Aktenzeichen M 22 K 14.5771
BayKG Art. 1 ff.
BGB BGB § 670, § 677, § 683 S. 1, §§ 812 ff.
Leitsatz
1 Bei der kostenrechtlichen Regelung in Art. 32 S. 1 VwzVG iVm Art. 41 BayVwZVG iVm Art. 1 ff. BayKG handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung für die Erstattung der Kosten durch einen Störer, die einer Sicherheitsbehörde ihm Rahmen einer Ersatzvornahme entstanden sind (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 54905; BGH BeckRS 2003, 10373). Eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert daher am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB ist gegenüber anderen zur Erstattung oder zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtenden Vorschriften subsidiär und tritt selbst dann hinter diesen Vorschriften zurück, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten (Anschluss an VGH Mannheim BeckRS 9998, 44276). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da kein (im Wege der Leistungsklage einklagbarer) Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 34.319,15 besteht.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB analog ist nicht gegeben. Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser zivilrechtlichen Vorschriften ist neben einer vergleichbaren Interessenlage auch eine planwidrige Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke ist angesichts der kostenrechtlichen Regelung in Art. 32 Satz 1 VwzVG i.V.m. Art. 41 VwZVG i.V.m. Art. 1 ff. KG nicht gegeben. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine abschließende Sonderregelung für die Erstattung der Kosten durch einen Störer, die einer Sicherheitsbehörde ihm Rahmen einer Ersatzvornahme entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 4 ZB 15.2809 – Rn. 9; s. auch BGH, U.v. 13.11.2003 – III ZR 70/03 – für den Parallelfall der Kosten einer Ersatzvornahme durch die Polizei nach dem PAG).
Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB ist gegenüber anderen zur Erstattung oder zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtenden Vorschriften subsidiär (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 4 ZB 15.2809 – Rn. 10) und tritt selbst dann hinter diesen Vorschriften zurück, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten (VGH Mannheim, U.v. 16.8.2002 – 8 S 455/02 – NJW 2003, 1066). Somit kommt es auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 32 Satz 1 VwzVG i.V.m. Art. 41, 41a VwZVG i.V.m. Art. 1 ff. KG im vorliegenden Klageverfahren nicht an.
Eine andere mögliche Anspruchsgrundlage der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.