Aktenzeichen W 9 K 17.812
Leitsatz
1. Die Zuverlässigkeit zum Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition beurteilt sich nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 BeckRS 2014, 46234). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich; vielmehr genügt für die Annahme der in der Vorschrift geregelten nicht widerleglichen Unzuverlässigkeitsvermutung eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.12.2013 – 21 CS 13.1969 – BeckRS 2014, 45412). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der waffenrechtliche Besitzbegriff ist stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden kann. Dabei besteht die grundsätzliche Möglichkeit, nach eigenem Willen auf die Waffe einzuwirken, auch dann, wenn der Zugriff nur mit einer zeitlichen Verzögerung oder erst nach einer räumlichen Annäherung erfolgen kann (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168, 172). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe liegt nicht nur dann vor, wenn damit geschossen wird, sondern auch, wenn diese zur Bedrohung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit zugeschlagen wird (VGH BW, Urteil vom 26.10. 2018 – 1 S 1726/17 – BeckRS 2018, 29308). (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da der 29. Juli 2017 ein Samstag war, hat sich die Frist auf Montag, 31. Juli 2017, 24:00 Uhr, verlängert (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1, 193 BGB).
2.
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 WaffG, § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR), Art. 9 Abs. 1 GO, Art. 37 Abs. 1 LKrO sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG örtlich zuständig.
Der streitgegenständliche Bescheid leidet auch nicht unter dem formellen Fehler der unterbliebenen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
Laut Betreff des Schreibens vom 16. März 2017 wollte die Beklagte den Kläger zu einem allgemeinen Waffenbesitzverbot gemäß § 41 WaffG anhören. Die rechtlichen Ausführungen beziehen sich lediglich auf ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für erlaubnisfreie Waffen. Der streitgegenständliche Bescheid enthält jedoch auch ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG.
Es kann dahin stehen, ob das Schreiben dem Kläger hinreichend deutlich gemacht hat, welchen bestimmten Verwaltungsakt die Beklagte beabsichtigte zu erlassen. Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).
Nach dieser Vorschrift kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 – 1 C 9/04 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9 f.).
Diesen Anforderungen wurde im Nachgang zum Erlass des Bescheids vom 27. Juni 2017 genüge getan mit der Folge, dass eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG inzwischen eingetreten ist. Denn die Beklagte hat die Ausführungen der Klagebegründung in ihrer Klageerwiderung vom 24. November 2017 zur Kenntnis genommen und diese ausreichend gewürdigt. Zumindest sinngemäß wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die Beklagte an ihrem Bescheid trotz des Vorbringens des Klägers festhält. Damit sind die materiellen Anforderungen an die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Anhörung gewahrt.
2.2
Der Bescheid ist nach der Sach- und Rechtslage zum – hier aufgrund seines Charakters als Dauerverwaltungsakt erheblichen – Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch materiell rechtmäßig. Gegen das verhängte Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sowie Munition bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Kläger besitzt nicht die für den Erwerb und Besitz auch nicht erlaubnispflichtiger Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit. Die Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.2.1
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 14).
Die Beklagte stützt ihre Feststellung, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, zutreffend auf die nicht widerlegliche Unzuverlässigkeitsvermutung der § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehlt, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit, vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54).
2.2.1.1
Die Prognose der Beklagten betreffend die absolute Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Bei einem Elektroimpulsgerät handelt es sich um eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 zum WaffG, nämlich um einen tragbaren Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Der Kläger hatte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG als Besitzer des Elektroimpulsgerätes die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass dieses abhandenkommt oder Dritte es unbefugt an sich nehmen. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen.
Nach freier gerichtlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger wenigstens Mitbesitz an dem von der Polizei am 16. September 2016 sichergestellten Elektroimpulsgerät hatte.
Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem am 16. September 2016 von der Polizei sichergestellten Gegenstand um ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät handelt. Zwar bestreitet der Kläger dies und trägt vor, dass es sich um eine herkömmliche Taschenlampe gehandelt habe. Jedoch ergibt sich aus den Behördenakten, der beigezogenen Strafakte und der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK W* … zur vollen Überzeugung des Gerichts, dass es sich bei dem asservierten Elektroimpulsgerät um den im Wirtschafterraum am 16. September 2016 sichergestellten Gegenstand handelt. Ausweislich des Nachweises über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände der Polizeidirektion Mitte D100/2, Frankfurt am Main, vom 16. September 2016, wurde der als „als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät“ bezeichnete Gegenstand unmittelbar nach seiner Sicherstellung unter der Nummer …6 asserviert (Bl. 9 der Behördenakte). In seinem Bericht vom 7. Oktober 2016 (Bl. 4 f. der Behördenakte) gab der Zeuge PHK W* … an, dass bereits am 1. Juli 2016 ein baugleiches als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät im Wirtschafterbüro festgestellt und asserviert worden sei. Beim Betreten des Wirtschafterbüros am 16. September 2016 sei ihm sofort eine verdächtige Taschenlampe aufgefallen, bei der der Verdacht bestanden habe, dass es sich um ein getarntes Elektroimpulsgerät handele. Nach kurzer Prüfung habe er zweifelsfrei festgestellt, dass es sich bei der scheinbaren Taschenlampe tatsächlich um ein Elektroimpulsgerät handele. Der verbotene Gegenstand sei unter der Nummer …6 asserviert worden. Dies wiederholte der Zeuge vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2018 detailreich, nachvollziehbar und ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Zeugen verschafft und sieht keinen ernsthaften Grund, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Der Zeuge hat außerdem geschildert, dass er verwundert gewesen sei, erneut ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät im Wirtschafterbüro vorzufinden. Mit dem Betreiber sei vereinbart worden, dass solche Gegenstände dort nichts zu suchen hätten. Der Zeuge erklärte sachlich und anschaulich, wie ein getarntes Elektroimpulsgerät von einer herkömmlichen Taschenlampe unterschieden werden könne. Ein getarntes Elektroimpulsgerät verfüge über mehr Knöpfe. Des Weiteren bestehe an der Lichtöffnung ein unterbrochener Metallring, mit zwei Polen, über die der Lichtbogen oder Blitz aufgebaut werde. Letztlich gebe es eine Steckerbuchse, um das Elektroimpulsgerät aufzuladen. Anhand der Lichtbildmappe der Kriminaldirektion K15, Frankfurt am Main, vom 20. Dezember 2016 (Bild Nr. 4, Bl. 14 der Strafakte) zeigte der Zeuge die zwei leitenden Elektroden und führte weiter aus, dass der umliegende Kreis aus einem nichtleitenden Material bestehe. Der Metallring ermögliche beispielsweise eine Autoscheibe einzuschlagen. Der Zeuge habe keinerlei Zweifel gehabt, dass es sich um ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät handele. Aus Gründen der Eigensicherung hätten die Beamten von einer Funktionsprüfung des illegalen Geräts abgesehen. Der Zeuge hat seine kriminalistischen und waffentechnischen Kenntnisse für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, sodass die erkennende Kammer keinerlei Zweifel hat, dass es sich bei dem sichergestellten Gegenstand um ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät handelt. Vor diesem Hintergrund misst das Gericht auch der Aussage des Zeugen, auf dem Gegenstand habe sich die Aufschrift „Police 5000“ befunden, keine Bedeutung zu. Zwar lautet ausweislich des Blatts 13, Bild Nr. 2 der Strafakte die zutreffende Aufschrift „Police 50000 W“, doch der Zeuge hat das Elektroimpulsgerät an so zahlreichen und prägnanten Details identifizieren können, dass diese Aussage nicht ins Gewicht fällt.
