Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit – Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs

Aktenzeichen  21 ZB 15.931

Datum:
21.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 55034
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 10 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2, § 45 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a
BJagdG § 15 Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer vorsätzlichen Straftat wie hier nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (unerlaubter Erwerb einer Schusswaffe) liegt regelmäßig ein gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes vor, der zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Selbst wenn der Täter in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, rechtfertigt dies keine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründeten Regelunzuverlässigkeit, weil es insoweit allein auf die konkreten Umstände der Tat ankommt und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet (Verweis auf BVerwG BeckRS 9998, 171223). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 K 14.3523 2015-03-04 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen; er begehrt zudem die Verlängerung seines Jahresjagdscheins.
Das Amtsgericht Schwandorf verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 19. November 2012 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der Kläger nach einem Online-Kauf am 26. Juli 2012 eine Repetierbüchse „Musgrave“ auf dem Postweg erhalten hatte, obgleich der ihm erteilte Jagdschein seit dem 1. April 2007 ungültig war. Die Waffe sowie insgesamt 395 Patronen unterschiedlichen Kalibers wurden bei einer polizeilichen Überprüfung am 9. Oktober 2012 in der Wohnung des Klägers aufgefunden. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf am 23. Januar 2013 räumte er ein, dass der Strafbefehl den Sachverhalt zutreffend wiedergibt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO ein, nachdem der Kläger eine Geldauflage in Höhe von 1.000,00 Euro gezahlt hatte.
Am 8. Januar 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm die erneute Erteilung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab (Nr. I.), widerrief die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. II. 1.), in die insgesamt fünf Schusswaffen eingetragen sind, und traf dazugehörige waffenrechtliche Nebenentscheidungen (Nr. II. 2. bis 4.).
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2015 abgewiesen. Der Entscheidung liegt im Wesentlichen die Feststellung zugrunde, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe.
Der Kläger hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (26.3.2015) am 27. April 2015 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
1. Der Klägerbevollmächtigte wendet im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Verstoß nur dann „gröblich“ sei, wenn er objektiv schwerwiegend und subjektiv grob fahrlässig begangen worden sei. Im subjektiven Moment sei auch die Persönlichkeit des Klägers und dessen bisheriger Umgang mit Waffen und Munition zu berücksichtigen. Von einem Vorsatz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz könne nicht ausgegangen werden. Dem Kläger sei erst im Zusammenhang mit dem Erwerb der Waffe Mitte Juli 2012 aufgefallen, dass sein Jagdschein abgelaufen sei. Er habe daher umgehend ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt. Erst eine Rücksprache beim Landratsamt Schwandorf habe ergeben, dass er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen müsse. Der Kläger sei mit der damals zuständigen Behörde so verblieben, dass die entsprechende Bescheinigung angefordert werde und dann einer weiteren Erteilung nichts entgegenstehe. Der Kläger sei von einer zügigen Bearbeitung ausgegangen. Hätte er gewusst, dass ein Jagdschein nicht mehr ausgestellt werden würde bzw. so lange Zeit in Anspruch nehmen würde, hätte er die „Musgrave“ nicht erworben. Zu berücksichtigen sei zudem der bisherige Umgang mit Waffen und Munition durch den Kläger. Hinzuweisen sei darauf, dass die untere Jagdbehörde in Schwandorf dem Kläger unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Jagdschein abgelaufen gewesen.
Das ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (zwingend) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren, weil der Kläger gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und damit waffenrechtlich unzuverlässig ist.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, die gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Ein gröblicher Verstoß liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, was bei einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773a).
Der Kläger hat entgegen dem Zulassungsvorbringen vorsätzlich eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG begangen.
1.1 Der Kläger hat den objektiven Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt, ohne dass ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.
Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe erwirbt, wenn die Tat – wie hier – nicht in § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b WaffG mit Strafe bedroht ist.
Der Kläger erwarb am 26. Juli 2012 die zuvor gekaufte und ihm auf dem Postweg zugesandte Repetierbüchse „Musgrave“ dadurch, dass er die tatsächliche Gewalt über sie erlangte (vgl. dazu N. Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 13 Rn. 8b).
Das geschah ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis. Danach bedarf der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG der Erlaubnis, soweit solche Waffen nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Bei der vom Kläger erworbenen Repetierbüchse „Musgrave“ handelt es sich um eine Schusswaffe und damit um eine Waffe im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, die nicht der Freistellung in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 unterfällt. Der Kläger hat diese Waffe mangels eines gültigen Jagdscheins ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) erworben. Denn nur Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG bedürfen zum Erwerb einer Langwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Jagdwaffe) keiner Erlaubnis (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG).
