Aktenzeichen 22 ZB 17.631
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsatz
Über einen erheblichen Zeitraum andauernde Pflichtverstöße eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers betreffend die korrekte Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG), die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und den Erlass von Feuerstättenbescheiden (§ 14 Abs. 2 S. 1 SchfHwG) sind grundsätzlich geeignet, die Verhängung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHwG zu rechtfertigen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 5 K 15.1862 2017-01-26 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung eines Warnungsgeldes durch die Beklagte gegenüber dem Kläger als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger.
Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wurde der Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zu bezahlen. Nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG könne die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Das gegenüber dem Kläger verhängte Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuchs und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau. Der Kläger habe die Feuerstättenschau nicht zweimal persönlich während des Zeitraums der Bestellung durchgeführt, sondern die Zeitabstände in unzulässiger Weise ausgedehnt. Nach Aussage des Klägers komme es in seinem Kehrbezirk bei der Ausstellung von Bescheinigungen bei Anlagen ohne Mängel deswegen zu Verzögerungen, da aufgrund zahlreicher Neubauten und Heizungserneuerungen sowie der vielen Kaminsanierungen diese Beanstandungen vorrangig zu erledigen seien. Solche organisationsbedingten Mängel in der Arbeitsweise wirkten sich jedoch unmittelbar auf die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus. Aus dem vorgelegten Kehrbuch gehe nicht hervor, ob und in welchen Anwesen eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Andererseits seien Feuerstättenschauen durchgeführt worden, ohne dass ein entsprechender Feuerstättenbescheid erlassen worden sei. Das Warnungsgeld erscheine angesichts der erheblichen Verletzungen der Berufspflicht als die notwendige und geeignete Aufsichtsmaßnahme.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. Januar 2017 ab.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 18. April 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.
1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542/543). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/640 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
b) Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
aa) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er jeden angeblich im Rahmen seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgetretenen Mangel zumindest weitgehend habe widerlegen können.
Eine solche Widerlegung festgestellter Mängel ergibt sich jedoch aus den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht. Die erfolgte pauschale Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 18.4.2017, S. 2 unter Nr. II.) genügt nicht dem Darlegungsgebot (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – Rn. 4 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, wonach erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen des Klägers vorliegen, insbesondere auf Ergebnisse der am 9. Mai 2016 von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführte Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung gestützt (UA S. 12 unten bis S. 14 oben, Rn. 43 f.). Es hatte diesen Gutachter zudem in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 26. Januar 2017 befragt. Der Sachverständige sei im Gutachten vom 1. Juni 2016 zum Ergebnis gekommen, dass die Eintragungen im vom Kläger vorgelegten Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig seien. Dies habe bereits die stichprobenartig erfolgte Überprüfung ergeben. Teilweise seien die Arbeiten nicht ausgeführt und folglich auch nicht im Kehrbuch eingetragen worden. Weiter seien die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen und Feuerstättenbescheide nicht erstellt worden. Angeblich vom Kläger durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Feuerstättenbescheide seien, sofern diese überhaupt erstellt worden seien, mit einer enormen Zeitverzögerung nach der Feuerstättenschau ausgestellt worden. Positivbescheinigungen zu durchgeführten Feuerstättenschauen fehlten.
