Verwaltungsrecht

Wasserrechtliche Nutzungsuntersagung

Aktenzeichen  AN 9 S 20.00752

Datum:
5.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 10436
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 86, § 88
AwSV § 2 Abs. 33, § 23 S. 2, § 46
WHG § 48 Abs. 2, § 62, § 100 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Als Minus zu den auf Grundlage von § 100 Abs. 1 S. 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayWG zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes und zur Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG angeordneten Maßnahmen kommt auch die Duldung der ggü. einem anderen angeordneten Maßnahmen in Betracht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 62 Abs. 1 S. 1 WHG ist bei Vorliegen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als ggü. § 48 WHG speziellere Norm vorrangig heranzuziehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Dungstätte auf unbefestigtem Grund und ohne Auffangvorrichtungen stellt keine Anlage zum Lagern von Jauche i.S.d. § 62 Abs.1 S. 3 WHG dar. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Duldungsanordnung.

Gründe

Der Antragsteller ist als Mitgesellschafter der … und … … GbR Miteigentümer der Grundstücke FlNr. …, Gemarkung … (= Althofstelle), und FlNr. …, Gemarkung … (= Aussiedlerstandort), wobei auf den Antragsteller 30 Prozent der Eigentumsanteile und auf den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 30 Prozent der Eigentumsanteile entfallen. Der Antragsteller betreibt auf diesen Grundstücken gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 eine Landwirtschaft.
Aufgrund einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Mittelfranken hat das Landratsamt am 5. Februar 2020 auf den Grundstücken FlNrn. … und …, jeweils Gemarkung …, eine Ortseinsicht durchgeführt. Am 12. Februar 2020 und am 9. März 2020 wurden die Grundstücke erneut besichtigt. Bei diesen Besichtigungen wurden verschiedene Mängel festgestellt. Auf die zugehörigen Fotos und Berichte in der Behördenakte wird Bezug genommen Mit Bescheid vom 18. März 2020, dem Antragsteller zugestellt am 21. März 2020, wurde der Antragsteller in Ziffer 4 verpflichtet, die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen zu dulden und sich an die in Nr. 1 genannten Verbote zu halten. In Ziffer 1. finden sich folgende, an den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 adressierte Maßnahmen:
„1.
Herr … … wird hiermit zu Folgendem verpflichtet:
1.1 Die bereits seit längerem vorhandenen Festmistlagerungen am Aussiedlerstandort östlich der Ställe (Anlage 2, Buchstabe e) sind umgehend mit einer niederschlagswasserdichten Folie abzudecken oder auf landwirtschaftliche Flächen unter Beachtung der Düngeverordnung breitflächig auszubringen. Alle Festmistlagerungen östlich der Ställe (Anlage 2, Buchstabe e) und östlich der Fahrsilos am Aussiedlerstandort (Anlage 2, Buchstabe c) sind, sobald es die Witterung zulässt, auf geeignete landwirtschaftliche Flächen unter Beachtung der Düngeverordnung auszubringen.
1.2 Das Hochsilo an der Althofstelle (Anlage 1, Nr. 2), welches derzeit als Öllager genutzt wird, ist umgehend zu räumen und zu reinigen (Hinweis beachten!). Ausgelaufene Flüssigkeiten sind zu beseitigen. Leere Fässer, Kanister und sonstige Behälter sind zu entsorgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise sind dem Landratsamt … – … vorzulegen. Die Anlage darf als Öllager nicht mehr genutzt werden.
Hinweis:
Nachdem das ehemalige Hochsilo augenscheinlich nicht mehr ausreichend verkehrs- bzw. standsicher ist, wird dringend geraten, das Gebäude nur nach vorheriger Absprache mit einem zugelassenen Baustatiker zu betreten.
1.3 Entweder ist der vorhandene befestigte Abfüllplatz der Güllegrube am Aussiedlerstandort (Anlage 2, Buchstabe b) entsprechend Nr. 6.5.1 der Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS) – Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (TRwS DWA – A 792) zu vergrößern und zu nutzen oder die momentan als Abfüllfläche genutzte geschotterte Fläche ist entsprechend zu befestigen, wenn diese weiterhin genutzt werden soll. Andernfalls wird eine Weiternutzung untersagt.
