Verwaltungsrecht

Wehrdienstverweigerung von Kurden in der Türkei

Aktenzeichen  M 1 S 17.46575

Datum:
5.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5874
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 30 Abs. 3 Nr. 4 u. 6, § 36
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei ist keine  politische Verfolgung. Die drohenden Sanktionen für eine  Wehrdienstentziehung weisen keine verfolgungsrelevanten Elemente auf (ebenso OVG Bautzen BeckRS 2016, 45428).  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 1996 mit dem Flugzeug nach Deutschland ein. Wegen einer Vielzahl teilweise schwerer Straftaten aus dem Drogen- und Rockerbandenmilieu (auch illegaler Umgang mit einer schussfähigen Maschinenpistole) wurde er mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 10. März 2016 ausgewiesen. Der Bescheid ist seit dem 15. April 2016 bestandskräftig; er ist noch nicht vollzogen.
Am 19. Mai 2017 stellte der Antragsteller Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ihn in der Türkei Folter und Tod erwarten würden. Er werde als Kurde den türkischen Wehrdienst verweigern, was ihn der Verfolgung durch den türkischen Staat aussetzen werde. Außerdem könne er, selbst wenn er den Wehrdienst überleben werde, als aufgefallener Kurde kaum in der Türkei überleben. Seine Familie in der Türkei sei auf einer Liste und der Verfolgung ausgesetzt. Im Jahr 2012 sei er in Deutschland in einem alevitisch-kurdischen Zentrum tätig gewesen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in die Türkei abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Am 19. Juli 2017 erhob der Antragsteller über seine Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid (M 1 K 17.46574) und beantragte außerdem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Klage und Antrag wurden nicht begründet.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Nach dem Willen der Verfassung (Art. 16a Abs. 4 GG) und des einfachen Gesetzes (§ 36 Abs. 4 AsylG) darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und § 36 Abs. 1 i.V.m. § 30 AsylG. Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Abschiebungsandrohung zu prüfen, insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts, also dessen Einschätzung, dass der Asylantrag (siehe zur Definition § 13 Abs. 2 AsylG) nach § 30 AsylG offensichtlich unbegründet ist.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Zu Recht lehnt das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unbegründet ab. Die vom Antragsteller geschilderten Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr in die Türkei begründen nicht die Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts nach Art. 16a GG oder einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und begründen keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Das hat das Bundesamt ebenso ausführlich wie zutreffend im Bescheid herausgearbeitet, § 77 Abs. 2 AsylG.
Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller als kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei der Wehrpflicht unterfällt, bislang aber keinen Wehrdienst geleistet hat, verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Der Antragsteller unterfällt somit der Wehrpflicht. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Auslandstürken können sich jedoch gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen. Mit Änderung des Wehrgesetzes vom 14. Januar 2016 wurde das Entgelt von 6.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt. Seit der Änderung von Art. 63 tMilStGB ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben zwar Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden aber seit Ende 2004 nicht mehr in Personenstandsregister eingetragen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.2.2017, S.18). Selbst wenn der Antragsteller infolge seines nicht angetretenen Wehrdienstes als wehrdienstflüchtig angesehen würde, wird er dadurch nicht asylerheblich berührt. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (vgl. SächsOVG, U.v. 22.11.2014 – A 3 A 519/12 – juris Rn. 41). Auch eine etwaige Sanktionierung der Wehrdienstentziehung weist keine verfolgungsrelevanten Elemente auf (SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A – juris Rn. 30).
Die vom Antragsteller nur angedeutete Mitarbeit in einem alevitisch-kurdischen Zentrum begründet ebenso nicht sein Begehren. Die Glaubensgemeinschaft der Aleviten hat zwar in der Türkei – wie die der katholischen und evangelischen Christen – keinen eigenen Rechtsstatus. Die individuelle Religionsfreiheit ist jedoch weitgehend gewährleistet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.2.2017, S. 14 f.). Eine Verfolgungsfurcht wegen seines Glaubens macht der Antragsteller überdies selbst nicht geltend.
Auch ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil er keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht hat, dass ihm in der Türkei ernsthafter Schaden im Sinne dieser Vorschrift droht. Es ist nicht zu erwarten, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG) drohen. Die Furcht vor unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen der Wehrdienstentziehung deutet der Antragsteller zwar an. Diese Furcht ist aber aus den oben dargestellten Gründen unbegründet und rechtfertigt auch keinen subsidiären Schutz. Ein bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht in der Türkei nicht.
Zu Recht hat das Bundesamt den unbegründeten Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil der Antragsteller den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Der Kläger hätte nach seiner im Jahr 1996 erfolgten Einreise nach Deutschland 20 Jahre lang Gelegenheit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Es ist offensichtlich, dass die nunmehrige Asylantragstellung im Zusammenhang mit der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung steht, deren Vollzug er damit abwenden möchte. Außerdem ist der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil der Antragsteller nach den §§ 53, 54 AufenthG vollziehbar ausgewiesen ist.
Abschiebungsverbote nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen ebenfalls nicht, wie das Bundesamt im Bescheid zutreffend ausführt.
Da der Antragsteller schließlich auch über keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), besteht die Abschiebungsandrohung zu Recht.
Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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