Aktenzeichen B 1 S 17.33325
Leitsatz
Schwere, dialysepflichtige Nierenerkrankungen sind in Armenien behandelbar und werden erfolgreich behandelt, wobei sich ein Rückkehrpflichtiger auf den im Heimatland verfügbaren Standard nicht nur für die Grunderkrankung, sondern auch für die Bewältigung und eine etwaige Behandlung von regelmäßig unmittelbar mit der Grunderkrankung zusammenhängenden Erscheinungen verweisen lassen muss. (Rn. 20) (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 S 17.32315 2017-07-06 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der vorliegende Antrag zielt auf eine Abänderung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 6. Juli 2017 (Az. B 1 S 17.32315).
Mit am 25.10.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte folgende Anträge stellen:
1. Den Beschluss des VG Bayreuth vom 06.07.2017, Az. B 1 S 17.32315, aufzuheben und ein Abschiebungshindernis für den Kläger festzustellen.
2. Hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann durchgeführt wird, wenn
a) eine Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden vorliegt, dass die Dialysebehandlungen dreimal pro Woche auf Dauer und finanziell leistbar im Rahmen eines staatlichen Dialyseprogramms zugesagt wird,
b) dies in erreichbarer Entfernung zum Wohnort des Klägers stattfindet, so dass Zeit und Ort der Behandlung in der Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden enthalten sein müssen,
c) ein konkreter nephrologischer Ansprechpartner in Armenien zur Verfügung steht, der den Kläger innerhalb von zwei bis drei Tagen in das entsprechende, auf den Kläger abgestimmte Dialyseprogramm übernimmt und die medizinischen Informationen vorab entgegennehmen und umsetzen kann,
d) die Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden vorliegt, dass die Versorgung mit den für den Kläger konkret notwendigen Medikamenten sichergestellt wird, insbesondere ausreichend Eisen und Erythropoetin.
3. Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Darüber hinaus wird beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin …, als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die maßgebliche Prozesslage habe sich aufgrund neuer Erkenntnisse im Nachgang zur gerichtlichen Entscheidung vom 06.07.2017 verändert. Diese sei geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Insofern werde beantragt, die Entscheidung aufzuheben, hilfsweise zu ändern, hilfsweise angeregt, die Entscheidung von Amts wegen aufzuheben bzw. zu ändern. Es liege eine weitere ärztliche Bescheinigung vor, in der die Voraussetzungen für die Weiterbehandlung des Antragstellers dargestellt würden, die im vorhergehenden Eilverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Demnach genüge es nicht, lediglich die finanzielle Möglichkeit der Dialysebehandlung sicherzustellen. Vielmehr sei die Hämodialyse ein kompliziertes Behandlungsverfahren nach einem speziell auf den Patienten abgestimmten Behandlungsplan. Es müsse einerseits sichergestellt werden, dass am Behandlungsort konkret die Medikamente zur Verfügung stünden, mit welchen der Antragsteller bereits behandelt werde. Weiterhin müsse bereits vor Übernahme der Dialyse ein nephrologischer Ansprechpartner zur Verfügung stehen, der den Behandlungsplan und die Medikamentenangaben entgegennehme und den Platz vorbereite zur Aufnahme der Dialyse. Weiterhin müsse die chronische Therapie sichergestellt werden.
Auf diese weiteren Voraussetzungen der Übernahme eines Dialysepatienten gehe der Beschluss nicht ein. Die tatsächlichen medizinischen Voraussetzungen würden nicht betrachtet. Gerade das Vorhandensein ausreichender Medikamente und die Sicherstellung der nahtlosen Übernahme der Dialyse (innerhalb von zwei bis drei Tagen) seien jedoch zur Weiterbehandlung erforderlich, was nunmehr durch die ärztliche Bescheinigung deutlich gemacht werde.
Des Weiteren würden die konkreten Übernahmevoraussetzungen in dem zugrunde gelegten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2016 nicht berücksichtigt. Hier würden die tatsächlich vorhandenen Behandlungsplätze und die Zugangsmöglichkeiten betrachtet.
Insofern seien im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auch die medizinischen Voraussetzungen der Weiterführung der Dialyse in Armenien festzustellen, deren Vorliegen zu prüfen und ggf. die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für den Fall der Durchführung einer Abschiebung anzuordnen. Die ärztliche Bescheinigung sei auch hinreichend qualifiziert. Es sei dargelegt, dass der Antragsteller als Folge einer unbehandelten Erkrankung versterben werde. Dies könne nur verhindert werden durch die drei Mal wöchentlich durchgeführte Dialyse entsprechend des Behandlungsplans und unter Gewährleistung der nach spätestens drei Tagen erfolgenden Übernahme des Antragstellers in das speziell nach der bisherigen Behandlung durchgeführte Dialyseprogramm. Die gesundheitlichen Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien hinreichend dargelegt. Eine abschiebungsrelevante Gesundheitsverschlechterung sei auch dann relevant, wenn sie erst nach der Ankunft im Herkunftsstaat in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang eintrete. Dies sei hier der Fall. Würde eine Abschiebung ohne die dargestellten medizinischen Voraussetzungen an den Behandlungsplatz und die Behandlungsübernahme erfolgen, ergebe sich hieraus eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die innerhalb kürzester Zeit zum Tode führen würde. Selbst wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, die Atteste würden nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügen, lägen dennoch ausreichende Anhaltspunkte vor, die weitere Ermittlungen veranlassen würden.