Nach dem Gesamtergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung stehen die vom Kläger vorgebrachten Einwände der oben ausgeführten Überzeugung nicht entgegen. So trägt der Kläger vor, dass der Betreiberin des Laufhauses das Protokoll über die Sicherstellung drei Wochen später zugesandt wurde (vgl. auch Bl. 11 der Strafakte). Ausweislich der Behördenakten wurde bereits am 16. September 2016 der Nachweis über die Sicherstellung vom Zeugen PHK W* … persönlich angefertigt (Bl. 9 der Behördenakte). Ausweislich seines Berichts vom 7. Oktober 2016 (Bl. 4 f. der Behördenakte) versandte er den Nachweis an die Betreiberin des Bordells, weil sich der Kläger und der zweite Wirtschafter vor Ort nicht für den Gegenstand verantwortlich gezeigt hätten und auch nicht gewillt gewesen seien, Formulare abzuzeichnen. Weiter trägt der Kläger vor, dass die Lichtbilder vom Asservat erst am 20. Dezember 2016 (vgl. Bl. 6 der Behördenakte) angefertigt worden seien. Allerdings wurde der sichergestellte Gegenstand unmittelbar am 16. September 2016 unter der Nummer …6 asserviert (Bl. 5 und 9 der Behördenakte). Das Asservat wurde bis zur weiteren Entscheidung der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Asservatenstelle des Polizeipräsidiums verwahrt (Bl. 16 der Strafakte). Nach der Aktenlage besteht daher keinerlei Zweifel, dass der asservierte Gegenstand derselbe wie der im Büro sichergestellte ist. Dass die Lichtbilder am 20. Dezember 2016 angefertigt wurden, erklärte der Zeuge PHK W* … in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit, dass das Asservat an das zuständige Fachkommissariat K15 zur weiteren Untersuchung weitergeleitet wurde. Der Zeuge PHK W* … schilderte in der mündlichen Verhandlung auch sachlich und überzeugend, dass es keine herkömmliche Taschenlampe gebe, die identisch aussehe wie ein getarntes Elektroimpulsgerät. Zu den sich auf Bl. 52 bis 60 der Gerichtsakte befindenden Ausdrucken der Internetangebote erklärte der Zeuge, dass der Unterschied auf den Schwarz-Weiß-Kopien nicht unbedingt zu erkennen sei. Am 16. September 2016 habe er keinen Zweifel gehabt, dass es sich um ein Elektroimpulsgerät handele. Er habe sich den Aufbau des Elektroimpulsgeräts genau eingeprägt, mit dessen Knöpfen, Elektroden und dem Anschluss für das Stromkabel.
Der Kläger hatte Besitz an dem Elektroimpulsgerät. Der Begriff des Besitzes wird gemäß § 1 Abs. 4 WaffG in Anlage 1 zum WaffG näher geregelt. Gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Letztere ist die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können.
Da es nur auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Beziehung zu der Waffe ankommt, ist unerheblich, wer Eigentümer der Waffe ist. Eigentum und Besitz sind grundverschieden. Das Erlangen der tatsächlichen Gewalt setzt nicht den Eigentumsübergang voraus.
Der Begriff der tatsächlichen Gewalt deckt sich weitgehend mit demjenigen des unmittelbaren Besitzes in § 854 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist eine gewisse räumliche Nähe, die es ermöglicht, nach eigener Entschließung auf die Sache einzuwirken (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 156). In zeitlicher und räumlicher Sicht darf die Herrschaftsmöglichkeit nicht zu eng ausgelegt werden (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168). Der waffenrechtliche Besitzbegriff ist stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden kann, § 1 Abs. 1 WaffG (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 172). Die grundsätzliche Möglichkeit, nach eigenem Willen auf die Waffe einzuwirken, besteht auch dann, wenn der Zugriff nur mit einer zeitlichen Verzögerung oder erst nach einer räumlichen Annäherung erfolgen kann (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168).