1.2 Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt, denn obgleich er wusste, dass sein Jagdschein ungültig war, hat er die ihm zugesandte Waffe am 26. Juli 2012 in Besitz genommen. Das ergibt sich in eindeutiger Weise aus seiner Aussage im Rahmen der am Tag der polizeilichen Überprüfung (9.10.2012) durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, mit der sein Zulassungsvorbringen übereinstimmt. Danach hat er die Schusswaffe Mitte Juli über eBay „erworben“ und beim „Erwerb“, mithin bereits beim Kauf, festgestellt, dass sein Jagdschein abgelaufen ist. Das wird durch das Ergebnis der von der Polizeiinspektion Burglengenfeld am 17. Oktober 2012 durchgeführten telefonischen Befragung des Verkäufers bestätigt. Danach hat der Kläger dem Verkäufer als Nachweis für die Erwerbsberechtigung unter anderem die mit einem Lichtbild versehene Seite des Jagdscheins per Telefax übermittelt, nach deren Inhalt der Jagdschein (lediglich) bis zum 31. März 2007 verlängert war.
Der Kläger hat nach allem gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Er hat bewusst eine Waffe ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erworben und sich so über Vorschriften hinweggesetzt, die zum Kernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen Gefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können.
1.3 Das Zulassungsvorbringen bietet keinen konkreten Anhalt dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die es entgegen der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen könnten, nach wie vor von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen.
Ein solcher Ausnahmefall kommt dann in Betracht, wenn die konkreten Umstände des Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v.19.8.2013 – 21 CS 13.1305 – juris).
Das Vorbringen zu dem (angeblichen) Bemühen des Klägers, den Jahresjagdschein verlängern zu lassen, ist nicht geeignet, die Bedeutung der konkreten Verfehlung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abzuschwächen. Es lässt die Tatsache unberührt, dass sich der Kläger mit dem Erwerb der Schusswaffe ohne gültigen Jagdschein bewusst über zentrale Vorschriften des Waffenrechts hinweggesetzt hat. Statt diese Vorschriften zu beachten, hat er seinem persönlichen Interesse, die gekaufte Waffe sogleich in Besitz nehmen zu können, den Vorzug gegeben.
Der Kläger kann auch nichts daraus zu seinen Gunsten herleiten, dass ihm das Landratsamt Schwandorf unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt hat, obgleich sein Jagdschein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig war. Er lässt unerwähnt, dass dem der Erwerb einer Schusswaffe zugrunde lag, der durch § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG gedeckt war, weil der Kläger zum Erwerbszeitpunkt am 30. März 2007 noch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins war. Von dem Erwerb erlangte das Landratsamt Schwandorf allerdings erst durch eine Mitteilung des Landratsamts Kelheim Kenntnis. Der Kläger zeigte den Vorgang nach Aufforderung durch das Landratsamt Schwandorf erst am 20. September 2007 an, das sodann unter dem 25. September 2007 eine neue Waffenbesitzkarte ausstellte, weil beim Eintrag der erworbenen Waffe in die bisherige Waffenbesitzkarte des Klägers ein Fehler unterlaufen ist.
Selbst wenn es zuträfe, dass der Kläger, wie vorgetragen, in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, könnte das keine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründeten Regelunzuverlässigkeit rechtfertigen, weil es insoweit allein auf die konkreten Umstände der Tat ankommt und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – juris Rn. 32). Unabhängig davon hat sich der Kläger, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, auch sonst nicht waffenrechtlich einwandfrei verhalten. Er erwarb, wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, am 30. April 2007 eine Schusswaffe und unterließ es entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG, den Erwerb rechtzeitig in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.
1.4 Der Kläger ist allein schon deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil er eine Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis erworben hat; so dass es insoweit nicht mehr auf das Zulasssungsvorbringen bezüglich der beim Kläger am 9. Oktober 2012 vorgefundenen Munition ankommt.
2. Ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, bestehen auch keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG) gerichtete Klage abzuweisen. Fehlt die Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) ausgestellt werden, nicht aber ein Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 – Streitwertkatalog 2013). Danach ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig ein Betrag von 5.000 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Das führt für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers zu einem Wert von 8.000 Euro (5.000,00 Euro + 4 x 750,00 Euro). Für den vom Kläger begehrten Jahresjagdschein ist ein Betrag von 8.000,00 Euro (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs) hinzuzurechnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. März 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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