Diese Umstände seien ohne Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht worden, da davon ausgegangen worden sei, dass diese allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme eines Dialysepatienten gerichtsbekannt seien bzw. im Rahmen der Amtsermittlung dem Verfahren zugrunde gelegt würden. Erst durch den Beschluss sei deutlich geworden, dass hier ein weiterer Vortrag erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin teilte mit, dass der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfasst worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Verfahrens B 1 S 17.32315) und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Nach § 80 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Nach diesen Maßstäben hat der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache keinen Erfolg. In rechtlicher Hinsicht gilt weiterhin (auch) im Rahmen der Prüfung, ob der Betreffende die Feststellung eines Abschiebungsverbots beanspruchen kann, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 28.6.2017 – 13 A 1182/17.A – juris m.w.N.), wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind.
Neu vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde vom 02.08.2017. Soweit in dieser Bescheinigung Fragen der Reisefähigkeit thematisiert werden, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es ausschließlich um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geht. Sämtliche konkreten Einzelfragen, die die Modalitäten einer etwaigen Abschiebung betreffen (sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), sind im separaten aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu würdigen.
In der Sache wird in der neuen Bescheinigung wiederum verdeutlicht, dass der Antragsteller drei Mal pro Woche eine Hämodialyse benötigt. Davon war das Gericht bereits im Beschluss vom 06.07.2017 ausgegangen. Dieser Beschluss stütz sich auf eine aktuelle Auskunft, die das Verwaltungsgericht Bayreuth in einem insoweit vergleichbaren Fall eingeholt hat. Die armenische Korrespondenzärztin der Botschaft in Erwin hat in ihrer Auskunft ausführlich geschildert, wie Patienten in das staatliche kostenfreie und regelmäßige („programmierte“) Hämodialyse-Programm aufgenommen werden, hat sich dabei mit möglichen Wartezeiten beschäftigt und die Möglichkeit der vorübergehenden Selbstbeschaffung samt anfallender Kosten aufgezeigt.
Mit der im Beschluss vom 06.07.2017 verfügten Maßgabe wird gerade sichergestellt, dass der Antragsteller eine sich ggf. ergebende Übergangszeit bis zur Aufnahme in das kostenfreie staatliche Programm überbrücken kann.
Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass dem Antragsteller die Aufnahme in das staatliche Programm verwehrt werden sollte, obwohl auf der Hand liegt, dass er dies dringend benötigt. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass armenische Staatsbürger, die (dringend) einer Hämodialyse bedürfen, diese nicht entsprechend ihrem Bedarf, freilich unter Zugrundelegung der in Armenien üblichen Standards, erhalten würden. Deutet aber nichts darauf hin, dass es in Bezug auf die notwendige Weiterführung der medizinischen Versorgung des Antragstellers in Armenien zu Problemen/Komplikationen kommen wird, so bedarf es auch keiner Zusage der armenischen Gesundheitsbehörden im vorliegenden Verfahren, dass die Dialyse im Heimatland adäquat durchgeführt wird. Dies gilt erst Recht, wenn man einbezieht, dass der Antragsteller früher in Armenien bereits eine Dialysebehandlung erhalten hatte.
Ebenfalls im Beschluss vom 06.07.2017 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Einhaltung der medizinischen Standards hat, die für die Dialyse in Deutschland gelten, sondern dass er sich auf den in Armenien üblichen Standard verweisen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dialysepflichtige Nierenerkrankungen in Armenien im Rahmen des dortigen staatlichen Programms nicht ebenfalls erfolgreich behandelt werden. Auch in dieser Beziehung ist eine Änderung des Beschlusses vom 06.07.2017 nicht veranlasst.
Soweit der behandelnde Nephrologe darauf hinweist, dass eine Übernahme des Antragstellers in das staatlich Dialyseprogramm innerhalb von 2-3 Tagen erfolgen muss, wird durch den mitzugebenden Barbetrag gewährleistet, dass der Antragsteller, sollte sich dies wie im Beschluss vom 06.07.2017 beschrieben evtl. als erforderlich erweisen, zunächst für einen Zeitraum von zwei Wochen die nötigen Behandlungen aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Auch in diesem Zusammenhang ist noch einmal zu betonen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr keinesfalls auf sich alleine gestellt sein wird, sondern über umfangreichen verwandtschaftlichen Rückhalt verfügt, namentlich auch über sehr enge Verwandte wie seine Ehefrau, zwei verheiratete Töchter, einen Sohn und einen Bruder. Es darf weiterhin erwartet werden, dass diese Personen den Antragsteller nötigenfalls Unterstützung zuteilwerden lassen, damit die Reintegration in das armenische Gesundheits- und ggf. Sozialsystem zügig und reibungslos erfolgt.