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 164). Die Anforderungen an den Herrschaftswillen sind gering. Er setzt weder ein ständiges Bewusstsein der Sachherrschaft noch das gegenwärtige Wissen um den Besitz voraus. Eine voluntative Willenskomponente (im Sinne eines Beherrschenwollens) ist nicht erforderlich, weshalb die tatsächliche Gewalt ohne oder gar gegen den Willen (das Wollen) des Erwerbenden begründet werden kann (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 164). Für den Herrschaftswillen reicht ein natürlicher Wille aus, ein rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforderlich (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sich der Herrschaftswille auf eine konkrete Sache richtet oder der Besitzer die Sache beim Erwerb kennt. Vielmehr reicht ein abstrakt-genereller Wille aus, der namentlich darauf gerichtet sein kann, alle Sachen zu besitzen, die sich in einer bestimmten Sphäre befinden (MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 164). Das gilt auch, wenn die konkrete Sache unerwünscht ist oder ohne konkrete Kenntnisnahme in den Machtbereich des Besitzers gelangt (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 168).
Nach diesen Kriterien hatte der Kläger wenigstens Mitbesitz an dem Elektroimpulsgerät. Ausweislich des Berichts des Zeugen PHK W* … vom 7. Oktober 2016 (Bl. 4 f. der Behördenakte) habe das Elektroimpulsgerät frei an der Wand über dem Wirtschafterschreibtisch gehangen, sodass jeder der Wirtschafter sofort Zugriff darauf habe. Anwesend seien der Kläger und der weitere Wirtschafter Herr F. gewesen. Dies wiederholte der Zeuge vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2018 nachvollziehbar. Weiter erklärte er, wenn man sich am Schreibtisch sitzend nach vorne beuge, erreiche man das Gerät mit der linken Hand. Der Zeuge erklärte bereits in der Haupthandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 8. Juni 2017 im Strafverfahren gegen Herrn F., wer am Schreibtisch sitze, habe sofort Zugriff auf den Elektroschocker (Bl. 51 der Strafakte). In der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Herrn F. gab der Kläger an, er habe am Wirtschafterschreibtisch gesessen, als die Polizei reingekommen sei. Der Gegenstand habe links neben ihm gehangen (Bl. 50 der Strafakte). Demnach befand sich das Elektroimpulsgerät in dem Machtbereich des Arbeitsplatzes des Klägers. Am Schreibtisch sitzend hatte er hierauf die unbeschränkte Einwirkungsmöglichkeit. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zu dem Elektroimpulsgerät und der Möglichkeit, jederzeit auf dieses zuzugreifen, übte der Kläger die tatsächliche Gewalt hierüber aus.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den erforderlichen Besitzwillen hatte. Insofern genügt bereits der allgemeine Beherrschungswille, alle Gegenstände am Arbeitsplatz wenigstens mitzubesitzen. Da es sich bei dem Besitzwillen um einen natürlichen Herrschaftswillen handelt, setzt er keine Kenntnis der getarnten Funktion als Elektroimpulsgerät voraus.
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, dass der Kläger nichts von der getarnten Funktion als Elektroimpulsgerät wusste. Am 1. Juli 2016 wurde bereits ein baugleiches Elektroimpulsgerät an der gleichen Stelle gefunden, welches funktioniert hat (vgl. Bl. 51 Strafakte, Bl. 4 f. der Behördenakte). Der Zeuge PKH W* … erklärte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren glaubhaft, dass sich am 1. Juli 2016 das Ladegerät für das Elektroimpulsgerät damals hinter dem Sitzplatz am Schreibtisch befunden habe. Ausweislich der Behördenakte (Bl. 15) äußerte der Kläger gegenüber dem Vertreter der Beklagten telefonisch, dass weder die Taschenlampe noch der Elektroschocker funktionsfähig seien. Woher der Kläger dies ohne Kenntnis von der getarnten Funktion als Elektroimpulsgerät gewusst haben will, ist nicht nachvollziehbar. Außerdem spricht für seine Kenntnis von der Funktion als Elektroimpulsgerät, dass der Kläger versuchte, die Situation herunterzuspielen. Ausweislich des Berichts des Zeugen PHK W* … vom 7. Oktober 2016 (Bl. 4 f. der Behördenakte) habe der Kläger vorgeschlagen, dass man die Sache unter den Tisch fallen lasse solle, es sei doch nichts passiert, die Beamten sollten den Elektroschocker einfach mitnehmen. Dies bestätigte der Zeuge glaubhaft in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2018.