Die Abfüllflächen müssen mit Beton oder Asphalt niederschlagswasserdicht befestigt sein. Durch Aufkantung oder Rinnen mit Gefälle sind belastetes Niederschlagswasser sowie Tropfverluste beim Abfüllvorgang in die Grube abzuleiten. Die Größe der Abfüllfläche zur Befüllung bzw. Entleerung eines Behälters muss nach Nr. 6.5.1 TRwS DWA – A 792 mindestens die waagrechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Fahrzeug und dem Behälter/ Ankupplungsstelle zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten betragen.
1.4 Die innerhalb der Halle befindliche Betriebstankstelle auf der Althofstelle (Anlage 1, Nr. 6) ist entweder stillzulegen oder mit einem nach den Regeln der Technik bemessenen Anfahrschutz nachzurüsten (z.B. 20 cm hoher Bordstein o. Stahlplanke).
1.5 Undichte Fugen und Risse auf dem Abfüllplatz der Betriebstankstelle (Anlage 1, Nr. 6) sind gegen Flüssigkeit medienbeständig abzudichten, sofern die Betriebstankstelle nicht stillgelegt wird.
1.6 Für die Aufnahme von evtl. Leckagen sind die Lagerbehälter der Betriebstankstelle (Anlage 1, Nr. 6) in eine Auffangvorrichtung (z.B. Auffangwanne, Auffangraum) nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu stellen, sofern die Betriebstankstelle nicht stillgelegt wird. Die Vorgaben der aktuellen AwSV sind hierbei zu beachten.
1.7 Die Lagertanks der Betriebstankstelle (Anlage 1, Nr. 6) sind gem. § 23 Satz 2 AwSV mit einem festen Leitungsanschluss nachzurüsten, sofern die Betriebstankstelle nicht stillgelegt wird.
1.8 Der Abfüllplatz (Schlauchführungslänge plus 1 Meter) der Betriebstankstelle (Anlage 1, Nr. 6) ist mit einer Umrandung nachzurüsten, sodass mind. 900 Liter bei evtl. Leckagen auf der Fläche zurückgehalten werden können, wenn die Betriebstankstelle weiter betrieben wird.
1.9 Die Betriebstankstelle (Anlage 1, Nr. 6) ist gem. § 46 AwSV nach der wesentlichen Änderung oder Stilllegung durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV überprüfen zu lassen. Der Prüfbericht ist dem Landratsamt unverzüglich vorzulegen.
1.10
Die restliche Silage in den Silokammern der Althofstelle (Anlage 1, Nr. 5) ist vorrangig zu verfüttern. Die Silokammern sind anschließend zu reinigen. Solange sie nicht nach der Nr. 6.3 TRwS DWA – A 792 instandgesetzt sind und das Silagesickerbecken nicht mit einer Füllstandseinrichtung ausgerüstet ist, wird die Wiederbefüllung und die weitere Nutzung untersagt.
1.11
Der Gang zwischen den Ställen am Aussiedlerstandort (Anlage 2, Buchstabe f) ist regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten.
1.12 Folgende Abfälle sind zu beseitigen und vorschriftsgemäß zu entsorgen:
a) Die im baufälligen Schuppen (Lageplan 1, Nr. 1) ungeordnet lagernden Kunststoffabfälle (Folien, Eimer, Kanister, Schläuche, Rohre), Pkw-Stoßstange, Altmetall und Altholz.
Hinweis:
Nachdem das Gebäude augenscheinlich nicht mehr ausreichend verkehrs- bzw. standsicher ist, wird dringend geraten, das Gebäude nur nach vorheriger Absprache mit einem zugelassenen Baustatiker zu betreten.
b) Altreifen, Altmetall und Folien am Abfüllplatz der Güllegrube (Lageplan 1, Nr. 3).
c) Die ungeordnet lagernden Kunststoffabfälle, Altmetall, Silofolien, Altreifen und der Heizkessel auf der Hoffläche (Lageplan 1, Nr. 4).
d) Die kaputten Silofolien, Kanister, Fässer und gefüllten Big Bags in der Halle (Lageplan 1, Nr. 6).
e) Altreifen, Altmetall und Folien hinter der Halle (Lageplan 1, Nr. 7).
f) Es ist nachzuweisen, dass das bisher eingewachsene Altfahrzeug (Pkw Fiat 131 Kombi), welches im hinteren Bereich der Althofstelle (Lageplan 1, Nr. 8) stand, bei einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß den Vorgaben der Altfahrzeugverordnung entsorgt wurde
g) Die ungeordneten Kunststoffabfälle (Kanister, Verpackungen, Eimer), Säcke, Kartonagen, Ölfässer, Folien, Altmetall, Altholz und Rundballennetze in der Kälberküche/Werkstatt auf der Aussiedlerhofstelle (Anlage 2, Buchstabe d).