In der Auskunft der armenischen Korrespondenzärztin, die dem Beschluss vom 06.07.2017 zugrunde gelegen hat, wird ebenfalls ausgeführt, dass sich ein Patient, der in das staatliche Hämodialyse-Programm aufgenommen werden soll, in einem (wohnortnahen) Krankenhaus mit einer funktionierenden Hämodialyse-Abteilung vorstellen muss. Dort solle er medizinische Dokumente über seine Nierenprobleme (sowie frühere Hämodialyse) einem Facharzt oder dem Leiter der programmierten Hämodialyse-Abteilung zur medizinischen Bewertung vorlegen.
Der vorliegenden Auskunft lässt sich deutlich entnehmen und dies ist im Übrigen bei realistischer Betrachtung auch anzunehmen, dass Krankenhäuser mit einer Hämodialyse-Abteilung über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen, um die Hämodialyse überhaupt sachgerechte einleiten und durchführen zu können. Auch in dieser Beziehung sind Komplikationen im Falle des Antragsteller in keiner Weise zu erwarten, sondern es ist nach der Auskunft davon auszugehen, dass der Antragsteller einen konkreten kompetenten nephrologischen Ansprechpartner, sei es einen Facharzt oder den Leiter der Einrichtung, im jeweiligen Krankenhaus vorfinden wird, der den Antragsteller betreut. Auch in dieser Beziehung bedarf es somit keiner Zusage der armenischen Behörden mit der Folge, dass bei deren Nichtvorliegen von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot auszugehen wäre.
Hinsichtlich der medikamentösen Versorgung wurde bereits im Beschluss vom 06.07.2017 ausgeführt, dass sich der Antragsteller in Bezug auf den Umgang mit regelmäßigen Folgen der Niereninsuffizienz auf den in seinem Heimatland üblichen Standard verweisen lassen muss (BA S. 13). Daran ist festzuhalten. Wenn schwere, dialysepflichtige Nierenerkrankungen in Armenien wie festgestellt behandelbar sind und auch erfolgreich behandelt werden – für eine gegenteilige Annahme gibt es weiterhin keine Anhaltspunkte –, so gilt der Grundsatz, dass sich ein Ausländer auf den im Heimatland verfügbaren Standard verweisen lassen muss, nicht nur für die Grunderkrankung, sondern auch für die Bewältigung und eine etwaige Behandlung von regelmäßig unmittelbar mit der Grunderkrankung zusammenhängenden Erscheinungen, hier in Form der renalen Anämie und der Hyperphosphatämie.
Soweit der Antragsteller auf den Lagebericht vom 22.03.2016 verweisen lässt, ist festzustellen, dass das beschließende Gericht bereits im Beschluss vom 06.07.2017 auf den aktuellen Lagebericht vom 21.06.2017 (Gz.: 508-516.80/3 ARM) abgestellt hat. Das Auswärtige Amt hat im neuen Lagebericht gegenüber dem vorherigen Bericht vom 22.03.2016 diverse Aktualisierungen vorgenommen, u.a. auch in Bezug auf die hier relevante Dialysebehandlung. So wurde beispielsweise ergänzt, dass eine Dialysebehandlung nicht nur in 5 Einrichtungen in Eriwan und in den beiden Städten Vanadzor und Gyumri angeboten wird, sondern in drei weiteren Städten. Die widergegebenen aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts im Lagebericht sind gestrafft; sie decken sich aber mit den Ausführungen der Korrespondenzärztin der Deutschen Botschaft in Eriwan in der durch das Verwaltungsgericht Bayreuth eingeholten Auskunft vom 10.03.2017 (Az. RK-1-516.80 SE bzw. RK-100-516.80/3203).
Im Beschluss vom 06.07.2017 wurde ferner ausgeführt, dass Präparate zur Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. Bluthochdruck) in Armenien verfügbar sind (z.B. Metoprolol, vgl. Auskunft der Botschaft in Eriwan an das VG Schwerin vom 08.05.2014 – Gz. RK 516.80 E 3024; s. ferner Auskunft der Botschaft in Eriwan an das Bundesamt vom 03.06.2013 – Gz. RK 516.80 E 2941), so dass auch in dieser Beziehung eine Änderung des Beschlusses nicht veranlasst ist.
Nach allem besteht kein Anlass, den Beschluss vom 06.07.2017 in der hauptsächlich bzw. hilfsweise beantragten Form abzuändern. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
2. Dem Antragsteller kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die betreffende Partei außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie oder ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus den unter Nr. 1 genannten Gründen hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bewilligt werden kann.
Diese Entscheidungen sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.