Die Einwände des Klägers zu einzelnen im Gutachten vom 1. Juni 2016 aufgeführten Stichproben widersprechen nicht den Feststellungen des Gutachters. So bestand etwa beim Anwesen … in L. (Kunden-Nr. …) nach Einschätzung des Klägers durch den Einbau einer neuen Therme inzwischen keine Gefahr mehr, sodass der Kläger angesichts seiner hohen Arbeitsbelastung die Dokumentation des (früheren) Mangels zurückgestellt habe. Der Kläger bestätigt damit gerade die Feststellung des Gutachters, wonach die Mängelverfolgung nicht dokumentiert wurde (vgl. Besprechungsprotokoll vom 9.5.2016, Bl. 43 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Betreffend das Stadion des FC A. (Kunden-Nr. …) hat der Kläger erklärt, er habe mit einem dortigen Verantwortlichen eine Absprache zum Betrieb von Dunstabzugsanlagen getroffen, die fachlich gerechtfertigt sei. Die Feststellung im Gutachten vom 1. Juni 2016 (dort S. 8 f., Bl. 52 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) zu einer unzureichenden Dokumentation einer Messung und eines schriftlichen Nachweises für die angeblich getroffene Ausnahmeregelung ist damit nicht in Frage gestellt. Auch der Feststellung des Gutachters zum Objekt …, A. (Kunden-Nr. …), wonach keine Dokumentation vorhanden ist, ob ein festgestellter „Mangel“ beseitigt wurde (Gutachten vom 1.6.2016, S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), hat der Kläger nicht widersprochen. Er meint lediglich, es habe sich bei der Beanstandung um keinen „Mangel“, sondern um einen „Hinweis an den Bauherrn“ gehandelt. Dies ändert jedoch nichts an dem vom Gutachter beanstandeten Umstand, dass insoweit die Vollzugskontrolle nicht aktenkundig ist. Im Fall des Objekts …, A. (Kunden-Nr. …) wird im Gutachten als Mangel bezeichnet, dass die Einstufung der Einzelfeuerstätte gemäß der 1. BImSchV nicht durchgeführt worden sei (dort S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Die Behauptung des Klägers, er sei zweimal jährlich vor Ort und kümmere sich um die Gewährleistung der Feuersicherheit, bedeutet nicht, dass er die betreffende Einstufung vorgenommen und das Ergebnis dokumentiert hätte. Auch in Bezug auf das Anwesen …, A. (Kunden-Nr. …; im Sitzungsprotokoll vom 26.1.2017 S. 6 offensichtlich irrtümlich als „Nr. …“ bezeichnet) widerspricht der Kläger nicht der Feststellung einer unzureichenden Dokumentation (vgl. Gutachten vom 1.6.2016, S. 7, Bl. 51 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), sondern weist auf die fehlende Gefährdungssituation hin.
bb) Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 15.2.2012 – 22 ZB 10.2972 – juris Rn. 13 f. und 17 f.) davon ausgegangen, dass über einen erheblichen Zeitraum andauernde Pflichtverstöße eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers betreffend die korrekte Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG), die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und den Erlass von Feuerstättenbescheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) grundsätzlich geeignet sein können, die Verhängung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in der hier bestimmten Höhe zu rechtfertigen. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese grundsätzliche Beurteilung fehlerhaft ist.
cc) Der Sache nach macht der Kläger weiter geltend, die festgestellten Pflichtverletzungen seien ihm nicht bzw. nicht in vollem Umfang vorwerfbar.
Dem ist nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei Pflichtverletzungen, welche wie hier seinen Verantwortungsbereich betreffen und auf die eine Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 SchfHwG gestützt wird, überhaupt auf ein geringes Verschulden als „mildernden Umstand“ berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2015 – 22 ZB 15.1669 – juris Rn. 16 f.).
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die erschwerenden Umstände unzureichend gewürdigt, unter denen er seine Aufgaben seit Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 erledigen musste. Er weist insbesondere auf einen desolaten Zustand des Kehrbezirks zum Zeitpunkt der Übernahme im Hinblick auf die Arbeits- und Kehrbuchführung und eine verzögerte Übergabe des Kehrbuchs durch den Vorgänger hin. Der Kläger kämpfe seit Jahren damit, Versäumnisse aufzuarbeiten. Zudem sei erheblicher Mehraufwand z.B. durch eine Vielzahl von Beschwerden, die aushilfsweise Führung eines anderen Kehrbezirks vom Herbst 2013 bis April 2014 und die Größe des Kehrbezirks entstanden. Zusammenfassend meint der Kläger, er habe sich stets auf das Wesentliche konzentriert. Er habe zwar die Dokumentation zum Teil unterlassen, jedoch persönlich Sorge dafür getragen, dass es zu keinen Gefährdungssituationen gekommen sei. Der Kläger habe versucht, organisatorische Maßnahmen zur korrekten Führung des Kehrbezirks zu ergreifen, sei aber „am durchgängigen Erfolg gehindert“ gewesen. Eine andere Aufgabenverteilung sei schlecht möglich, wenn ein Großteil der Tätigkeiten vom Kläger persönlich zu erledigen sei. Ihm würden Unmögliches abverlangt und Versäumnisse seines Vorgängers aufgebürdet. Die Sachlage hätte organisatorische Maßnahmen der Behörde erfordert.