Für alle o.g. Abfälle sind dem Landratsamt … – … entsprechende Entsorgungsbelege vorzulegen.
1.13
Die Güllegrube am Aussiedlerstandort (Anlage 2, Buchstabe b) muss immer mindestens einen Freibord von 20 cm aufweisen und ist rechtzeitig vorher zu entleeren (z.B. durch Ausbringung unter Beachtung der Düngeverordnung oder Umlagerung in die Grube an der Althofstelle).
1.14
Die Sickersaftgruben an den Fahrsilos am Aussiedlerhof (Anlage 2, Buchstabe c) und an der Althofstelle (Anlage 1, Nr. 5) sind jeweils mit einer Füllstandsanzeige zu versehen, sofern sie weiter genutzt werden.
1.15
Die Sickersaftgrube am Fahrsilo am Aussiedlerhof (Anlage 2, Buchstabe c) ist durch Kontrollgänge regelmäßig zu überprüfen (einmal pro Arbeitstag) und rechtzeitig zu entleeren, wenn die nachzurüstende Füllstandsanzeige dies anzeigt.
1.16
Die Fahrsilos am Aussiedlerhof (Anlage 2, Buchstabe c) und an der Althofstelle (Anlage 1, Nr. 5) sind inkl. der Zuleitungen zu den Sickersaftgruben bzw. Güllegruben zu entleeren. Anschließend sind sie auf ihre Dichtheit zu prüfen, sofern sie weiter genutzt werden. Die Dichtheit ist von einem Fachbetrieb zu überprüfen, wenn die Anlagen weiter in Betrieb sind. Die Protokolle sind dem Landratsamt … – … vorzulegen.
1.17
Die Abfüllfläche der Betriebstankstelle (Anlage 1, Nr. 6) ist täglich auf Verunreinigungen zu überprüfen, sofern sie weiterhin betrieben wird. Ausgelaufener Kraftstoff ist unverzüglich aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierfür ist stets Bindemittel in ausreichender Menge vorzuhalten.“
In Ziffer 4. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1 bis 1.10, 1.14 und 1.16 sowie 2 des Bescheides angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2020, eingegangen bei Gericht am 20. April 2020, erhob der Antragsteller unter den Aktenzeichen AN 9 K 20.00753 Klage und stellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Soweit abfallrechtliche Regelungen betroffen sind, wurde Klage unter dem Aktenzeichen AN 11 K 20.00732 erhoben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen AN 11 S 20.00731 gestellt.
Der Antragsteller teilte mit, dass der Bescheid unwahre Behauptungen enthalte. Die dringenden Punkte seien bereits erledigt worden. Das Öllager sei gesäubert worden, der Sickersaftbehälter sei entleert worden. Der Festmist sei nie länger als 5 Monate gelagert worden, die Folien seien teilweise entsorgt worden. Er müsse vorrangig die Feldarbeit und das Vieh versorgen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2020 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2020 teilte der Antragsgegner mit, dass am 24. April 2020 eine Ortseinsicht und Kontrolle der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen stattgefunden habe. Dabei sei festgestellt worden, dass das Öllager im Bereich des Hochsilos komplett geräumt und die Lagerfläche gereinigt worden sei. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Beseitigung der Gebinde seien noch nicht vorgelegt. Sobald der Nachweis vorgelegt sei, könne die unter Nr. 1.2 des angefochtenen Bescheids angeordnete Maßnahme als erfüllt angesehen werden, Zwangsmaßnahmen bezüglich der Reinigung des Hochsilos würden nicht erfolgen.
Das Festmistlager östlich der Aussiedlerställe sei noch nicht abgedeckt worden. Die Festmistlagerungen lägen nach Einschätzung der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft aufgrund der durchgeführten Ortseinsichten länger als 5 Monate vor Ort. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstelle, dass die Festmistlagerungen an dem Aussiedlerstandort noch nicht länger als 5 Monate vor Ort lagerten, so seien diese an Ort und Stelle dennoch unzulässig. Festmistlagerungen seien auch bei einer kürzeren Lagerdauer unter anderem nur dann zulässig, wenn verhindert werde, dass Mistbrühe unter dem Zwischenlager und seitlich des Zwischenlagers austreten könne. Nachdem noch nicht bei allen Lagerstätten Maßnahmen getroffen worden seien, um den Austritt von Mistbrühe zu verhindern, sei weiterhin zu befürchten, dass das Grundwasser durch ausgetretene Mistbrühe nachteilig verändert werde (§ 48 Abs. 2 WHG).
Die vorgetragene Entleerung der Sickersaftbehälter beziehe sich auf die unter Nrn. 1.14 und 1.15 angeordnete Nachrüstung eines Füllstandsanzeigers und die rechtzeitige Entleerung der Sickersaftgruben. Ob eine solche Nachrüstung bereits stattgefunden habe, werde überprüft und dem Gericht mitgeteilt. Die angeordnete Maßnahme unter Nr. 1.15 gebe den ordnungsgemäßen Betrieb im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis wieder.
Soweit angeordnete Maßnahmen bereits durchgeführt worden seien, berühre dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht, sondern lasse diesbezüglich lediglich das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO entfallen. Mit Zwangsmaßnahmen müsse nämlich insofern nicht mehr gerechnet werden.
Bezüglich des Vortrages des Antragstellers, es solle ein neuer Bescheid mit ausreichenden Fristen erlassen werden, werde ausgeführt, dass bei Erstellung des Bescheids berücksichtigt worden sei, dass die zahlreichen Maßnahmen nicht unverzüglich erledigt werden könnten und der landwirtschaftliche Betrieb fortgeführt werden müsse. Daher seien die Fristen nach Dringlichkeit deutlich gestaffelt festgelegt. Die Fristen für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen seien ausreichend. Es sei möglich und zumutbar, die geforderten Maßnahmen umzusetzen. Sollten die Beseitigungen der Mängel, bei denen der Antragsteller auf Fachbetriebe angewiesen sei, nachweislich länger dauern als in den Fristen des Bescheids festgelegt, und treffe den Antragsteller hierbei kein Verschulden, so könnten im Einzelfall die Fristen angemessen verlängert werden.
Bereits im Jahr 2017 sei festgestellt worden, dass die Güllegrube keinen ausreichenden Abfüllplatz habe, dass dort auch Festmist außerhalb zugelassener Anlagen gelagert worden sei und die Fahrsilos an der Althofstelle undicht seien. Auch seien diverse Mülllagerungen an der Althofstelle beanstandet worden. Der Antragsteller habe damals mitgeteilt, dass er den Aufforderungen nachgekommen sei.
Erst im Februar 2020 habe das Landratsamt wieder Kenntnis davon erhalten, dass die Zustände auf dem streitgegenständlichen Anwesen sich zum Schlimmeren entwickelt hätten. Die aus den Missständen resultierenden Gefahren für die Umwelt, insbesondere für Grundwasser und Boden, bestünden indes seit mindestens drei Jahren. Dem Antragsteller sei das auch bekannt, und er habe mehr als ausreichend Zeit gehabt, dies zu beheben. Das sei aber nicht erfolgt. Auch kleinere einzelne Aufräumarbeiten könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Großteil der Mängel noch nicht behoben worden sei.
Da weiterhin befürchtet werden müsse, dass Sickersäfte aus undichten Fahrsilos, Mistbrühe von nicht abgedeckten Festmisthaufen, sowie Öl aus Kanistern und Diesel aus der Betriebstankstelle austreten könnten, wäre es unvertretbar, diesen Zustand weiterhin zu dulden, bis über den Bescheid in der Hauptsache rechtskräftig entschieden sei.
Es werde zugesichert, auf Zwangsmaßnahmen bis zur Entscheidung der Kammer über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verzichten.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.
II.
A.
Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. April 2020, mit der sich dieser gegen die in Ziffer 2. des Bescheides 18. März 2020 ausgesprochene Duldungsanordnung wendet, allerdings nur, soweit sich die Duldungsanordnung nicht auf den abfallrechtlichen Regelungsgehalt der Unterziffer 1.2 und auf Unterziffer 1.12 bezieht. Der Anordnung, sich an die in Nr. 1 genannten Verbote zu halten, kommt dabei kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, sondern die Verpflichtung stellt sich als notwendiger Ausfluss der Duldungsanordnung dar.
Dies ergibt eine an § 88 VwGO orientierte, sachgerechte Auslegung des Begehrens des nicht anwaltlich vertretenen Antragsstellers. Es ist davon auszugehen, dass dieser den Bescheid nur insoweit angreifen will, als er auch der Adressat der Regelung ist. Der gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 verfasste Klage- und Antragsschriftsatz ist demgemäß so zu verstehen, dass jeder der beiden Antragsteller nur gegen die ihn selbst betreffenden Bescheidsziffern vorgehen will (§§ 88, 86 VwGO).
B.
Gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. In letztgenannter Variante überprüft das Gericht zunächst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Sodann trifft das Gericht bei beiden Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt (vgl. z.B. VG Ansbach B.v. 1.2.2018 – AN 9 S 17.02461 – juris). Bei dieser Abwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz für ein Überwiegen des behördlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid im Wege summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris; VG Ansbach B.v. 22.10.2015 – AN 9 S 15.01739 – juris).
C.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I.
Bezüglich der Anordnungen in Ziffer 2. des Bescheides wurde in Ziffer 4 die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antrag ist diesbezüglich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft.
II.
Die Sofortvollzugsanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner, entsprechend den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, eine auf den Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte Begründung verwendet. Der Antragsgegner stellt auf die potentiellen Gefahren für Boden und Grundwasser ab und führt aus, dass ein weiteres Hinausschieben der Beseitigung den Grundsätzen des Gewässerschutzes zuwiderlaufen würde und im Nachhinein nur noch schwer zu beseitigende Schäden entstehen würden. Das private Interesse des Antragstellers an einer abschließenden Klärung der Rechtslage wird im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einer Behebung der Gefahren für die Umwelt geringer eingeschätzt.
Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner damit nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe ihn zu der Anordnung veranlasst haben, und dass er das Instrument des Sofortvollzugs durchaus hinreichend bedacht und abgewogen hat.
III.
Die durch das Gericht vorgenommene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung hat der eingelegte Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtenen Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anordnungen erweisen sich im Wege summarischer Prüfung als rechtmäßig.
1. Als Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG iV.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG heranzuziehen. Gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG ordnet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden und die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Als Minus zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen ist die Duldung der gegenüber einem anderen angeordneten Maßnahmen vom Regelungsgehalt der Vorschriften erfasst (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 100 Rn. 80 Rn. 121; zur baurechtlichen Beseitigungsanordnung BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris Rn. 15).
2. Die an den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 gerichtete Ausgangsverfügung ist im Wege summarischer Prüfung wirksam und kann wohl bei fehlendem Einverständnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht durchgesetzt werden. Zudem erweist sich die Ausgangsverfügung bei summarischer Prüfung auch als rechtmäßig (zu diesen Voraussetzungen siehe BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris Rn. 16 ff.).
a) Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Ausgangsverfügung sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Anordnungen auf die im Miteigentum des Antragstellers und des Antragstellers im Verfahren AN 9 S 20.00727 stehenden Grundstücke beziehen, und der Antragsteller gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer GbR führt, können die Anordnungen bei fehlendem Einverständnis des Antragstellers nicht umgesetzt werden.
b) Die Ausgangsverfügung erweist sich im Wege summarischer Prüfung auch als rechtmäßig.
aa) Gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG ordnet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden und die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
Gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG, der im Vergleich zu § 48 WHG bei Vorliegen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als speziellere Norm vorrangig heranzuziehen ist (siehe hierzu Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 58 Rn. 31), müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dies gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG). Wassergefährdende Stoffe sind gem. § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, wobei der Tatbestand durch Beeinträchtigungen der Wassergüte jeder Art erfüllt wird (siehe Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 62 Rn. 80). Dem Begriff der vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG unterfallen auch Festmist und Dung, sowie Silage und Siliergut. Es ist allerdings zu prüfen, ob bei dem Lagern oder Abfüllen solcher Stoffe der Anlagenbegriff erfüllt ist.
Falls der Anlagenbegriff nicht erfüllt sein sollte, ist § 48 Abs. 2 WHG anzuwenden. Gem. § 48 Abs. 2 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Festmistlagerungen (Ziffer 1.1 der Anordnung)
Bezüglich der Festmistlagerungen am Aussiedlerstandort soll die Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG die Erfüllung der Anforderungen des § 48 Abs. 2 WHG sicherstellen. Eine Dungstätte auf unbefestigtem Grund und ohne Auffangvorrichtungen stellt gerade keine Anlage zum Lagern von Jauche dar (siehe hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 62 Rn. 128), weshalb § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG im Wege summarischer Prüfung als nicht einschlägig erscheint und stattdessen auf § 48 Abs. 2 WHG abzustellen ist. Beim Lagern von Dung auf einem, wie hier nach Aktenlage gegebenen, unbefestigtem Grund ist regelmäßig von einem Verstoß gegen den Besorgnisgrundsatz auszugehen, der ein Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG erforderlich macht (hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 62 Rn. 131).
