Verwaltungsrecht

Wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Klage auf Erteilung der Zusage einer Umzugskostenvergütung

Aktenzeichen  14 B 16.866

Datum:
22.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 114683
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BUKG § 2 Abs. 2 S. 2, S. 3

 

Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung der Zusage einer Umzugskostenvergütung entfällt, wenn innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG ein Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht gestellt wurde. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausschlussfrist hat zur Folge, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Stichtag des § 2 Abs. 2 S. 3 BUKG ist auch dann maßgeblich, wenn die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs zugesagt wird. Das Bestehen einer entsprechenden Zusage ist zwar Voraussetzung für die Gewährung von Umzugskostenvergütung, ihr Fehlen ändert aber nichts daran, dass ein Antrag auf Erstattung der Umzugskosten innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG zu stellen ist (Verweis auf VGH München BeckRS 2014, 47677). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 15.80 2015-02-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 erklärt.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist mangels Vorliegens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden), weil ihr Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Dessen Vorliegen ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen. Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses bedarf im Verwaltungs-prozess in aller Regel keiner besonderen Begründung. Es fehlt ausnahmsweise aber dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 – 7 C 8.14 – DVBl 2016, 188 Rn. 19). Nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte. So liegt es hier. Selbst bei Erteilung der vom Kläger begehrten Zusage der Umzugskostenvergütung wäre eine Gewährung von Umzugskostenvergütung rechtlich nicht mehr zulässig, weil die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG bereits abgelaufen ist. Einen fristgerechten Antrag hat der Kläger nach eigenem Vortrag nicht gestellt.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BUKG ist die Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde zu bean 11 tragen, wobei die Frist mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs beginnt. Die fristgerechte schriftliche Beantragung der Umzugskostenvergütung ist maßgebliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung. Denn diese wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt, so dass der Anspruch weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon bei Vorliegen der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen entsteht, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht und die Erstattungsforderung im Einzelnen belegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1987 – 6 C 14.85 – BVerwGE 75, 313; BayVGH, B.v. 6.2.2014 -14 ZB 12.506 – juris Rn. 4). Die Ausschlussfrist hat zur Folge, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig ist. Der Ablauf der Frist bewirkt ohne Weiteres den Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr zu beachten hat und der seiner Disposition und der der Gerichte entzogen ist (BayVGH, B.v. 6.2.2014 a.a.O. Rn. 6). Gemessen daran würde ein entsprechender Antrag des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung bereits an der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG scheitern, die nach Satz 3 der Vorschrift mit dem Tage der Beendigung des Umzugs begonnen hat. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger seinen Umzug für den 1. November 2014 angekündigt. Jedenfalls bei Klageerhebung durch seinen Bevollmächtigten am 8. Januar 2015 war der Umzug beendet, da in der Klageschrift bereits die neue Adresse „S* …- …-Platz * * in … M* …“ angegeben war. Die Frist für einen Antrag des Klägers auf Umzugskostenerstattung endete somit (spätestens) am 7. Januar 2016.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die vom Kläger begehrte Zusage der Umzugskostenvergütung noch nicht erteilt und die diesbezügliche Klage noch rechtshängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich der Stichtag des § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG auch dann maßgeblich, wenn die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs zugesagt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2014 – 14 ZB 12.506 – juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 25.7.1979 – 6 B 93.78 – ZBR 1979, 369). Das Bestehen einer entsprechenden Zusage ist zwar Voraussetzung für die Gewährung von Umzugskostenvergütung, ihr Fehlen ändert aber nichts daran, dass ein Antrag auf Erstattung der Umzugskosten innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG zu stellen ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes knüpft der Beginn der Aus schlussfrist an ein tatsächliches Ereignis, nämlich den Tag nach Vollendung des Umzugs an und nicht an die Entstehung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG eine Zusage der Umzugskostenvergütung voraussetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

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