Letztlich kann es offen bleiben, ob der Kläger Kenntnis von der getarnten Funktion als Elektroimpulsgerät hatte, da der natürliche Besitzwille auch dann besteht, wenn er es nicht gewusst hätte. An den Besitzwillen sind geringe Anforderungen zu stellen. Wie bereits oben ausgeführt, kann die tatsächliche Gewalt auch gegen den Willen des Erwerbenden begründet werden. Der Besitzwille unterscheidet sich grundlegend vom strafrechtlichen Vorsatz. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleich von § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG und § 52 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG. Nach § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 ist der vorsätzliche Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgeräts strafbar. Die Unkenntnis, dass es sich bei einer im eigenen Besitz befindenden Sache um ein in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 genanntes Elektroimpulsgerät handelt, stellt einen Irrtum über Tatumstände dar, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz entfallen lässt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB bleibt jedoch eine fahrlässige Begehung unberührt. Dass der fahrlässige Besitz von verbotenen Elektroimpulsgeräten nach § 52 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 strafbar ist, bedeutet im Rückschluss, dass der Besitzwille nicht die Kenntnis voraussetzt, dass es sich bei der besessenen Sache um eine Waffe handelt. Vom Begriff des Vorsatzes unterscheidet sich der Herrschaftswille dadurch, dass der Vorsatz hinsichtlich der Begehung eines Deliktes nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG gerade darauf gerichtet sein muss, dass sich beispielsweise in einem Behältnis eine der in der Vorschrift genannten Waffen befindet. Für den Herrschaftswillen im Rahmen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt reicht es aus, dass der Betreffende weiß, dass sich in dem Behältnis irgendwelche Gegenstände befinden, über die er im Allgemeinen die tatsächliche Gewalt ausüben will (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 164).
Auch der Mitbesitz ist Besitz im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG. Alleinbesitz ist nicht erforderlich. Aus § 10 Abs. 2 WaffG ergibt sich, dass auch mehrere Personen eine Waffe besitzen können. Hieraus folgt, dass mehrere Personen gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über eine Waffen ausüben können, wenn eine direkte Zugriffmöglichkeit besteht (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 172; Steindorf/Heinrich, 10. Aufl. 2015, WaffG § 1 Rn. 34).
Der Einwand, der Kläger habe eine Stunde vor der Kontrolle mit dem Dienst begonnen, steht dem Besitz im waffenrechtlichen Sinne nicht entgegen. Ebenso wie im Falle des unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB genügt bereits die vorübergehende Verfügungsgewalt. Die Dauer der Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung unerheblich; erfasst wird in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft in den Fällen eines Kurzbesitzes (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 159). Dies ergibt sich beispielsweise auch aus § 12 Abs. 1 WaffG, der Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für den lediglich vorübergehenden Besitz von Waffen regelt.
Für die Beurteilung des waffenrechtlichen Besitzes ist unerheblich, dass der Kläger nicht selbst der Betreiber des Laufhauses ist. Das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen wäre unerheblich. Erfasst wird in diesem Zusammenhang vielmehr auch der Umgang mit Waffen als Besitzdiener (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 172; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 159). Dies ergibt sich beispielsweise auch aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, wonach der Erwerb und Besitz einer Waffe für einen Weisungsabhängigen keiner Erlaubnis bedarf.
Unerheblich ist ebenfalls, ob es sich um Fremd- oder Eigenbesitz (§ 872 BGB) handelt (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 172; Steindorf/Heinrich, 10. Aufl. 2015, WaffG § 1 Rn. 33). Somit kann der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, es habe sich um eine Fundsache gehandelt.