Es kann wohl dahinstehen, ob die Lagerdauer von 5 Monaten bereits überschritten wurde, da jedenfalls der Austritt der Mistbrühe mangels Abdeckung nicht zuverlässig verhindert wird (vgl. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz, Februar 2009, S. 11). Die Anordnung, die Festmistlagerung abzudecken oder auszubringen, begegnet im Wege summarischer Prüfung jedenfalls keinen Bedenken.
Hochsilo (Ziffer 1.2 der Anordnung)
Bezüglich des Hochsilos hat der Antragsgegner ausgeführt, dass dieses komplett geräumt worden sei und die Lagerfläche gereinigt worden sei; die noch vorzulegenden Nachweise betreffen die abfallrechtliche Komponente und sind somit in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich. Allerdings wurde auch die weitere Nutzung als Öllager untersagt; diesbezüglich ist jedenfalls keine Erledigung eingetreten. Die Untersagung der Nutzung als Öllager kann sich auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG zur Erfüllung der Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG stützen, da das Öllager eine Anlage im Sinne des § 62 WHG darstellt. Aufgrund des aus den Akten entnehmbaren schlechten baulichen Zustandes und des Fehlens einer Ausstattung des Hochsilos, die das Grundwasser vor einem Eintrag austretender wassergefährdender Stoffe bei einer weiteren Nutzung als Öllager schützen könnte, erscheint die Nutzungsuntersagung hier wohl angezeigt.
Abfüllplatz (Ziffer 1.3 der Anordnung)
Bezüglich des Abfüllplatzes der Güllegrube am Aussiedlerstandort soll die Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG die Erfüllung der Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 3 WHG sicherstellen. Hinsichtlich des vorhandenen befestigen Abfüllplatzes ist jedenfalls ein Teil einer Anlage zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe gegeben, hinsichtlich der alternativ zu befestigenden Fläche geht es wohl zumindest um das Entstehen eines solchen Teils einer Anlage (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 62 Rn. 131). Im Hinblick auf das Erfordernis des bestmöglichen Schutzes der Gewässer begegnen die gestellten Anforderungen im Wege summarischer Prüfung keinen Bedenken.
Betriebstankstelle (Ziffern 1.4 bis 1.9 der Anordnung)
Bezüglich der Betriebstankstelle auf der Althofstelle soll die Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG die Erfüllung der Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherstellen. Im Wege einer summarischen Prüfung ergeben sich keine Bedenken. Die Anordnung soll gewährleisten, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (siehe hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dah-me/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 62 Rn. 110 f.). Die geforderten Maßnahmen dienen nach derzeitiger Einschätzung der Kammer gerade dieser Zielsetzung.
Silage (Ziffer 1.10 der Anordnung)
Bezüglich der Silage in den Silokammern der Althofstelle soll die Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG die Erfüllung der Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 3 WHG sicherstellen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Silage um vergleichbare in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG, die in der Anlage Silokammer gelagert werden. Im Wege summarischer Prüfung sind auch die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Ausrüstung mit einer Füllstandseinrichtung, geboten und somit rechtmäßig.
Sickersaftgruben und Fahrsilos (Ziffern 1.14 und1.16)
Bezüglich der Sickersaftgruben an den Fahrsilos und der Fahrsilos selbst soll die Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG abermals die Erfüllung der Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 3 WHG sicherstellen. Im Wege summarischer Prüfung sind auch diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen erkennbar. Abermals ist insbesondere auf die Notwendigkeit einer Füllstandsanzeige hinzuweisen, die unkontrollierte Flüssigkeitsaustritte, die durch unkontrolliertes Versickern Gefährdungen für das Grundwasser beinhalten, verhindern soll.
bb) Die einzelnen Anordnungen erweisen sich voraussichtlich auch als verhältnismäßig. Das der Behörde eingeräumte Ermessen wurde nach summarischer Prüfung fehlerfrei ausgeübt.
3. Auch bezüglich der Duldungsanordnung sind im Wege der summarischen Prüfung keine Bedenken hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung erkennbar.
D.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Streitwert in Höhe von 1.000, 00 EUR für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. insbesondere bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
gez. gez. gez.
… … …
– …
Gericht: VG Ansbach
Aktenzeichen: AN AN 9 S 20.00752
Sachgebiets-Nr.: 1030
Normenkette:
– § 80 Abs. 5 VwGO;
– § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayKG;
– Duldungsanordnung;

veröffentlicht in:

rechtskräftig:
Beschluss der 9. Kammer vom 5. Mai 2020
…/

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