Aktenzeichen M 4 K 14.31011
Leitsatz
Einem subsidiär Schutzberechtigten, der wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, kann wegen Begehung einer schweren Straftat der subsidiäre Schutzstatus durch Widerruf entzogen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Widerruf der Gewährung des subsidiären Schutzes ist jedenfalls nach § 73b Abs. 3 AsylG rechtmäßig, wenngleich sich das Bundesamt nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 73b Abs. 1 AsylVfG berufen hat. Diese Begründung ist in der Sache unzutreffend, da sich die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes bei der Person des Klägers, der als Yezide aus dem Zentralirak nach wie vor gefährdet ist, gerade nicht geändert haben, was in der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG durch das Bundesamt zum Ausdruck kommt.
Nach § 73b Abs. 3 AsylG ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist eine Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.
Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers gegeben, da er wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Die gewerbs- und bandenmäßige Einschleusung von Ausländern stellt auch eine schwere Straftat im Sinne des Gesetzes dar. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die Neuregelung des § 54 Abs. 1 AufenthG hin, wonach das Ausweisungsinteresse sogar besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Hieraus lässt sich unschwer ableiten, dass es sich bei der vom Kläger begangene Straftat um eine schwere handelt. Dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid nahezu durchgängig statt des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG die Nr. 3 dieser Vorschrift zitiert, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar und ändert an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung nichts.
Die Entscheidung des Bundesamtes verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, da dem Schutz von Freiheit, Leben und Gesundheit des Klägers durch die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinreichend Rechnung getragen wurde. Dass die Straftat des Klägers zum Zeitpunkt des zweiten Widerrufsverfahrens bereits sieben Jahre zurücklag, ändert an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes nichts. Jedenfalls solange Straftaten noch im Bundeszentralregister aufgeführt sind, können diese in Ermangelung einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung dem Kläger auch weiterhin vorgehalten werden.
Auch die Tatsache, dass im Jahr 2008 bereits ein Widerrufsverfahren nach § 60 Abs. 8 AufenthG eingeleitet wurde, welches mit dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft endete, spricht nicht dafür, dass die Möglichkeit eines weiteren Widerrufs quasi durch „Verbrauch“ des Widerrufsgrundes ausscheidet. Denn bei den Regelungen im § 60 Abs. 8 AufenthG und § 73b Abs. 3 AsylG handelt es sich um verschiedene Rechtsgrundlagen, die lediglich am selben Lebenssachverhalt (hier Begehung einer schweren Straftat mit anschließender Verurteilung) anknüpfen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung, auf welches die Bevollmächtigte des Klägers in ihrer Argumentation wohl abzielt, liegt gerade nicht vor. Eine schützenswerte Vertrauensposition des Klägers war bei dieser Konstellation nicht gegeben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.