Aktenzeichen RN 14 S 18.31949
Leitsatz
1 Nach der Ablehnung eines Asylfolgeantrags durch das Bundesamt ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren nach wie vor über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren (entgegen VG MÜnchen BeckRS 2017, 116939, wie VG Bayreuth BeckRS 2017, 122690). (Rn. 11 – 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 stellt sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwGE 157, 18 = BeckRS 2016, 111567). (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Anders als hinsichtlich eines Folgeantrags nach § 71 AsylG – der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff., 4 AsylG umfasst – ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine hilfsweise zu erhebende Verpflichtungsklage statthaft (wie BVerwGE 157, 18 = BeckRS 2016, 111567). (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Ein Asylfolgeantragsteller muss die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 47501). Dabei müssen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG grundsätzlich schon im Folgeantrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden; ein Verweis auf eine spätere Anhörung reicht nicht aus. (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 ist bei der Entscheidung über Asylfolgeverfahren nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift das Bundesamt verpflichtet festzustellen, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, unabhängig davon, ob Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorgetragen werden (wie VG Oldenburg BeckRS 2017, 110705). (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung in einem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Der am …1990 geborene Antragsteller, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger, stellte am 3.1.2017 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 8.6.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde er nach Sierra Leone oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Eine gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 1.3.2018 wegen Verfristung als offensichtlich unzulässig ab (Az. RN 14 K 17.35089).
Am 5.7.2018 erschien der Antragsteller persönlich beim Bundesamt und stellte einen Asylfolgeantrag. Er gab an, er habe neue Gründe, die erst nach dem Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien. Diese wolle er bei einer informatorischen Anhörung erläutern.
Mit Bescheid vom 9.7.2018, zugestellt am 10.7.2018, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 8.6.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Ein neues Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen würden. Der Antragsteller habe keinen neuen Sachverhalt vorgetragen. Die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens setze eine substantiierte, individuelle Folgeantragsbegründung bereits bei der erneuten Asylantragstellung voraus. Es sei nicht möglich, hinsichtlich der Begründung auf eine später folgende informatorische Anhörung zu verweisen. Ferner seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Zwar könne das Verfahren gemäß den §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch das Bundesamt wieder eröffnet werden und bestandskräftige frühere Entscheidungen zurückgenommen oder widerrufen werden. Vorliegend seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone Verletzungen im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG drohen würden.
Am 19.7.2018 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az. RO 14 K 18.31950 geführt wird. Zugleich ließ er um Eilrechtsschutz nachsuchen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 24.4.2017 vorläufig nicht vollziehbar ist.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem, im Hauptsacheverfahren (RN 14 K 18.31950) und im Erstverfahren (RN 14 K 17.35089) sowie auf die Akten des Bundesamts im Erst- und im Folgeverfahren, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat zwar beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag ist jedoch nach dem erkennbaren Rechtsschutzziels in einen Antrag nach § 123 VwGO auszulegen. Dem Antragsteller geht es erkennbar darum, im Wege des Eilrechtsschutzes eine mögliche Abschiebung nach Sierra Leone zunächst zu verhindern. Dieses Ziel ist nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen.
1. So verstanden ist der Antrag zulässig, und zwar sowohl soweit er darauf gestützt ist, dass das Bundesamt zu Unrecht ein Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt hat (vgl. dazu a)), als auch soweit er sich darauf stützt, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG nicht festgestellt hat (vgl. dazu b)).
a) Nach der bisher herrschenden Meinung war in Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat und keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren. Es wurde argumentiert, dass der Antragsteller mit dem Rechtsschutzantrag etwaigen Abschiebemaßnahmen der Ausländerbehörde entgegenwirken wolle, die diese grundsätzlich auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Erstbescheid stützen könne. Mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung bilde die im Erstbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung i.V.m. der Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung. Da die auf den § 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt sei und somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden könne, sei vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gewähren. Im Falle eines erfolgreichen Antrags sei dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen dürfe (BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – InfAuslR 1999, 256; VGH BW, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 – InfAuslR 1998, 193 und B.v. 13.9.2000 – 11 S 988/00 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: November 2016, § 71 Rn. 379 ff., 388 ff).
Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 stellt sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (so BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 15). Deshalb wird nunmehr mit beachtlichen Gründen vertreten, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sei. Der Antrag richte sich in diesem Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung habe. Werde diesem Antrag entsprochen, dann dürften aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden bzw. sei von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung auszugehen (so etwa mit ausführlicher Begründung: VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris).
Gleichwohl sprechen aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters die besseren Argumente für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO. Zwar ist nach dem Bundesverwaltungsgericht richtigerweise mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig vorzugehen (U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris), da das Gericht nicht in der Sache durchentscheiden muss, um so der stärkeren Betonung des behördlichen Asylverfahrens Rechnung zu tragen und dem Asylbewerber nicht eine Sachentscheidungsebene zu nehmen. Jedoch hat eine aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage keine Auswirkung auf die bestandskräftige und vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ersten ablehnenden Bescheid. Diese stünde weiterhin im Raum und böte zusammen mit der erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Es muss jedoch aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine Eilrechtsschutzmöglichkeit geben, die es dem Asylbewerber erlaubt, bei hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens, die angedrohte Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verhindern. Hierfür bietet sich an, mittels einer Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung zunächst nicht zu vollziehen (so auch VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris und VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 17.32344 – juris). Dieser Lösungsweg ist auch im Gesetz angedeutet, da dieses in § 71 Abs. 5 AsylG davon ausgeht, dass – wenn keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht – die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, bis das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Damit kann auch im Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO verlangt werden, mitzuteilen, von dieser ersten Mitteilung vorläufig keinen Gebrauch zu machen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern (so VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 – RO 2 E 18.31617 – juris).
Unabhängig davon, welche Form des Eilrechtsschutzes man für statthaft erachtet, kann der Antrag jedenfalls nur dann erfolgreich sein, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt im Folgeverfahren getroffenen Entscheidungen bestehen (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG).
b) Im Hinblick auf die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote ist der vom Antragsteller gestellte Antrag als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu verstehen.
Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG – der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) – ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20). Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (dazu BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 18 und 20). In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag auch mit diesem Schutzbegehren sachlich zu befassen (vgl. dazu unten 2. b) und VG München, B.v. 23.3.2017 – M 2 S 17.34212 – juris Rn. 21).
2. Der Eilrechtsschutzantrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Hier bestehen bereits gewisse Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es ist nämlich nicht dargelegt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Sierra Leone alsbald bevorsteht. Im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung grundsätzlich kurzfristig durchgeführt werden kann, geht das Gericht jedoch zugunsten des Antragstellers davon aus, dass ein Anordnungsgrund besteht.
Der Antragsteller hat aber jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt (vgl. dazu a)). Die Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 24.4.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG war zwar fehlerhaft, denn das Bundesamt hätte eine sachliche Entscheidung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG treffen müssen. Gleichwohl hat der Antrag auch insoweit keinen Erfolg, weil ein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nicht besteht (vgl. dazu b)).
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarem Abschluss eines früheren Asylverfahrens erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, d.h. wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
§ 71 AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus (BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 30 ff. = DVBl 2000, 1048). Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28/97 – juris = BVerwGE 106, 171). Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vorneherein nach jeglicher vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – juris Rn. 23 = InfAuslR 1993, 229).
Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dagegen nicht vor, darf kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden und dem Folgeantragsteller steht – weil § 71 Abs. 1 AsylG den § 51 Abs. 5 VwVfG nicht in Bezug nimmt – auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG zu (BVerwG; u:V: 15.12.1987 – 9 C 285.86 – juris Rn. 21 = BVerwGE 78, 332). In diesem Fall ist – wie vorliegend geschehen – der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Hier hat das Bundesamt zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Der Antragsteller hat im Asylfolgeverfahren keinen neuen Sachverhalt vorgetragen, der zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen könnte. Er hat lediglich behauptet, es gebe neue Tatsachen, die er im Rahmen einer informatorischen Anhörung vorbringen wolle. Dies widerspricht § 71 Abs. 3 AsylG. Danach hat der Ausländer in dem Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Hier wird deutlich, dass es nicht möglich ist, bei der Folgeantragstellung auf eine spätere Anhörung zu verweisen. Der Folgeantragsteller muss vielmehr die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen (BVerwG, U.v. 11.12.1998 – 9 B 320/98 – juris = NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen grundsätzlich schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden. So ist namentlich substantiiert auszuführen, inwieweit der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen, und inwiefern er – es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich – die 3-Monats-Frist eingehalten hat (VGH BW, U.v. 23.3.2000 – A 12 S 423/00 – juris Rn. 38).
Da dies nicht geschehen ist, ist die Entscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu beanstanden.
b) Die vom Bundesamt in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung, die Abänderung des Bescheids vom 24.4.2017 bezüglich der Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten abzulehnen, ist fehlerhaft.; denn das Bundesamt hätte darüber entscheiden müssen, ob nationale Abschiebungsverbote vorliegen.
Hatte das Bundesamt – wie vorliegend – im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, so musste es nach altem Recht eine erneute Prüfung und Entscheidung zu den nationalen Abschiebungsverboten nur durchführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben waren. In diesem Fall bestand ein Anspruch auf erneute Prüfung. Lagen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hatte das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit bestand ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – juris = BVerwGE 111, 77 sowie B.v. 15.1.2001 – 9 B 475.00 – juris).
Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 am 6.8.2016 hat sich die Rechtslage jedoch geändert. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfasst nun auch unzulässige Asylanträge und damit auch Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies bedeutet, dass in Asylfolgeverfahren nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Regelung die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen immer und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu treffen ist (vgl. VG Oldenburg, B.v. 16.3.2017 Az. 3 B 1322/17). Das Bundesamt muss mithin diesbezüglich in jedem Fall in eine Sachprüfung einsteigen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt den „Antrag auf Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesamts ist somit fehlerhaft; denn es hat dem Antragsteller eine Entscheidung über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten verweigert. Gleichwohl hat der Antrag nach § 123 VwGO keinen Erfolg; denn ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten besteht nach der im Eilrechtsschutzverfahren nur gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht.
aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C.15.12 – juris = BVerwGE 146, 12; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne – wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten – eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein hoher Gefährdungsgrad zu fordern (so BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris, Rn. 17).
Eine derartige Gefahrensituation kann das Gericht für den Antragsteller in Sierra Leone nicht erkennen. Sierra Leone wurde am 17.3.2016 von der Weltgesundheitsorganisation als ebolafrei erklärt (AA, Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 8.8.2018, www.auswaertiges-amt.de/de/sierrale-onesicherheit/203500#content_1). Zwar gehört Sierra Leone zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt. Die Arbeitslosenrate bewegt sich zwischen 65 und 70%. Der Anteil der Bevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 1,00 US-Dollar pro Tag liegt zwischen 60 und 70%. Staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren nicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel keine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Der größte Teil der Bevölkerung kann jedoch mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt sichern, wobei zwei Drittel der werktätigen Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind. Gleichwohl gelingt es selbst ungelernten Arbeitslosen durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z.B. im Transportwesen), Kleinhandel (z.B. Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen (BFA, Länderinformationsblatt Sierra Leone vom 3.5.2017; Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 17, Sierra Leone, Mai 2010).
Die Lebensumstände in Sierra Leone sind damit zwar schwierig, sie führen jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass der Antragsteller dort einer unmenschlichen Behandlung im oben beschriebenen Sinn ausgesetzt wäre.
bb) Ferner besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 – 1 C 6.95 – juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben.
Eine derartige Gefahr besteht jedoch nicht, was bereits oben unter Nr. 2 b) aa) dargestellt wurde.
Im Ergebnis war der Antrag nach § 123 VwGO daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.