Verwaltungsrecht

Widerruf der Überlassung einer Halle für eine Wahlkampfveranstaltung

Aktenzeichen  AN 4 S 17.01868

Datum:
7.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 21
ParteiG ParteiG § 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BayGO BayGO Art. 21
StGB StGB § 130

 

Leitsatz

Bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Tatsachenbasis, mit der der Widerruf der Überlassung einer Halle für eine Wahlkampfveranstaltung begründet wurde, ist die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage wiederherzustellen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen AN 4 K 17.01869 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2017 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2017, mit dem die – nach Darstellung der Antragsgegnerseite – stillschweigend im April 2017 erteilte Zulassung der Antragstellerin zur Nutzung der städtischen …halle für eine Wahlkampfveranstaltung am 9. September 2017 widerrufen worden ist. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf benennt der Bescheid Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. Art. 21 BayGO. In tatsächlicher Hinsicht ist der Widerrufsbescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der als Redner für die geplante Wahlkampfveranstaltung angekündigte Spitzenkandidat der AfD für die anstehende Bundestagswahl vom 24. September 2017, Dr. A. G., laut Pressemeldungen vom 29. August 2017 über die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Frau Aydan Özoguz, gesagt habe:
„Ladet sie mal nach Eichsfeld ein, und sagt ihr dann, was spezifisch deutsche Kultur ist. Danach kommt sie hier nie wieder her, und wir werden sie dann auch, Gott sei Dank, in Anatolien entsorgen können.“
Mit am 6. September 2017 um 11.45 Uhr durch einen Boten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Verwaltungsgericht) abgegebenem Schriftsatz vom gleichen Tag begehrte die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin ursprünglich unter Bezugnahme auf § 123 Abs. 1 VwGO in dem zunächst unter dem Aktenzeichen AN 4 E 17.01852 geführten Verfahren,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung zu verpflichten, die …halle der Stadt … der AfD für die geplante Publikumsveranstaltung mit Dr. G. am 9. September 2017 zu überlassen.
Auf die Begründung wird verwiesen.
Die Antragsgegnerin nahm zu dem streitgegenständlichen Antrag mit am 6. September 2017, 18.01 Uhr, beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Stellung, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
Nach entsprechender Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht äußerte sich die Antragstellerin mit am 7. September 2017 um 11.08 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangenem Telefax dahin, dass sie „hilfsweise“ beantrage,
1.den Bescheid der Stadt … vom 5. September 2017 aufzuheben und
2.„gemäß §§ 80 VwGO und 80a VwGO die Vollziehung des Bescheids vom 5. September 2017 auszusetzen“.
Vom Gericht telefonisch um Klarstellung gebeten, ging am 7. September 2017 um 11.58 Uhr ein Telefax der Antragstellerin ein, mit dem sie – ohne den Zusatz „hilfsweise“ – erklärte, gegen den Bescheid der Stadt … vom 5. September 2017 werde Klage erhoben. Es werde beantragt, diesen Bescheid aufzuheben. Dieser Schriftsatz wurde vom Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen AN 4 K 17.01869 als Klage erfasst.
Mit gleichem Schriftsatz wurde – ohne den Zusatz „hilfsweise“ – beantragt,
„gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und § 80a VwGO die Vollziehung des Bescheids vom 05.09.2017 auszusetzen.“
Der letztgenannte Antrag wurde unter dem Aktenzeichen AN 4 S. 17.01868 als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfasst.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der jedenfalls nunmehr nach den entsprechenden Klarstellungen von Antragstellerseite aus als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu behandelnde Antrag (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), der im Interesse eines verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sogar auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig gewesen wäre (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO), wobei die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall zwischenzeitlich erhoben worden ist, hat bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung Erfolg.
Das erkennende Verwaltungsgericht legt seiner hier zu treffenden Entscheidung insbesondere auch den den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2004 – 4 CS 04.757 –, der den Fall der Leugnung des Holocausts betrifft, zugrunde und macht sich die dort vertretene Rechtsauffassung zu eigen. Dabei handelt es sich bei der hier zum Anlass des Widerrufs der Zulassung zur Nutzung der …halle gemachten obengenannten Äußerung des Spitzenkandidaten der AfD, Dr. G., unzweifelhaft um eine neue Tatsache im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der obengenannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt.
Gleichwohl hat das erkennende Gericht auch hier, ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner obengenannten Entscheidung, insbesondere in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 GG und der einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Vorgaben aus § 1 ParteiG, Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Tatsachenbasis, die die Antragsgegnerin für die von ihr angestellte Prognose herangezogen hat, der Spitzenkandidat Dr. G. werde als Redner bei der streitgegenständlichen Veranstaltung am 9. September 2017 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Äußerungen abgeben, die geeignet sind, die Menschenwürde von Personen anzugreifen, diese verächtlich zu machen oder zu schmähen bzw. einschlägige Straftaten, insbesondere nach § 130 StGB, zu begehen.
Dies ergibt sich auch daraus, dass Dr. G., wie immer die Glaubwürdigkeit dieser Einlassung zu bewerten sein mag, laut Antragsschriftsatz – und auch von Antragsgegnerseite aus nicht konkret und substantiiert bestritten – immerhin zwischenzeitlich öffentlich erklärt hat, die ihm unterstellte Absicht, er habe mit seinen oben genannten inkriminierten Worten etwa ausdrücken wollen, dass er die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration geradezu physisch „entsorgen“ habe wollen, liege ihm fern, er wolle das – im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung gebrauchte – Wort „entsorgen“ in Zukunft so nicht mehr verwenden.
Das erkennende Verwaltungsgericht verkennt bei alledem nicht, dass die inkriminierten, in ihrem Wortlaut im vorliegenden Verfahren auch nicht bestrittenen Äußerungen von Dr. G., die oben bereits zitiert worden sind, als grob unangemessen, schwer ehrverletzend, hetzerisch bzw. rassistisch empfunden werden können und in der Öffentlichkeit auch so empfunden worden sind, sieht sich jedoch auch angesichts der obengenannten verfassungsrechtlichen bzw. höherrangigen einfachgesetzlichen Vorgaben an einer anderslautenden Entscheidung gehindert.
Im Hinblick auf die offensichtliche besondere Eilbedürftigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird von weiteren Ausführungen zur Begründung abgesehen.
Soweit das einstweilige Rechtsschutzverfahren ursprünglich unter dem Aktenzeichen AN 4 E 17.01852 als Antrag nach § 123 VwGO geführt wurde, wird dieses Aktenzeichen im Hinblick auf den zwischenzeitlich ausdrücklich als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO klargestellten bzw. umgestellten und unter dem Aktenzeichen AN 4 S. 17.01868 erfassten einstweiligen Rechtsschutzantrag als gegenstandslos behandelt (sog. „Erledigung auf sonstige Weise“).
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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