 29, 34 und 36 VwZVG.
3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013). Für das vorliegende Sofortverfahren war der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs.