Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, Widerruf Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, Keine unangemessene Fristsetzung

Aktenzeichen  M 7 S 22.746

Datum:
10.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16078
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
WaffG § 36 Abs. 1
WaffG § 46
BJagdG § 18 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BJagdG § 17 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.125 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am … Februar 2022 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die hierzu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 17. Januar 2022.
In der Erklärung des Antragstellers über die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition im privaten Bereich vom *. September 2009 gab dieser an, seine Schusswaffen in einem Euronorm 0-Schrank zu verwahren. Einen 1987 erworbenen, nicht zertifizierten Schrank benutze er für die Aufbewahrung von Munition. Das Landratsamt teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom *. September 2011 mit, dass mit den gemachten Angaben des Antragstellers eine sichere Aufbewahrung nachgewiesen sei.
Im Rahmen einer angekündigten Waffenaufbewahrungskontrolle am Wohnsitz des Antragstellers am … November 2021 wurde laut Aktenvermerk vom 30. November 2021 u.a. festgestellt, dass der Antragsteller zwei Kurzwaffen in einem nicht zertifizierten, scheinbar einwandigen Schrank gelagert hatte.
Mit Schreiben vom … Dezember 2021 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die Aufbewahrung von Kurzwaffen in einem nicht zertifizierten Schrank nicht erlaubt sei. Es sei daher beabsichtigt, die Waffenbesitzkarten des Antragstellers zu widerrufen und den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben an das Landratsamt vom *. Januar 2022 nahm der damals Bevollmächtigte des Antragstellers dahingehend Stellung, dass der Antragsteller seine Waffen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für gewöhnlich nicht in dem nicht zertifizierten Schrank im 1. Geschoss des Gebäudes aufbewahre, sondern ebenfalls in dem zertifizierten Schrank im Erdgeschoss. Der Antragsteller habe für die angekündigte Besichtigung übersichtliche Bedingungen schaffen wollen und seine beiden großkalibrigen Kurzwaffen kurz vor der Kontrolle in den älteren nicht zertifizierten Schrank im Büro im 1. Stock verbracht. Wegen der beengten Verhältnisse im Erdgeschoss hätten die Waffen lediglich zur Erleichterung der bevorstehenden Kontrolle kurzfristig in den alten Schrank im 1. Stock gebracht werden sollen. Dem Antragsteller sei als erfahrenem Jäger bewusst, dass der Umgang mit großkalibrigen Waffen als besonders gefährlich eingestuft werde. Er habe den Kontrolleuren daher übersichtliche Verhältnisse verschaffen wollen. Dabei habe der Antragsteller übersehen, dass diese Verlagerung der beiden Waffen auch negativ ausgelegt werden könne. Aufgrund der fehlenden Zertifizierung bewahre der Antragsteller im 1. Stock regelmäßig nur Munition auf. Die Eltern des Antragstellers könnten jederzeit bestätigen, dass die beanstandeten Waffen regelmäßig im Erdgeschoss aufbewahrt würden. In dem zertifizierten Schrank im Erdgeschoss befinde sich in einem separat verschließbaren Fach auch Schmuck der Eltern des Antragstellers. Diese hätten immer wieder die Möglichkeit, den Schrank und dessen Inhalt zu sehen. Die beiden Kurzwaffen befänden sich immer in diesem Schrank. Somit liege kein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten vor, da dauerhafter Aufbewahrungsort der zertifizierte Schrank sei. Die beiden beanstandeten Waffen seien lediglich vorübergehend zur Kontrolle in den 1. Stock verbracht worden. Eine Gefahr für ein Abhandenkommen oder eine unbefugte Wegnahme durch Dritte habe nicht bestanden. Die Waffen würden vom Antragsteller mit akribischer Sorgfalt verwahrt. Der Antragsteller sei bereit, an Eides statt zu versichern, dass sich die Kurzwaffen im Regelfall in dem dafür zulässigen, vorgesehenen Schrank im Erdgeschoss befänden und dort aufbewahrt würden. Der Antragsteller sei seit 1987 – langjähriger – Jäger und Waffenbesitzer ohne jegliche Beanstandung. Er sei seit 30 Jahren bei verschiedenen Behörden des Freistaats Bayern tätig, zunächst von 1991 bis 2016 beim Bayerischen Landesamt für … und seit 2016 bei der Regierung von Oberbayern im Referat …, … und … Der Antragsteller müsse sich um seine Eltern kümmern (81 und 94 Jahre alt). Er übe einen Vollzeitjob bei der Regierung aus und habe selbst gesundheitliche Probleme (Diabetes, Herzinfarkt 2019). Der Antragsteller sehe ein, dass er vorliegend falsche Prioritäten gesetzt habe und dadurch wohl kurzfristig einen gesetzeswidrigen Zustand herbeigeführt habe.
Mit Bescheid vom … Januar 2022, dem damals Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbestätigung zugegangen am … Januar 2022, widerrief das Landratsamt die für den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am *. Juli 1987, sowie die Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am … November 1988 (Nr. 1). Der Jagdschein Nr. …, gültig bis … März 2024, wurde mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in Nrn. 1 und 2 genannten Erlaubnisse im Original innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben bzw. termingerecht in Einlauf zu bringen (Nr. 3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, seine – im Einzelnen aufgelisteten – Waffen binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis hierüber gegenüber dem Landratsamt zu führen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen und ggf. die Munition durch das Landratsamt sichergestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass die in Nrn. 1 und 2 genannten Erlaubnisse nicht fristgemäß nach Nr. 3 im Landratsamt zurückgegeben bzw. in Einlauf gebracht würden, werde pro nicht abgegebener Erlaubnis ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 6). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Widerruf der Waffenbesitzkarten eine Gebühr in Höhe von 100,- Euro, für die Einziehung des Jagdscheins eine Gebühr in Höhe von 135,- Euro sowie Auslagen in Höhe von 4,68 Euro festgesetzt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarten beruhe auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. § 13 AWaffV sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung des Jagdscheins beruhe auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 BJagdG. Kurzwaffen müssten in Behältnissen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprächen, aufbewahrt werden. Da der Antragsteller jedoch schon vor dem *. Juli 2017 im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei, wäre die Aufbewahrung der Waffen auch in einem B-Schrank nach VDMA 24992 zulässig gewesen (§ 36 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 WaffG). Gemäß den Angaben des Antragstellers aus dem Jahr 2009 und dem damaligen Kaufbeleg habe dieser einen 0-Schrank nach EN 1143-1 EURONORM. Der 0-Schrank sei für die Aufbewahrung von Kurzwaffen geeignet. Damit sei die Bestätigung der Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers in dem angegebenen Tresor korrekt am 5. September 2011 ergangen. Bei der Aufbewahrungskontrolle sei bekannt geworden, dass der Revolver und die halbautomatische Pistole in einem nicht zertifizierten Schrank aufbewahrt worden seien. Dies sei gesetzlich nicht zulässig. Bei der Behauptung, dass die Waffen nur zur besseren Übersichtlichkeit in den nicht zertifizierten Schrank verbracht worden seien und der Antragsteller seine Waffen alle im zulässigen EURONORM 0-Schrank aufbewahre, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Für das Landratsamt sei allein die Tatsache, dass die Waffe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht sorgfältig verwahrt gewesen sei, Grund genug, der die Annahme rechtfertige, dass der Antragsteller sich unzuverlässig verhalte. Die vom Antragsteller angebrachten Behauptungen könnten nicht nachvollzogen werden, zumal es sich beim Waffenschrank der Widerstandsklasse 0 um einen sehr großen, übersichtlichen Schrank im Verhältnis zu der eher geringen Anzahl von Waffen handele. Während der Waffenschrank sehr gut zugänglich im Flur gestanden habe, habe sich der nicht zertifizierte Schrank in einem Eck im Obergeschoss befunden. Zudem sei festzustellen, dass dem Antragsteller die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung angekündigt worden sei. So sei es widersinnig, dass er bedacht eine unsichere Aufbewahrung hergestellt habe. Dies bestätige, dass es sich um eine Schutzbehauptung handeln müsse und die Aufbewahrung in der aufgefundenen Form Gewohnheit widerspiegelte. Als im Laufe der Kontrolle aufgekommen sei, dass der Schrank im Obergeschoss möglicherweise nicht für die Aufbewahrung der Kurzwaffen zulässig sei, habe der Antragsteller verwundert reagiert. Zu keinem Zeitpunkt habe er erklärt, den nicht zertifizierten Schrank nur übergangsweise für die Waffen zu nutzen. Auch Erklärungen zur kurzzeitigen Verlagerung der Waffen aus Gründen der Übersichtlichkeit seien ausgeblieben. Zu keinem Zeitpunkt habe der Antragsteller versucht, sich für die Verteilung der Waffen zu rechtfertigen, was für eine bereits längere Aufbewahrung in dieser Form spreche. Ferner rechtfertigten weder die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers noch die Pflege der Eltern die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Pflichtverletzung wiege so schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertige, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen werde. Der Antragsteller habe mit dem von ihm gezeigten äußerst sorglosen Umgang mit den für Kurzwaffen geltenden Vorschriften neue Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründeten, dass der Antragsteller künftig eine Verhaltensweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG an den Tag legen werde. Der Antragsteller sei sich bei der Kontrolle des Verstoßes nicht bewusst gewesen, was eine Unkenntnis über elementare Vorschriften des Waffenrechts belege – trotz seines langjährigen Waffenbesitzes. Dass der Antragsteller in anderen Bereichen, wie hier hinsichtlich seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst, zuverlässig tätig sei, werde nicht infrage gestellt, sei jedoch in waffenrechtlicher Hinsicht unbehelflich. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers gemachte Angabe, dessen Eltern würden den Schrank regelmäßig sehen, da dort ihr Schmuck lagere, lasse den Zugriff Unbefugter auf den Waffenschrank vermuten. Dies würde einen zweiten Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 2 Buchst. c WaffG darstellen. Mit der Aufbewahrung von Kurzwaffen in einem nicht zertifizierten Sicherheitsbehältnis habe der Antragsteller zudem eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften von Waffen müssten dem Antragsteller aufgrund der Waffensachkunde als Jäger bekannt sein. Der Antragsteller habe gegen diesen Grundsatz verstoßen. Damit trete ein weiterer gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften hinzu. Die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisse in Nr. 3 des Bescheids beruhe auf § 46 Abs. 1 WaffG bzw. § 18 BJagdG. Die Anordnung in Nr. 4 stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG und liege im Ermessen der Waffenbehörde, was näher ausgeführt wurde. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG. Die Anordnung des Sofortvollzugs für die Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids sei im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden. Durch die Verfehlungen besitze der Antragsteller nicht mehr die nach dem Waffengesetz erforderliche waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Es bestehe regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhabern von Waffenbesitzkarten bzw. Jagdscheinen, die sich als unzuverlässig erwiesen hätten, vom weiteren Umgang mit Schusswaffen auszuschließen. Es bestehe vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit sowie des Lebens der Allgemeinheit. Wegen der besonderen Sicherheitsbelange im Waffenrecht reiche die festgestellte fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffen- und jagdrechtliche Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung aus, weil Waffen in Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren darstellten. Es könne nicht hingenommen werden, dass nicht geeignete Personen nach waffengesetzlichen Grundsätzen ihren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufrechterhielten. Insbesondere bei Verwaltungsakten, welche den Vollzug sicherheitsrechtlicher Vorschriften beträfen, rechtfertigten die Gründe, die für den Erlass des Verwaltungsaktes sprächen, gleichzeitig auch die Anordnung des sofortigen Vollzugs dieses Verwaltungsakts. Zudem sei festzustellen, dass mit einem Jagdschein jederzeit Waffen erworben werden könnten. Das besondere Vollzugsinteresse erfordere daher nur die Prüfung, ob nicht ausnahmsweise in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls die sofortige Vollziehung weniger dringlich sei. Derartige Umstände lägen jedoch hier nicht vor. In Anbetracht der überragend wichtigen Rechtsgüter könne nicht hingenommen werden, dass die Umsetzung der Anordnungen aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens verzögert werde. Durch den Suspensiveffekt der Anfechtungsklage werde der Sinn der getroffenen Entscheidung, die Allgemeinheit unverzüglich vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, unterlaufen. Das persönliche Interesse am weiteren Besitz der Schusswaffen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid müsse im vorliegenden Fall gegenüber dem überwiegenden besonderen öffentlichen Interesse am Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Allgemeinheit zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruhe auf den – im Einzelnen zitierten – Vorschriften des Kostenrechts.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 14. Februar 2022 Klage erhoben (M 7 K 22.745) und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Lebenssachverhalt, welcher dem Widerrufsbescheid zugrunde liege und den Sofortvollzug stützen solle, sei noch nicht einmal ausreichend geklärt. Es seien zur Sachverhaltsaufklärung eine Augenscheinnahme und ein Foto des Aufbewahrungsverhältnisses angeboten worden. Die rechtliche Begründung und insbesondere die Ausführungen zum Sofortvollzug des Bescheids seien rechtlich nicht haltbar. Ungewöhnlich und rechtswidrig sei auch die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Anordnung, den Jagdschein „innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheids im Landratsamt … … abzugeben“. Diese Anordnung greife noch vor Ablauf der Klageeinreichungsfrist und beraube den Antragsteller eines effektiven Rechtsschutzes. Es würden schon im Vorfeld unverrückbare Tatsachen geschaffen. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich verwende. Waffen und Munition seien sicher verwahrt und unmittelbar zugriffsbereit bei Anwesenheit des Berechtigten gewesen. Die Möglichkeit eines Zugriffs unberechtigter Dritter habe nie bestanden. Das Aufbewahrungsbehältnis, welches durchgehend als „nicht zertifiziertes Behältnis“ bezeichnet werde, sei ein älterer, aber massiver Stahlschrank mit Doppelbart-Schloss und massiver Verriegelung, welcher bis zur Einführung verbindlicher Aufbewahrungsstandards im Waffenrecht – § 36 WaffG – selbstverständlich zugelassen gewesen und im Handel speziell für diesen Zweck angeboten worden sei. Zwar weise dieses Aufbewahrungsbehältnis keine Sicherheitsstufe nach VDMA 24992 oder DIN/EN 1143-1 auf. Gleichwohl lasse das Waffenrecht auch eine Waffenaufbewahrung in gleichwertigen Behältnissen zu (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV). Die zuständige Behörde könne eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Eine derartige Möglichkeit sei von den Kontrolleuren jedoch gar nicht erst in Erwägung gezogen, geschweige denn geprüft worden. Ein Abhandenkommen sei jedenfalls ausschließbar gewesen. Alle Schusswaffen seien getrennt von der Munition versperrt gewesen. Der Antragsteller habe die beiden Kurzwaffen der Übersichtlichkeit halber umdeponiert. Er habe damit gerechnet, dass die Kontrolle sich auf die Anzahl und Vollständigkeit seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen richten würde. Da der Antragsteller auf die Kontrolle gewartet habe und persönlich zugegen gewesen sei, sei die vorübergehende anderweitige Aufbewahrung wohl unschädlich. Ein Abhandenkommen der Waffe sei ausgeschlossen gewesen. Der Antragsteller dürfe, wenn er anwesend sei und seine Waffen im Blick habe, diese selbstverständlich zu Hause auch anderweitig sicher unterbringen. Die Behörde habe es außerdem versäumt, das Aufbewahrungsbehältnis im Hinblick auf § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV zu untersuchen und ihr Ermessen dahingehend auszuüben, ob nicht ein gleichwertiges Aufbewahrungsbehältnis vorliege. Für den Antragsteller spreche außerdem, dass er, obwohl er zeitlich die Möglichkeit gehabt hätte, kurz vor der Kontrolle alle Waffen in seinen anderen, zertifizierten Tresor zu räumen, davon aus den oben geschilderten Gründen guten Gewissens keinen Gebrauch gemacht habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass alle erlaubnispflichtigen Waffen vollzählig vorhanden gewesen seien und ausreichend zertifizierte Verwahrbehältnisse im Sinne des § 36 WaffG vorhanden seien. Ein Zugriff durch Dritte sei zu keinem Zeitpunkt möglich. Die Behörde leite durch die Aufbewahrung einen weiteren, selbstständigen Widerrufsgrund nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ab. Gröblich meine eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Tatsächlich läge hier bestenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG vor. Diese Ordnungswidrigkeit wäre im absolut unteren Bereich anzusiedeln, da das Maß der Pflichtwidrigkeit gering und ein Abhandenkommen so gut wie ausgeschlossen gewesen sei. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Antragsteller das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Die Wahrscheinlichkeitsprognose sei bei der Beurteilung schon allein deshalb erforderlich, weil Fälle, die über diese hinausgingen, lediglich als Gefährdungsmomente zu betrachten seien und nicht als konkrete Gefahr oder konkretisierbare Gefahr. Die Eigenart des Charakters des Antragstellers und dessen Verhalten müssten nach Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines Störungsereignisses ergeben. Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass der Antragsteller durch Jagdvergehen oder Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die von der Behörde festgestellten Aufbewahrungsmängel seien sofort im Anschluss an die Kontrolle abgestellt worden. Sie könnten auch künftig problemlos vermieden werden. Der Antragsteller werde künftig alle Waffen ausschließlich in dem bereits vorhandenen, eindeutig zertifizierten Behältnis aufbewahren. Die beabsichtigte Maßnahme eines Widerrufs, der stärksten Sanktion des Waffenrechts, erscheine vor dem oben genannten Hintergrund höchst unverhältnismäßig. Weiter stelle der Widerrufsbescheid lediglich allgemeine Erwägungen zum Thema Sofortvollzug an, stelle aber nicht kausal den Zusammenhang zu einem möglichen, zu befürchtenden Missbrauch durch den Jagdschein des Antragstellers her. Einen derartigen Zusammenhang gebe es auch in der Person des Antragstellers nicht. Das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der in der Verfügung vom … Januar 2022 getroffenen Regelung überwiege das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung erweise sich der Ausgang der Klage des Antragstellers als offen, wenn nicht sogar als erfolgreich. Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens schon aufgrund des uneinheitlich geschilderten Lebenssachverhalts völlig offen sei, seien bei einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag sorgsam alle wechselseitigen Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die vorzunehmende Abwägung führe zu dem Ergebnis, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebühre. Vorliegend könne nämlich der Vollzug des Bescheids ohne schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen aufgeschoben werden. Es werde nicht verkannt, dass bei Entscheidungen der Behörde nach dem Jagdgesetz und dem Waffengesetz wegen mangelnder persönlicher Eignung oder Unzuverlässigkeit des Jägers regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe, um die Gefahr, die von einem unzuverlässigen Jäger und Waffenbesitzer ausgehe, möglichst bald zu beseitigen. Aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ergebe sich indes eine hiervon abweichende Bewertung der beiderseitigen Interessen. Es ließen sich aufgrund des bisherigen untadeligen Verhaltens des Antragstellers (insbesondere in jagdrechtlichen Belangen) keine von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für Dritte und keine erhebliche Gefahr einer Eigenverletzung erkennen. Daher erscheine die sofortige Vollziehung der Rücknahme der jagdrechtlichen Erlaubnis nicht dringend.
Der Antragsteller beantragt,
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 2, 5 und 6 des Bescheids des Landratsamts …, Az.: 24.1-ID.1053 vom 17. Januar 2022 wird angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid vom … Januar 2022 sowie den Akteninhalt Bezug genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, die ermittelten Tatsachen gäben hinreichend Anlass zur erforderlichen Negativprognose auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Bei dem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften handele es sich auch nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß. Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften seien nicht nur dann als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht seien oder wenn weitere, die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzuträten. Auf den Eintritt einer konkreten Gefährdung infolge des Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften komme es nicht an. Die Prognose, dass der Antragsteller Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde, werde auch dadurch gestützt, dass er trotz der angekündigten Kontrolle nicht für eine gesetzeskonforme Aufbewahrung gesorgt habe. Es sei explizit die „Überprüfung der sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition“ angekündigt worden. Die Aussage, der Antragsteller hätte die Waffen lediglich der Übersicht halber in den Schrank im Obergeschoss für die Kontrolle verbracht, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Kontrollsituation übersichtlicher habe werden können, wenn sich 2 Kurzwaffen unter 6 Langwaffen zuzüglich der Waffen vom Vater in einem anderen Stockwerk befänden. Abgesehen davon habe sich der Antragsteller vor Ort in keiner Weise diesbezüglich erklärt, als die Kontrolleurin ihn auf den nicht zertifizierten Schrank angesprochen habe. Spätestens mit Ansprache der Beanstandung habe eine Erklärung erwartet werden können. In der Folge habe sich der Verdacht der Schutzbehauptung erhärtet. Soweit der Antragsteller auf § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV verweise, sei anzumerken, dass für die Anwendung der Norm ein Antrag des Waffenbesitzers erforderlich sei. Ein solcher liege nicht vor. Abgesehen davon sei, entgegen der Auffassung des Antragstellers, die genannte Norm durchaus berücksichtigt worden. Im Rahmen der Waffenkontrollen würden von Seiten der Waffenbehörde grundsätzlich die Waffenschränke begutachtet und bezüglich des Stands der Technik, soweit möglich, bewertet. Vorliegend sei bei der Waffenkontrolle am 24. November 2021 bereits im Kontrollprotokoll notiert worden, dass es sich im Falle des nicht zertifizierten Schranks um eine einwändige Konstruktion handele. Zudem sei ein separates Foto angefertigt worden, auf welchem explizit die Seitenwand dokumentiert worden sei (vgl. Bl. 7 und 17 der Akte). Die Konstruktion des Waffenschranks entspreche vorliegend in keinem Fall einer Sicherheitsklasse B nach VDMA 24992 (Mindeststandard nach altem Recht für Kurzwaffen). Der gegenständliche Waffenschrank entspreche allenfalls einer Sicherheitsklasse A nach VDMA 24992 (Doppelbartschloss, doppelwändige Tresortür und einwändige Seiten). Eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV sei nicht gegeben gewesen und sei damit ausgeschlossen. Weiterhin sei in einem Tresor der Sicherheitsklasse A nach VDMA 24992, womit der gegenständliche Tresor vergleichbar sei, keine gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition erlaubt. Bei der Waffenkontrolle am … November 2021 hätten sich jedoch sowohl die Kurzwaffen als auch die Munition im genannten Tresor befunden. Angesichts der Bedeutung des Vorgangs und der erheblichen Gefährlichkeit von Schusswaffen bei unsachgemäß oder schadensstiftender Verwendung sei für den Antragsgegner entscheidend, dass aufgrund der festgestellten fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ein negativer Schluss zu ziehen sei. Die Frist zur Abgabe des Jagdscheins sowie der Waffen und der Waffenbesitzkarte sei angemessen. Da mit einem Jagdschein ohne Voreintrag erneut Waffen erworben werden könnten, könne dieser dem Antragsteller nicht belassen werden, selbst wenn er die derzeit besessenen Waffen abgebe. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiege das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit (der Schutz vor Gefahren dadurch, dass die tatsächliche Gewalt über Waffen durch ein Nichtberechtigten unterbunden werde) das Suspensivinteresse des Antragstellers (Beibehaltung der tatsächlichen Gewalt über seine Waffen). Denn es bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (M 7 K 22.745) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Nrn. 2 bis 4 des Bescheids vom … Januar 2022 wiederherzustellen und gegen die Nrn. 1 und 5 des Bescheids anzuordnen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Dass der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz auch in Bezug auf die waffenrechtlichen Verfügungen ersucht, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller in Antrag und Antragsbegründung – wie durch Bezeichnung des Streitgegenstands und die Ausführungen zum Streitwert suggeriert – selbst nicht trennscharf zwischen waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen unterscheidet. So bezieht sich der Antrag seinem Wortlaut nach explizit auch auf Nr. 6 des Bescheids, in der die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4, mithin jagdwie waffenrechtlichen Verfügungen, angeordnet wird. In der Antragsbegründung heißt es zudem: „Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist er hinsichtlich aller in der Verfügung des Antragsgegners enthaltenen vollziehbaren Regelung(en) statthaft. Dies gilt hinsichtlich des unter Nr. 1 der Verfügung ausgesprochenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse, der unter Nr. 2 angeordneten Überlassung der Waffenbesitzkarten und den dazugehörigen Zwangsmitteln.“ Diese Auslegung der Begehr des Antragstellers ist auch sachgerecht, da hinsichtlich der ausdrücklich begehrten Überprüfung, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Nr. 6 des Bescheids gegen Nrn. 2 bis 4 des Bescheids durch die Behörde rechtmäßig ist, die Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids jedenfalls in Bezug auf die Anordnungen in Nr. 3 (Rückgabe der Erlaubnisurkunden) und Nr. 4 (Überlassung/Unbrauchbarmachung der Waffen) ohnehin – summarisch – inzident zu prüfen wäre.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 5 bzw. Nrn. 2 bis 4 des Bescheids vom 17. Januar 2022 ist unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 2 bis 4 des Bescheids formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende – vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Die von der Behörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3; B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn – wie insbesondere im Sicherheitsrecht – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde – wie hier geschehen – zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG NW, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5).
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) sowie der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 2 des Bescheids) sowie der in den Nrn. 3, 4 und 5 hierzu ergangenen Folgeanordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 17. Januar 2022 rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie an der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins
Sowohl der in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG als auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG dürften rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Des Weiteren ist die zuständige Behörde nach § 18 Satz 1 BJagdG in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen.
Der Antragsteller dürfte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verfügen. Die bei der Wohnungsdurchsuchung am 24. November 2021 vorgefundene gesetzeswidrige Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen dürfte.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.10.2017 – 21 Cs 17.1300 – juris Rn. 11; B.v. 21.11.2019 – 21 CS 18.2523 Rn. 15). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten rechtfertigt die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15; B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17).
Die am 24. November 2021 in der Wohnung des Antragstellers durch die Kontrolleurin festgestellte Aufbewahrungssituation in Bezug auf zwei erlaubnispflichtige Kurzwaffen dürfte die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG verfügt.
Eine sorgfältige Aufbewahrung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG liegt nur dann vor, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 16). Dabei dienen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften und hierbei insbesondere § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2015 – 21 ZB 15.2418 – juris Rn. 12).
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden und ergänzenden § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition im Einzelnen zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen. Insofern gelten die Anforderungen des § 13 AWaffV i.d.F.d. Art. 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426 sowie § 36 (Abs. 1 S. 2) WaffG in der Fassung vor dem 6. Juli 2017 (jeweils a.F.). Dies ergibt sich einerseits daraus, dass nachträgliche Verschärfungen der Aufbewahrungsvorschriften nicht – quasi rückwirkend – höhere Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition stellen können und formal aus § 36 Abs. 4 WaffG n.F., der für „Altfälle“ die früheren Regelungen für maßgeblich erklärt (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 24.1.2019 – 10 K 335/18 – juris Rn. 37). Nach der Besitzstandsregelung in § 36 Abs. 4 WaffG dürfen alle bis zum Stichtag 5. Juli 2017 gekauften Waffenschränke und Waffentresore (z.B. Waffenschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden (vgl. Braun, ZAP 2020, 755/756). Nach § 13 Abs. 1 AWaffV a.F. galt hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition, dass in einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entsprach, nicht mehr als zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden durften; unterschritt das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder lag die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringerte sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.
Demzufolge dürfte zum Zeitpunkt der Waffenkontrolle am … November 2021 die Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen in einem nicht klassifizierten Waffenschrank nicht zulässig gewesen sein. Hierbei dürfte es weder maßgeblich darauf ankommen, ob der Antragsteller seine Waffen ansonsten entsprechend den maßgeblichen Vorschriften sicher verwahrt hat oder seine Waffen künftig vorschriftsgemäß in dem 0-Schrank verwahren will. Denn unabhängig davon, wie lange der Antragsteller die beiden Kurzwaffen bereits tatsächlich in dieser Form in dem nicht zertifizierten Waffenschrank im 1. Stock gelagert hat, steht jedenfalls unstreitig fest, dass er diese im Zeitpunkt der Waffenaufbewahrungskontrolle nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt hat. Diese dürften nämlich stets und damit auch im Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle in dem mit Schreiben des Antragstellers vom *. September 2009 dem Landratsamt angezeigten Waffenschrank Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 EURONORM oder in einem anderen Waffenschrank mit mindestens gleichwertigem Schutzniveau zu verwahren gewesen sein. Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei dem nicht zertifizierten Waffenschrank um eine gleichwertige Aufbewahrung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV a.F.) handeln könnte. Dabei liegt die Beibringungslast für die Gleichwertigkeit beim Waffenbesitzer (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, AWaffV § 13 Rn. 9).
Mit der nicht den Vorschriften entsprechenden Aufbewahrung der Kurzwaffen dürfte der Antragsteller gegen § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen haben. Dies dürfte die Annahme rechtfertigen, dass er seine Waffen nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG verfügt. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann damit schon – wie ausgeführt – ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 16).
Es dürfte sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Antragsteller als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten angesichts der Gesamtumstände auch nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handeln, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). Zwar hat der Antragsteller im Nachgang zu der Aufbewahrungskontrolle erstmals geltend gemacht, die beiden Kurzwaffen lediglich der besseren Übersicht halber in den Waffenschrank im 1. Obergeschoss verbracht zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass sich die Kontrolle auf die Anzahl und Vollständigkeit seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen richten würde. Das Gericht teilt jedoch die Zweifel des Landratsamts an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. So hat der Antragsteller schon nicht plausibel vorgetragen, warum er diese Erklärung nicht bereits im Rahmen der Waffenaufbewahrungskontrolle vorgebracht hat, sondern erst im späteren Verfahrensverlauf, sodass die Annahme einer Schutzbehauptung naheliegt. Zudem wurde dem Antragsteller auch mit Schreiben des Landratsamts vom … September 2021 explizit mitgeteilt, dass gerade die sichere Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und der Munition überprüft werden solle. Es erscheint wenig überzeugend, dass dem Antragsteller als „erfahrenem Jäger“ und „langjährigem Waffenbesitzer“, der nach eigenen Angaben „schon immer auf eine sichere Verwahrung bedacht war“, der – vom Landratsamt ausdrücklich mitgeteilte – Zweck einer Aufbewahrungskontrolle, mithin eine Überprüfung der zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, nicht bekannt gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb der Antragsteller kurz vor der angekündigten Kontrolle eine Aufbewahrungssituation, die den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben soll, hin zu einer unzulässigen Aufbewahrung verändern sollte. Damit hätte er die Kontrolle nicht – wie er meint – „erleichtert“, sondern deren eigentlichen Zweck – die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung – vereitelt. Bei lebensnaher Betrachtung sprechen bei summarischer Prüfung die äußeren Umstände sowie die unschlüssigen Einlassungen des Antragstellers daher gegen die Einschätzung, dass es sich bei der vorgefundenen Aufbewahrungssituation nur um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme gehandelt haben könnte.
Zudem stellt § 36 Abs. 1 WaffG – ausweislich seines Wortlauts – weder auf die Umstände der Verwahrung noch auf das Verhalten des Waffeninhabers ab, sondern erfordert vielmehr ausschließlich, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein Abhandenkommen oder ein An-Sich-Nehmen durch unbefugte Dritte zu verhindern. Aus welchen Gründen diese nicht getroffen wurden bzw. welcher Verschuldensgrad dem zugrunde liegt, ist demgegenüber im Rahmen von § 36 Abs. 1 WaffG nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Antragsteller nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, die erforderlich gewesen wären, um seine Waffen angemessen zu sichern. Gemessen am Gesetzeszweck ist dem Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG damit mehr als nur ein geringes Gewicht zuzumessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller ansonsten nichts hat zu Schulden kommen lassen und er langjährig unbeanstandet im öffentlichen Dienst tätig ist. Es kommt zudem auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 21 ZB 14.2690 – juris Rn. 15). Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben, was schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert (vgl. auch die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/7758 S. 73 und Nr. 36.7 WaffVwV, wo darauf hingewiesen wird, dass nicht zuletzt der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen ist). Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 ZB 15.2434 – juris Rn. 20). Somit dürfte der Einwand des Antragstellers, auch bei dem nicht zertifizierten Waffenschrank, in dem sich die Kurzwaffen befunden hätten, handele es sich um einen sehr massiven Stahlschrank, der mit Doppelbartschloss gesichert sei, zu dem nur er einen Schlüssel habe, und welcher mithin während der Anwesenheit des Antragstellers im Haus einen hinreichenden Schutz gegen die Wegnahme durch Dritte biete, nicht durchgreifen. Denn allein durch die Tatsache, dass sich der Waffenschrank, der nach den gesetzlichen Vorschriften – wie ausgeführt – gerade keine ausreichend sichere Aufbewahrung gewährleistet, auf einem anderen Stockwerk befindet und somit nicht jederzeit einsehbar und für den Antragsteller zugriffsbereit ist, dürfte die abstrakte Gefahr des Abhandenkommens nicht sicher ausgeschlossen sein. Dies dürfte insbesondere für Situationen gelten, in denen der Antragsteller – wie vorliegend während der Durchführung der Aufbewahrungskontrolle im Erdgeschoss – abgelenkt ist.
Die in dem Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen – hier die sichere Aufbewahrung – liegende Pflichtverletzung dürfte daher unter Berücksichtigung der besonderen Begleitumstände des Einzelfalls als so schwerwiegend anzusehen sein, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigen dürfte, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, insbesondere diese nicht stets zuverlässig und sorgfältig verwahren.
Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller dürfte – entsprechend den obigen Ausführungen – gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen haben. Dieser Verstoß sowie der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und damit die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen, dürften die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist es nicht hinzunehmen, abzuwarten, ob der Antragsteller seine Lehren aus dem Vorfall gezogen hat und künftig seine Waffe ordnungsgemäß verwahren wird. Dieses Restrisiko ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der Allgemeinheit nicht hinzunehmen. Die Gefahren, die mit einer nicht vorschriftsmäßigen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen im Übrigen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Es kommt dabei – wie ausgeführt – auch nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 ZB 15.2434 – juris Rn. 20).
Die festgestellten Tatsachen dürften damit insgesamt die Annahme begründen, dass der Antragsteller auch zukünftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren wird und er somit als unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG anzusehen sein dürfte. Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers dürften danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, sowie der Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen sein, § 18 Satz 1 BJagdG.
Des Weiteren sind auch gegen die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verbundenen notwendigen Folgeanordnungen durchgreifende rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.
Die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 18 BJagdG, die Anordnung in Nr. 4 des Bescheids ebenfalls zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Soweit der Behörde hierbei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsumfang des Gerichts § 114 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Bemessung der Frist mit vier Wochen ab Bescheidszustellung nicht als unangemessen kurz anzusehen. So hat der Antragsteller auch nicht substantiiert begründet, weshalb diese Frist in seinem Fall unangemessen kurz gewesen sein soll. Allein die Tatsache, dass der Fristablauf mit dem Ende der Rechtsmittelfrist zusammenfällt, dürfte insoweit nicht genügen. Denn der Antragsteller wird dadurch in seinem Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht beschnitten und kann, sollte die Behörde eine sofortige Vollziehung ohne Aufschub durchsetzen wollen, auch rechtzeitig den erforderlichen Rechtsschutz erlangen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb es vorliegend nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Waffen an einen Berechtigten zu übergeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Insbesondere hätte der Antragsteller auch die Möglichkeit gehabt, seine Waffen vorübergehend – bis zu einer Entscheidung über seinen Eilrechtsbehelf – bei einem Waffenhändler einzulagern. Es ist mithin auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die sofortige Vollziehung endgültige, unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden. Angesichts des dringenden Anliegens des Gesetzgebers, die Dauer des Besitzes von Waffen und Munition durch waffenrechtlich unzuverlässige Personen auf das geringstmögliche noch verhältnismäßige Maß zu begrenzen, ist eine Fristsetzung von vier Wochen – ohne das Vorliegen besonderer und begründeter Umstände – rechtlich nicht zu beanstanden. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken und wurden auch nicht vorgetragen.
Im Übrigen würde auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnungen das Interesse des Antragstellers überwiegen.
§ 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges, legitimes, privates Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/7717 S. 33). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23 f.).
Der Antragsteller hat hier keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts verfügte Widerruf dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers zurückzustehen, zumal insoweit ohnehin kein besonderes, einen vergleichbaren Fall übersteigendes Interesse vorgetragen wurde.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten, mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie diejenige zur Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26).
Bezogen auf die Einziehung des Jagdscheins besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Waffenrecht – zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, weil das Bundesjagdgesetz eine Vorschrift wie § 45 Abs. 5 WaffG nicht enthält. Allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 WaffG erfassten Umständen ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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