Aktenzeichen M 16 S 16.33434
AsylG AsylG § 32 S. 1 AsylG
Leitsatz
Die Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 S. 1 AsylG erfolgt unabhängig davon, welche Motive des Asylantragstellers zur Rücknahme des Antrags geführt haben. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 11. Januar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 10. Juni 2015 einen Asylantrag.
Am 8. Juni 2016 nahm er seinen Asylantrag zurück.
Mit Bescheid vom 30. September 2016, als Einschreiben zur Post gegeben am 4. Oktober 2016, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren ein (Nr. 1) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Am 10. Oktober 2016 erhob der Antragsteller Klage (M 16 K 16.33433) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe zwar seinen Asylantrag zurückgenommen. Die Antragsrücknahme sei aber irrtümlich erfolgt, weil er widersprüchliche Informationen zum Verfahren und zu seinem weiteren Aufenthalt erhalten habe. Aus diesem Grund habe er einen neuen Antrag gestellt, um das Verfahren fortzuführen. Über den neuen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Es habe auch noch keine Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden. Das Asylverfahren sei daher noch nicht beendet. Eine Abschiebung in die Ukraine zu diesem Zeitpunkt sei unverhältnismäßig, zumal er nun einen Ausbildungsbetrieb gefunden habe, der ihn zum Einzelhandelskaufmann ausbilden würde.
Das Bundesamt hat die Behördenakten vorgelegt, ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens M 16 K 16.33433 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Abschiebungsandrohung, gegen deren Vollziehung allein sich der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigerweise richten kann, erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) als rechtmäßig.
Nachdem der Antragsteller seinen Asylantrag am 8. Juni 2016 zurückgenommen hat, war nach § 32 Satz 1 AsylG festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Dabei ist unerheblich welche Motive des Antragstellers zur Rücknahme des Antrags geführt haben. Zu Recht hat das Bundesamt auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Gründen ergeben sich Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Ausbildungsangebot erhalten zu haben, ist dies nicht im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesamt zu berücksichtigen, sondern vielmehr gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).