Nach alldem war der Kläger Besitzer des Elektroimpulsgeräts und hatte gemäß § 36 Abs. 1 WaffG die Aufbewahrungsvorschriften einzuhalten.
Ein Elektroimpulsgerät ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 6 Nr. 1 BeschG i.V.m. Anlage II Abb. 12 zur Beschussverordnung) ist eine verbotene Waffe gemäß § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung sind verbotene Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Eine Aufbewahrung außerhalb jeglichen verschlossenen Behältnisses stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften dar.
Der Vortrag des Klägers, das Büro sei durch Türen und Kameras gegen den freien Zugang Dritter gesichert, steht dem nicht entgegen. Vielmehr trägt der Kläger ebenfalls vor, dass die Geschäftsführer, Wirtschafter und Prostituierten Zugang zu dem Büro hätten. Des Weiteren sind die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften eindeutig und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, von jedem zuverlässigen Waffenbesitzer einzuhalten.
Bereits dieser Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften kann als Anknüpfungspunkt für eine Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es handelt sich zwar um eine einmalige Verfehlung, jedoch um eine schwerwiegende. Das Gewicht des vom Kläger begangenen Verstoßes zeigt sich auch daran, dass der vorsätzliche oder fahrlässige Besitz von Elektroimpulsgeräten ohne amtliches Prüfzeichen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG in der vom 13. März 2013 bis 5. Juli 2017 geltenden Fassung eine Ordnungswidrigkeit und nach § 52 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG in der seit 6. Juli 2017 geltenden Fassung eine Straftat darstellt. Verbotene Waffen weisen eine gesteigerte Gefährlichkeit für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit anderer Menschen, auf. Die Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 WaffG für verbotene Elektroimpulsgeräte vom 17. Dezember 2010 gilt ausdrücklich nicht für den gewerblichen Bereich, sondern nur für den Besitz in der eigenen Wohnung.
Im Zusammenhang mit der Prognose ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er bezüglich des Gesetzesverstoßes unbelehrbar ist, und das waffenrechtlich bedenkliche Verhalten bagatellisiert hat. Ausweislich des Berichts des Zeugen PHK W* … vom 7. Oktober 2016 (Bl. 4 f. der Behördenakte) hätten der Kläger und der weitere anwesende Wirtschafter durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass ihnen der Gesetzesverstoß gleichgültig sei. Sie hätten die gesamte Situation als Lappalie heruntergespielt. Der Kläger habe vorgeschlagen, dass man die Sache unter den Tisch fallen lasse sollte, es sei doch nichts passiert, die Beamten sollten den Elektroschocker einfach mitnehmen. Dies bestätigte der Zeuge PHK W* … glaubhaft in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2018.
2.2.1.2
Auch die Prognose der Beklagten betreffend die absolute Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
Bei der missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung bedarf. Die Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs hat sich an dem in § 1 Abs. 1 WaffG genannten Zweck zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Aus waffenrechtlicher Sicht verantwortungsbewusst handelt nur ein solcher Waffenbesitzer, der eine Waffe überlegt, nicht affektgeneigt und in voll zurechnungsfähigem Zustand entsprechend ihrer Bestimmung verwendet (VGH BW, U.v. 26.10. 2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 48).
Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG stellt jedes Gebrauchmachen von einer Waffe dar, das nicht von der Rechtsordnung gedeckt wird, wobei maßgeblich auf den Zweck der Verwendung abzustellen ist. Eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann nicht nur dann vorliegen, wenn damit geschossen wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit zugeschlagen wird (VGH BW, U.v. 26.10. 2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 50). Denn wenn der bloße Hinweis auf Waffen schon genügt, um Personen so einzuschüchtern, dass sie ein bestimmtes von ihnen sonst nicht zu erwartendes Verhalten zeigen, so werden die Waffen im Zuge einer Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) genutzt und damit nicht der Rechtsordnung entsprechend eingesetzt und mithin missbräuchlich verwendet.
Leichtfertiges Handeln im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG erfordert in der Regel einen hohen, zumindest aber gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit, der darin zu sehen ist, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt, bzw. einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der dem der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts gleichkommt. Diese Alternative kann bei Menschen, die zum Leichtsinn neigen, erfüllt sein, oder bei Personen, die sich keine Rechenschaft über ihr Tun ablegen oder die unüberlegt oder vorschnell handeln. Leichtfertigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Handelnde grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss, also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt werden (VGH BW, U.v. 26.10. 2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 51).
Gemessen an diesen Maßstäben und unter umfassender Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können, ist die von der Beklagten getroffene Prognose nicht zu beanstanden.
Die tatsächlichen Umstände sowie das Verhalten des Klägers rechtfertigen die Annahme, der Kläger werde Waffen zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Die Prognose ist insbesondere auf die Tatsache zu stützen, dass sich eine verbotene Waffe ohne ersichtliche Notwehrsituation in unmittelbarer Reichweite des Klägers befunden hat. Das verbotene Elektroimpulsgerät hing zugriffsbereit neben dem Wirtschafterschreibtisch. Es sprechen objektive Umstände dafür, dass die Wirtschafter – darunter auch der Kläger – Waffen bewusst zum Zwecke des Einsatzes gegen Menschen oder zu deren Einschüchterung in unmittelbarer Reichweite versteckten. Der Kläger ist als Wirtschafter nach eigenen Angaben für die Sicherheit der Bediensteten im Laufhaus zuständig. Es besteht vorliegend die Gefahr, dass der Kläger eine Notwehr- bzw. Nothilfelage irrig annimmt und eine Waffe gegen einen Menschen einsetzt oder mit dem Einsatz einer Waffe droht. Dafür spricht auch die Beschaffenheit der Waffe. Die Tarnung des Elektroimpulsgeräts als Taschenlampe erweckt den Anschein eines Alltagsgegenstandes. Dies ermöglicht, das Überraschungsmoment auszunutzen. Des Weiteren erklärte der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 8. Juni 2017 im Verfahren gegen Herrn F., dass es CS-Gas (Tränengas) im Büro gebe (Bl. 50 der Strafakte). Außerdem war der Kläger auch bereits am 1. Juli 2016 Wirtschafter in diesem Laufhaus, als weitere getarnte oder versteckte Waffen in unmittelbarer Greifweite zum Wirtschafterschreibtisch gefunden wurden. Am 1. Juli 2016 wurde ein baugleiches Elektroimpulsgerät, welches funktioniert hat, an der gleichen Stelle gefunden (vgl. Bl. 51 Strafakte, Bl. 4 f. der Behördenakte). Des Weiteren wurden ausweislich des Abschlussberichts der Kriminaldirektion K 15, Frankfurt am Main, vom 27. Juli 2016 und des Berichts zum Auffinden von Waffen der Polizeidirektion Mitte D100/2, Frankfurt am Main, vom 8. Juli 2016 eine als Bürste getarnte Hieb- und Stoßwaffe sowie ein Schlagring aufgefunden. Links neben dem Bürostuhl, auf welchem der Wirtschafter für gewöhnlich sitzt, befindet sich eine Heizung. Direkt oberhalb der Heizung verläuft eine Holzfensterbank. In dem Spalt dazwischen war der Schlagring abgelegt.
Ein Restrisiko muss angesichts der Tatsache, dass der leichtfertige oder sogar missbräuchliche Gebrauch von Waffen für den Einzelnen schwere körperliche, wenn nicht tödliche Folgen haben kann, nicht hingenommen werden. Zwar verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Solche konkreten Umstände müssen sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben (BayVGH, U.v. 10.10. 2013 – 21 BV 13.429 – juris Rn. 62). Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich eine verbotene Waffe ohne ersichtliche Notwehrsituation in unmittelbarer Reichweite des Klägers befunden hat. Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.