Daraus ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger geschilderten erschwerenden Umstände werden in der angefochtenen Entscheidung durchaus gewürdigt (UA S. 14 f., Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zudem eine gewisse Einarbeitungszeit nach Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 zugebilligt. Allerdings sieht das Verwaltungsgericht die in den Folgejahren 2013 bis 2015 aufgetretenen erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers, welche die Verhängung des strittigen Warnungsgeldes rechtfertigen, dennoch als vorwerfbar an, weil es der Kläger unterlassen habe, bei Erkennen seiner Situation organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Missständen effektiv zu begegnen (UA S. 15 unten und S. 16 oben). In der angefochtenen Entscheidung (UA S. 14) wird ausgeführt, der Kläger hätte weiteres Personal einstellen bzw. anfallende Arbeiten so strukturieren können, dass er sich als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf die zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränken und andere Aufgaben hätte delegieren können. Auch wird auf die Einschätzung des oben genannten Sachverständigen Bezug genommen, wonach die Nutzung von elektronischen Verwaltungsprogrammen eine Zeitersparnis mit sich gebracht hätte und gewisse Verwaltungstätigkeiten nach fachlicher Vorgabe durch den Kläger von dritter Seite aus durchzuführen gewesen wären. Der Kläger hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass grundsätzlich die Möglichkeit solcher organisatorischer Abhilfemaßnahmen bestand. Er hat auch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit solche Maßnahmen nicht umsetzbar gewesen wären.
Die Darlegungen des Klägers bestätigen im Wesentlichen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) aufgrund der mündlichen Verhandlung und dem Gutachten vom 1. Juni 2016, der Kläger sei in Anbetracht organisatorischer Defizite zuletzt dazu übergegangen, nur noch diejenigen hoheitlichen Aufgaben zu dokumentieren, in denen der Kläger vor Ort eine Brandgefahr festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abwägung dergestalt, nur diejenigen Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, in denen eine Brandgefahr angenommen werde, mit den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers unvereinbar ist.
Im Falle einer Überlastungssituation sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde veranlassen, wie es hier nach Angaben des Klägers erfolgt ist. Auch können unter Umständen organisatorische Maßnahmen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden, um z.B. Versäumnisse aus dem vorangegangenen Bestellungszeitraum eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers systematisch und zügig aufzuarbeiten. Die Aufsichtsbehörde kann einer nachvollziehbaren (vorübergehenden) Überlastungssituation auch in gewissem Umfang im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Rechnung tragen. So kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger möglicherweise aus wichtigem Grund die vertretungsweise vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben im Falle der Verhinderung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ablehnen (vgl. § 11 Abs. 4 SchfHwG).
Allerdings kann die Aufsichtsbehörde nicht anstelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers organisatorische Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung von dessen Aufgaben und Pflichten erforderlich sind. Die in der angefochtenen Entscheidung genannten organisatorischen Maßnahmen wie die Einstellung zusätzlichen Personals und eine Delegation bestimmter Aufgaben liegen allein im Verantwortungsbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Kläger hat unabhängig davon nicht dargelegt, um welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen er die Aufsichtsbehörde vergeblich gebeten hat.
2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat lediglich behauptet, dass sich die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweiche.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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