Das Argument des Klägerbevollmächtigten, es sei unlogisch, getarnte Gegenstände zu besitzen, wenn man wüsste, dass die Polizei häufig komme, greift nicht durch. Zum einen ist das Elektroimpulsgerät vorliegend nicht aufgrund der Tarnung als Taschenlampe verboten, sondern aufgrund des fehlenden Prüfzeichens der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 und Nr. 1.3.1 zum WaffG sind lediglich Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen verboten, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Elektroimpulsgeräte werden nicht genannt. Bei diesen handelt es sich um Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG. Des Weiteren besteht der Sinn und Zweck von getarnten Gegenständen genau darin, nicht aufzufallen. Der Zeuge PHK W* … bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung überzeugend nach seiner kriminalistischen Erfahrung und gab an, dass nicht jeder Polizeibeamte die besondere Funktion eines solchen Geräts feststellen würde.
2.2.2
Auch die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.
Das Besitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann “zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit” geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist, für den künftigen Besitz. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit” ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 31).
Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, “soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit” in Betracht kommt, sondern soweit es “geboten” ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer “Erforderlichkeit” aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 33).
Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit “gebotenen” Waffenverbotes erfüllt der Kläger, weil nach den obigen Ausführungen die Gefahr der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen durch den Kläger besteht.
Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit auch geboten bei einer Person, welche nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt, insbesondere wenn ihr die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 12.3.2018 – 21 CS 17.1678 – juris Rn. 14). Dies ist bei dem Kläger der Fall, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG, wie oben bereits ausgeführt, nicht besitzt.
2.2.3
Die Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die von der Beklagten zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie sowohl ihr Entschließungsermessen als auch ihr Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). An die Begründung des Entschließungsermessens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Beklagte aufgrund des sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisikos handeln wollte. Bei ihrer Auswahlentscheidung, welche Anordnungen konkret getroffen werden, hat die Behörde die entscheidungsrelevanten Belange abzuwägen. Weiterhin müssen die getroffenen Anordnungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Ausführungen der Beklagten sind zwar knapp, lassen aber insgesamt die angestellten Erwägungen erkennen. Insbesondere hat die Beklagte das öffentliche Interesse an einer effektiven präventiven Abwehr der von Waffen ausgehenden Gefahr mit dem privaten Besitzinteresse des Klägers abgewogen. Die Beklagte ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse überwiegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wären eine Androhung oder eine Befristung nicht ebenso effektiv. Eine Befristung war auch deshalb nicht als milderes Mittel vorzuziehen, weil die absolute Unzuverlässigkeit des Klägers in dem Bescheid festgestellt wurde und nicht absehbar ist, ob bzw. wann diese wieder entfällt.
Das Waffenbesitzverbot ist auch mit der Berufsfreiheit des Klägers, Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Es ist bereits fraglich, ob ein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz vorliegt. Jedenfalls ist der Eingriff gerechtfertigt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. § 41 Abs. 1, Abs. 2 WaffG sind Schranken der Berufsfreiheit. Die Intensität des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit ist vorliegend gering. Zur Ausübung des Berufs als Wirtschafter ist der Besitz von Waffen nicht erforderlich. Der Kläger gibt insoweit selbst an, Kampfsportler zu sein und keine Waffen zu benötigen. Im Falle des Auffindens erlaubnisfreier Waffen kann jeder Berechtigte im Laufhaus die Waffe an sich nehmen. Im Falle des Auffindens erlaubnispflichtiger oder verbotener Waffen hat sich durch den streitgegenständlichen Bescheid die Rechtslage für den Kläger nicht geändert. Er hatte nie die Berechtigung, diese in Besitz zu nehmen. Wer verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Auffindens erlaubnispflichtiger oder verbotener Waffen ist es dem Kläger zumutbar, die Polizei zu rufen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
xxxDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.